Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 735
Die Ausf. Bek. 13. Febr. 1896 (C. Bl. Abg. Ges. S. 53) und die Dienstvorschr.
14. Febr. 1896 (das. S. 93) sind beim Texte des Gesetzes und Tarifes ver-
arbeitet worden. Eine Ausnahme bilden die nachstehenden Vorschriften und Beilagen,
die wegen ihrer Länge den Text zu unübersichtlich gemacht hätten.
Ausf. Bek. 13. Febr. 1896.
II Abschnitt. Von der Erfüllung der Stempelpflicht und den Folgen
der Nichterfüllung.
Zu §§. 14 und 15 des Gesetzes.
.10. Der Berkauf von Stempelmaterialien (Stempelpapier, Stempelmarken,
Steupeldruckformularen, Stempeldruckbogen) erfolgt durch die Amtsstellen der Ver-
waltung der indirekten Steuern, nämlich die Haupt-Ste#der- und Haupt-Zollämter
und die diesen nachgeordneten Neben-Zoll- und Steuerämter (Unterämter). Außerdem
d zum Verkauf die Stempelvertheiler befugt, jedoch nur innerhalb der in ihren
Anstellungsverfügungen vorgeschriebenen Erhebungsgrenzen. Diese Steuerstellen —
die Stempelvertheiler indessen nur in den ihnen gestatteten Grenzen — find ferner
verpflichtet, zu schriftlichen Urkunden jeder Art je nach den Wünschen der Steuer-
Pflichtigen das erforderliche Stempelpapier oder statt desselben Stempeimarken in ent-
sprechendem Werthe nach der Borschrift der Ziff. 15 A. I. und II. Nr. 1 dieser Be-
ntmachung zu entwerthen. »
Außer den in dem vorhergehenden Absatz bezeichneten Steuerstellen sind alle
anderen Behörden und Beamte einschließlich der Notare verpflichtet, zu den von ihnen
aufgenommenen Berhandlungen, ertheilten Ausfertigungen 2c. das erforderliche
Stempelpapier oder die erforderlichen Marken nach der Vorschrift der Ziff. 15 A. 1.
und II. Nr. 2 bis 4 dieser Bekanntmachung zu entwerthen. Schiedsmänner find
zur Entwerthung von Stempelpapier und Stempelmarken befugt, ohne für die Richtig-
keit der Stempelberechnung verantwortlich zu sein.
In gewissen Fällen (vergl. Ziff. 15 B. dieser Bekanntmachung) ist es auch Privat-
personen, Gesellschaften, Genofsenschaften rc. gestattet, Stempelmarken bis zu einem
estimmten Betrage ohne amtliche Ueberwachung zu entwerthen.
11. Die Haupt= und Unterämter sowie die Stempelvertheiler haben sich der
Prüfung der ihnen zur Versteuerung vorgelegten Urkunden hinsichtlich ihrer Stempel=
Mlichtigkeit zu unterziehen und danach den Stempel zu berechnen und zu entwerthen
und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Steuerpflichtigen bezw. die die Urkunde Bor-
legenden eine Prüfung verlangen oder nicht. Wenn die Prüfung unterbleiben muß,
weil der Vorleger der Urkunde die Einsichtnahme nicht gestattet, so ist die Weigerung
durch die Worte „Einficht der Urkunde verweigert“ auf der Urkunde ersichtlich zu
machen. Entstehen über die Rechtmäßigkeit der Stempelforderung oder die Höhe des
empels bei der die Entwerthung vornehmenden Steuerstelle Zweifel, so hat sie den
nach ihrer Ansicht zum mindesten erforderlichen Stempel zu erheben und zu ent-
werthen und demnächst die Entscheidung des vorgesetzten Hauptamts bezw. des zu-
ständigen Stempelsteueramts darüber einzuholen, ob der berechnete Betrag der richtige
oder welcher andere Betrag zu verbrauchen sei. Hat nach dieser Entscheidung eine
Ueberhebung von Stempelgebühren stattgefunden, so ist die Erstattung des zuviel ge-
orderten Betrags von Amtswegen zu veranlassen, während zu wenig entrichtete
tempel einzuziehen und nachträglich zu entwerthen sind, ohne daß bei inzwischen
erfolgter Ueberschreitung der gesetzlichen Stempelverwendungsfristen ein Strafverfahren
Eingeleitet wird. "
12. Werden Urkunden, welche in einer anderen Sprache als der deutschen ab-
gefaßt sind, zur Versteuerung vorgelegt, so ist die Versteuerung durch denjenigen
camten, welcher der betreffenden Sprache mächtig ist, zu bewirken. Ist ein solcher
Kamter bei der Stenerbehörde, welche die Verstempelung vorzunehmen hat, nicht vor-
banden und entstehen hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben der Steuerpflichtigen
er den Urkundeninhalt Bedenken, so ist die Urkunde oder eine von der Steuer-
behörde zu fertigende Abschrift derselben an den Provinzial-Steuerdirektor einzureichen.
Letzterer läßt durch einen Beamten seines Verwaltungsbezirks, welcher der Sprache,