Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

740 Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 
à) Das Aufkleben der Marken auf die stempelpflichtige Erklärung hat in der 
Weise zu erfolgen, daß zwischen den nebeneinander befestigten Marken ein geringer 
Zwischenraum bestehen bleibt, um das Uebergreifen der unter b angeordneten Ent- 
werthungsvermerke auf das Papier zu gestatten. 
b) Die Entwerthung der Marken, und zwar jeder einzelnen, erfolgt bei Behörden 
und Beamten durch Vermerk des Datums (in Ziffern), an welchem die Marke auf- 
geklebt ist, der Geschäftsnummer und des Orts, an welchem die Verwendung erfolgt 
ist, und zwar in dem unteren Theil der Marke, dergestalt, daß die Geschäftsnummer 
und das Datum stets in der Marke selbst einzutragen sind, der übrige Theil des 
Bermerks aber auf das die Marke seitwärts umgebende Papier hinübergreift. 
Beamte, welche kein Geschäftsverzeichniß führen, haben statt der Geschäftsnummer 
ihren ausgeschriebenen Namen in den unteren Theil der Marke zu setzen. 
Außerdem haben die Behörden und Beamten die aufgeklebten Marken jedesmal 
mit einem schwarzen oder farbigen Abdruck ihres Stempels dergestalt zu versehen, daß 
der Abdruck theils auf dem oberen, mit dem Entwerthungsvermerke nicht versehenen 
Theile der Marke (ohne die vorgedachten Schriftzeichen zu bedecken), theils auf dem 
die Marke umgebenden Papiere zu stehen kommt. 
Beamte, welche keinen amtlichen Stempel führen, haben statt eines Stempel- 
abdrucks die Amtsstelle auf dem oberen Theile der Marke und unter Mitbenutzung 
des die Marke umgebenden Papiers deutlich zu bezeichnen und mit Namensunterschrift 
zu versehen. 
I) Hinsichtlich der Versteuerung der Nebenausfertigungen finden die oben unter 
A. II. 1 Abs. 3 für Steuerbehörden und Stempelvertheiler gegebenen Borschriften 
entsprechende Anwendung. 
3. Entwerthung durch Notare. 
Die Entwerthung von Stempelmarken ist in derselben Weise vorzunehmen, wie 
sie für Beamte, welche einen amtlichen Stempel, aber kein Geschäftsverzeichniß führen, 
unter A. II. 2 vorgeschrieben ist, jedoch mit der Abweichung, daß auch die Nummer 
des Notariatsregisters (Repertoriums) in der Marke einzutragen ist. 
Notare haben zu den von ihnen aufgenommenen Berhandlungen einschließlich 
der vor ihnen dem Inhalt nach anerkannten und innerhalb der gesetzlichen Stempel- 
verwendungsfristen eingereichten Verhandlungen, ferner zu denjenigen Urkunden, bei 
denen sie den Entwurf anfertigen und nach Vollziehung durch die Betheiligten die 
Unterschriften oder Handzeichen beglaubigen, sowie zu allen von ihnen ertheilten Aus- 
fertigungen, Abschriften, Bescheinigungen u. s. w. das erforderliche Stempelmaterial 
zu verwenden. 
Außerdem sind die Notare befugt, zur Berwendung von Stempeln zu allen auf 
fie ausgestellten Vollmachten sowie zu Privaturkunden, zu welchen sie die Entwürfe 
nicht angefertigt, die sie aber hinsichtlich der Unterschriften beglaubigt haben. Die 
Verpflichtung der Parteien, für die gehörige Versteuerung der Urkunden Sorge zu 
tragen, wird hierdurch nicht berührt, sodaß dieselben für die richtige und rechtzeitige 
Verwendung des gesetzlichen Stempels persönlich verhaftet bleiben. 
Die Verwendung des Stempels erfolgt bei Notariatsverhandlungen zur Urschrift, 
bei unterschriftlich beglaubigten Urkunden, deren Entwürfe von den Notaren angefertigt 
find, ferner bei Privaturkunden u. s. w. auf den betreffenden Urkunden selbst. Die 
Verwendung des Stempels ist in Fällen der letzteren Arr von den Notaren zu den 
Akten bezw. zu den nach §. 9 Abs. 2 Ges. 15. Juli 1890 (G. S. S. 229) 
zurückzubehaltenden beglaubigten Abschriften zu vermerken. 
Auf der ersten Ausfertigung der Notariatsverhandlung ist die Stempelfreiheit 
derselben sowie der zur Urschrift verwendete Stempel vom Notar zu bescheinigen, z. B- 
Als erste Ausfertigung stempelfrei. 
Zur urschrift 500 Mk. (in Worten) verwendet. 
Berlin, den 1. April 1896. 
Der Königliche Notar. 
Stempel. Unterschrift.
	        
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