Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

736 Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 
in welcher die Urkunde abgefaßt ist, mächtig ist, eine Uebersetzung fertigen und auf 
Grund dieser Uebersetzung den erforderlichen Stempel einziehen. Fehlt es an einem 
solchen Beamten, so kann die Uebersetzung, sofern es sich um Urkunden handelt, 
welche im steuerlichen Interesse von Wichtigkeit sind, auch anderweitig auf Kosten der 
Steuerverwaltung beschafft werden. 
13. Die nach den bisherigen Vorschriften angefertigten und bis zum 1. April 
1896 in Gebrauch befindlichen Stempelwerthzeichen (mit Ausnahme der gestempelten 
Formulare zu Reisepässen und zu Befähigungs= und Prüfungszengnissen für See- 
schiffer, Seesteuerleute und Maschinisten auf Seedampsschiffen) treten mit diesem Tage 
außer Gebrauch. Der Umtausch dieser Stempelmaterialien ist bis zum 1. April 
1897 zulässig und erfolgt nach der in der Ziff. 17 dieser Bekanntmachung enthaltenen 
Bestimmung. 
Die Provinzial-Steuerdirektoren haben das Publikum auf die den Umtausch der 
am 1. April 1896 außer Gebrauch tretenden Stempelmaterialien betreffenden Be- 
stimmungen durch Bekangtmachung in den öffentlichen Blättern rechtzeitig aufmerksam 
n machen. 
2 Vom 1. April 1896 ab werden die nachstehend bezeichneten Stempelmate- 
rialien in folgenden Sorten zum Verkauf gestellt bezw. abgestempelt: 
A. Stempelpapier. 
Der Bogen zum Preise von — M. 50 Pf.; 1 Mk.; 1 Mk. 50 Pf.; 2 Mk.; 
2 Mk. 50 Pf; 3 Mk.; 3 Mk. 50 Pf.; 4 Mk.; 4 Mk 50 Pf.; 5 Mk.; 6 Mk.; 
10 Mk.; 15 Mk.; 20 Mk.; 25 Mk.; 30 Mk.; 40 Mk.; 50 Mk.; 60 Mk.; 70 Mk.; 
80 Mk.; 90 Mk.; 100 Mk.; 150 Mk.; 200 Mk.; 300 Mk.; 400 Mk.; 500 Mk.; 
600 Mk.; 700 Mk.; 800 Mk.; 900 Mk. und 1000 Mif. 
Stempelbogen zum Preise von mehr als 1000 Mk. werden auf besonderen 
schriftlichen Antrag von den Haupt--Steuer= und Haupt-Zollämtern ausgefertigt. 
Solche Bogen sind mit folgendem Ausfertigungsvermerk zu versehen: · 
Nr...... 
Gültigüber...Mk...Pf.Stempel 
buchstäblich 
Ort und Datum (Tag, Monat, Jahr in Buchstaben). # 
Das Haupt--Steuer= (Haupt-Zoll-) Amt. 6 
Schwarzstempel. Unterschrift. 
B. Stempelmarken. 
Das Stück zum Preise von 10 Pf.; 20 Pf.; 50 Pf; 1 Mk.; 1½ Mk.; 
2 Ml. 2½ Mk3 3 Mk; 3½ Mr; 4 M; 4½ Mk.; 5 Ml.; 6 Mr.; 10 Mk.; 
15 Mk.; 20 Mk; 25 Mr.; 50 Mk.; 100 Ml. 
C. Stempeldruckformulare und -Bogen. 
1. Nachstehende nur mit einem preußischen Werthstempel (kleineren Formats) 
in Schwarzdruck versehene Stempeldruckformulare bezw. „Bogen werden von den 
Haupt-Steuer= und Haupt-Zollämtern, den Steuer= und Neben-Zollämtern zum 
Verkauf gestellt: 
a) zu Gewerbelegitimationskarten das Stück zum Preise von 1 Mk. (Tarifstelle 26); 
b) zu Pässen zu Reisen das Stück zum Preise von 1½"½ Mk. und ½ Mk. (Tarif- 
stelle 49); 
e) zu Paßkarten das Stück zum Preise von 1½ Mk. und ½ Mk. (Tarif- 
stelle 49); « 
d)zuBefähigungSiundPrüfungszeugnissenfütSeeschisser,Seefleuerleuteund 
Maschinisten auf Seedampfschiffen das Stück zum Preise von 1½ Mk. (Tarif- 
stelle 77). 
Außerdem werden zu Genehmigungen der Veranstaltung von Lustbarkeiten in der 
vorgedachten Art abgestempelte und mit dem Vordruck „Genehmigung zur Veran- 
staltung einer Lustbarkeit“ versehene Bogen das Stück zum Preise von 1½ Mk. und 
*½ Mk. von den bezeichneten Steuerbehörden und auch von den Stempelvertheilern 
zum Verkauf gestellt (Tarifstelle 39).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.