738 Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz.
das Datum der Urkunde, den Werth des Gegenstandes sowie die Namen der
Urkundenaussteller enthalten muß, z. B.
Entwerthet zu dem am 1. April 1896 zwischen dem
.. zuu und den:
ebendaselbst geschlossenen Kaufvertrage über das
Grundstück A6
Berlin, den zehnten April eintansendachthundert und sechs und neunzig.
Amtsstelle.
Amtsstempel. Unterschrift.
oder:
Entwerthet zu der von de zzu anm
1. April 1896 ausgestellten Schuldurkunde über ein von den zu
..... erhaltenesDarlehnvon ...Mark.
Berlin u. s. w. wie vorstehend.
Das Umschlagen der Stempelbogen ist in der Weise zu bewirken, daß jeder derselben
mit der Berhandlung durch Zusammenheften und Einsiegeln der Fadenenden (welches
jedoch nicht vermittels gummirter Siegelmarken geschehen darf) verbunden wird.
Derart umgeschlagene Stempelbogen stehen dem im 8. 14 Buchst. a des Ges. er-
wähnten gestempelten Papier gleich, auf welches die stempelpflichtige Erklärung unmittel-
bar niedergeschrieben wird.
Soweit zu stempelpflichtigen Verhandlungen der Schiedsmänner der Stempel
von den Parteien in Form von Stempelbogen beigebracht ist, hat der auf jeden
einzelnen Bogen zu setzende Bermerk etwa, wie folgt, zu lauten:
Entwerthet zu dem am 1. April 1896 zwischen dem
zu. und den zzu
Nummer 61 des Protokollbuchs geschlossenen Vergleiche.
Berlin u. s. w. wie oben.
Die entwertheten Stempelbogen find von den Schiedsmännern zu besonderen Belags-
akten zu nehmen.
In den Fällen, in denen von den Steuerpflichtigen die Urkunde nicht vorgelegt
werden kann, ist nach der Vorschrift des vorletzten Absatzes der Nummer II. 1 dieser
Ziff. zu verfahren.
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II. Stempelmarken.
Der Gebrauch von Stempelmarken ist auf Urkunden, welche einem Stempel von
nicht mehr als 300 Mk. unterliegen, beschränkt. Zu Urkunden, welche eines höheren
Stempels bedürfen, muß, insoweit der Betrag durch 100 theilbar ist, Stempelpapier
verwendet werden, während für den überschießenden Betrag Marken in möglichst
geringer Zahl entwerthet werden können. Die Marken sind links auf der ersten
Seite und, wenn diese nicht den genügenden Raum gewährt, auf den nächstfolgenden
Seiten der Urkunde fest und sorgfältig aufzukleben. Marken, durch deren Verwendung
der Werth eines Stempelbogens auf den erforderlichen Betrag ergänzt werden soll,
sind in derselben Art auf der ersten Seite des Bogens und erforderlichen Falls auf
den nächstfolgenden Seiten aufzukleben. Die auf die Marken zu setzenden Entwerthungs-
vermerke (vergl. Nr. 2b, Nr. 3 und Nr. 4 unten) müssen in allen Fällen mit halt-
barer Dinte in deutlichen Schriftzeichen (Buchstaben und Ziffern) ohne jede Rasur,
Durchstreichung oder Ueberschrift geschrieben sein; insbesondere muß der Name deutlich
und lesbar sein.
Hinsichtlich der Entwerthung von Stempelmarken seitens der einzelnen Behörden
und Beamten ist Folgendes zu beachten:
1. Entwerthung durch Steuerbehörden und Stempelvertheiler.
Das Aufkleben der Marken muß derart erfolgen, daß dieselben ohne Zwischen-
raum neben oder untereinander zu stehen kommen. Jede einzelne Marke ist mit
mehrmaligen Abdrücken des amtlichen Schwarzstempels zu versehen, dergestalt, daß
diese Abdrücke nicht nur jede Marke bedecken, sondern auch auf dem die einzelnen
Marken von allen Seiten umgebenden Papier zu stehen kommen.
« — Hier folgt ein hier nicht abgedrucktes Muster für die Stempelverwendung. —