730 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif.
z Steuersatz Berechnung
Gegenstand der Besteuerung Hön- der
- dert Mt. Pf Stempelabgabe.
ursprüngliche Vollmacht sich bei den Gerichts-
akten befindet.
74. Vorrechtseinräumungen (Prioritätscessio-
nen)t11)1)1)])])] 1 650
75.Werkverdingungsverträge, inhalts deren der
Uebernehmer auch das Material für das
übernommene Werk ganz oder theilweise an-
zuschaffen hat, find, falls letzteres in der
Herstellung beweglicher Sachen besteht, wie
Lieferungsverträge unter Zugrundelegung des
für das Werk bedungenen Gesammtpreises
zu versteuern?). -
Handelt es sich bei dem verdungenen 1
Werk um eine nicht bewegliche Sache, so
ist der Werkverdingungsvertrag so zu ver-
steuern, als wenn über die zu dem Werke
erforderlichen, von dem Unternehmer anzu-
schaffenden beweglichen Gegenstände in dem-
jenigen Zustande, in welchem sie mit dem
Grund und Boden in dauernde Verbindung
gebracht werden sollen, ein dem Stenersatz
der Tarifstelle „Kauf= und Tauschverträge“
Buchstabe c oder der Ziff. 3 der „Ermäßi-
gungen und Befreiungen“ dieser Tarifstelle
unterliegender Lieferungsvertrag und außer-
dem hinsichtlich des Werthes der Arbeits-
leistung ein dem Steuersatz der Tarisstelle
„Verträge“ Ziff. 2 unterworfener Arbeits-
vertrag abgeschlossen wäre.
Die Vorschrift des §. 10 dieses Gesetzes
findet entsprechende Anwendung dergestalt,
daß, insoweit eine Trennung des Gesammt.
preises nicht vorgenommen ist, der höchste
Steuersatz zu entrichten ift.
76.Wiederaufhebung von Verträgen, s. Ver-
träge, Ziff. 1.
77. Zeugnisse, amtliche in Privatsachen"), in-
:) nerhalb der Zuständigkeit der ausstellenden
1) Die in einer Kaufgelderbelegungsverhandlung enthaltene Vorrechtseinräumung
ist stempelfrei, E. K. V. 226. #
:) Doch fsind z. B. Verträge über die Lieferung und betriebsfähige Aufstellung
von Wegeschranken und von Weichen= und Signalsicherungsanlagen, die an örtliche
Verhältnisse anzupassen und nach besonderen Zeichnungen auszuführen waren, nicht
für stempelpflichtig erachtet worden, Res. 26. März 1897 (E. V. Bl. S. 70).
:) Für nachstehende Befähigungs= und Prüfungszeugnisse werden für die Behörden
abgestempelte Formulare bei den Hauptsteuer- und Hauptzollämtern, Steuer- und
Nebenzollämtern zum Verkauf gestellt:
a) Befähigungs-Zeugnisse für Seeschiffer und Seesteuerleute Formular A, B, C,
E, G, J, X, L, M, N (æR. G. Bi. 1887 S. 417 bis 429), P und Q (R.
G. Bl. 1888 S. 186) das Stück zu 1½ Mk.;
b) Befähigungs-Zeugnisse für Maschinisten auf See-Dampfschiffen Formnular B,
0. baund E (C. Bl. d. D. R. 1891 S. 267 bis 270) das Stück zu
1½ Ml.;
Jc) Prüfungs-Zeugnifse (über Schiffsdampfmaschinenkunde) für Seeschiffer (vergl.
F. M. Res. 17. Mai 1889, III. 7391) das Stück zu 1½ Mk.