736 Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz.
in welcher die Urkunde abgefaßt ist, mächtig ist, eine Uebersetzung fertigen und auf
Grund dieser Uebersetzung den erforderlichen Stempel einziehen. Fehlt es an einem
solchen Beamten, so kann die Uebersetzung, sofern es sich um Urkunden handelt,
welche im steuerlichen Interesse von Wichtigkeit sind, auch anderweitig auf Kosten der
Steuerverwaltung beschafft werden.
13. Die nach den bisherigen Vorschriften angefertigten und bis zum 1. April
1896 in Gebrauch befindlichen Stempelwerthzeichen (mit Ausnahme der gestempelten
Formulare zu Reisepässen und zu Befähigungs= und Prüfungszengnissen für See-
schiffer, Seesteuerleute und Maschinisten auf Seedampsschiffen) treten mit diesem Tage
außer Gebrauch. Der Umtausch dieser Stempelmaterialien ist bis zum 1. April
1897 zulässig und erfolgt nach der in der Ziff. 17 dieser Bekanntmachung enthaltenen
Bestimmung.
Die Provinzial-Steuerdirektoren haben das Publikum auf die den Umtausch der
am 1. April 1896 außer Gebrauch tretenden Stempelmaterialien betreffenden Be-
stimmungen durch Bekangtmachung in den öffentlichen Blättern rechtzeitig aufmerksam
n machen.
2 Vom 1. April 1896 ab werden die nachstehend bezeichneten Stempelmate-
rialien in folgenden Sorten zum Verkauf gestellt bezw. abgestempelt:
A. Stempelpapier.
Der Bogen zum Preise von — M. 50 Pf.; 1 Mk.; 1 Mk. 50 Pf.; 2 Mk.;
2 Mk. 50 Pf; 3 Mk.; 3 Mk. 50 Pf.; 4 Mk.; 4 Mk 50 Pf.; 5 Mk.; 6 Mk.;
10 Mk.; 15 Mk.; 20 Mk.; 25 Mk.; 30 Mk.; 40 Mk.; 50 Mk.; 60 Mk.; 70 Mk.;
80 Mk.; 90 Mk.; 100 Mk.; 150 Mk.; 200 Mk.; 300 Mk.; 400 Mk.; 500 Mk.;
600 Mk.; 700 Mk.; 800 Mk.; 900 Mk. und 1000 Mif.
Stempelbogen zum Preise von mehr als 1000 Mk. werden auf besonderen
schriftlichen Antrag von den Haupt--Steuer= und Haupt-Zollämtern ausgefertigt.
Solche Bogen sind mit folgendem Ausfertigungsvermerk zu versehen: ·
Nr......
Gültigüber...Mk...Pf.Stempel
buchstäblich
Ort und Datum (Tag, Monat, Jahr in Buchstaben). #
Das Haupt--Steuer= (Haupt-Zoll-) Amt. 6
Schwarzstempel. Unterschrift.
B. Stempelmarken.
Das Stück zum Preise von 10 Pf.; 20 Pf.; 50 Pf; 1 Mk.; 1½ Mk.;
2 Ml. 2½ Mk3 3 Mk; 3½ Mr; 4 M; 4½ Mk.; 5 Ml.; 6 Mr.; 10 Mk.;
15 Mk.; 20 Mk; 25 Mr.; 50 Mk.; 100 Ml.
C. Stempeldruckformulare und -Bogen.
1. Nachstehende nur mit einem preußischen Werthstempel (kleineren Formats)
in Schwarzdruck versehene Stempeldruckformulare bezw. „Bogen werden von den
Haupt-Steuer= und Haupt-Zollämtern, den Steuer= und Neben-Zollämtern zum
Verkauf gestellt:
a) zu Gewerbelegitimationskarten das Stück zum Preise von 1 Mk. (Tarifstelle 26);
b) zu Pässen zu Reisen das Stück zum Preise von 1½"½ Mk. und ½ Mk. (Tarif-
stelle 49);
e) zu Paßkarten das Stück zum Preise von 1½ Mk. und ½ Mk. (Tarif-
stelle 49); «
d)zuBefähigungSiundPrüfungszeugnissenfütSeeschisser,Seefleuerleuteund
Maschinisten auf Seedampfschiffen das Stück zum Preise von 1½ Mk. (Tarif-
stelle 77).
Außerdem werden zu Genehmigungen der Veranstaltung von Lustbarkeiten in der
vorgedachten Art abgestempelte und mit dem Vordruck „Genehmigung zur Veran-
staltung einer Lustbarkeit“ versehene Bogen das Stück zum Preise von 1½ Mk. und
*½ Mk. von den bezeichneten Steuerbehörden und auch von den Stempelvertheilern
zum Verkauf gestellt (Tarifstelle 39).