Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 743 
Besteuerung von Beurkundungen gleichartiger, häufig wiederkehrender Rechtsgeschäfte 
handelt, beispielsweise um Verficherungsverträge, Policen u. s. w. Da diese Ver- 
steuerungsart nur dem Zwecke dient, den Steuerpflichtigen die Mühewaltungen und 
Umstände, wie sie mit der Einzelversteuerung verbunden find, zu ersparen, nicht aber 
ihnen Bermögensvortheile durch Zahlung geringerer Stempelabgaben zuzuwenden, so 
muß bei der Verstenerung mittels der Abfindungssumme thunlichst derselbe Stener- 
betrag erhoben werden, welchen der Steuerpflichtige bei der Einzelversteuerung zu 
zahlen gehabt haben würde. Der voraussichtliche Verbrauch an Stempelu bei der 
Zahlung dieser Abgabe im Einzelnen hat daher für die Bemessung der jährlichen 
Abfindungssumme den entscheidenden Maßstab abzugeben. 
Sparkassen, Versicherungsgesellschaften, Genofsenschaften u. s. w., welche Stempel-- 
marken ohne amtliche Ueberwachung entwerthet und über den gesammten Stempel- 
verbrauch das in der Ziff. 15 B. Nr. 2 dieser Bekanntmachung bezeichnete Stempel- 
steuerbuch ein Jahr lang geführt haben, kann nach Ablauf dieses Jahres die Zahlung 
jlährlicher Abfindungssummen statt der Einzelversteuerung gestattet werden. Der aus 
dem Stempelsteuerbuch hervorgehende, während eines Jahres gezahlte Gesammt- 
stempelbetrag bildet die Grundlage für die Berechnung der für die einzelnen Jahre 
zu zahlenden Abfindungssummen. Stellt sich nach Beendigung des einzelnen Jahres, 
für welches das Steuerabkommen läuft, heraus, daß der Gesammtwerth der abge- 
schlossenen Geschäfte ein höherer ist, als der Gesammtwerth der Geschäfte desjenigen 
Jahres, in welchem die Anschreibungen im Stempelsteuerbuch erfolgt sind, so findet 
eine verhältnißmäßige Erhöhung der zu zahlenden Summe statt. Sollen beispiels- 
weise die Policen einer Feuerversicherungsgesellschaft mittels Abfindung versteuert 
werden und ergiebt sich für die Dauer eines Jahres bei einer Gesammtversicherungs- 
summe von 10 Millionen aus dem Stempelsteuerbuch ein Stempelverbrauch von 
160 Mk., so würde dieser Betrag um ein Viertel — also um 40 Mk. — zu er- 
höhen sein, wenn die Gesammtversicherungssummen während des Bestehens des 
Steuerabkommens jährlich die Summe von 10 Millionen um 2½ Millionen über- 
steigen. Ebenso findet eine Ermäßigung der zu zahlenden Abfindungsbeträge in 
demjenigen Berhältniß statt, in welchem sich der Gesammtwerth der abgeschlossenen 
Geschäfte in den Jahren, in welchen das Steuerabkommen läuft, verringert. 
Die vorerörterten Grundsätze enthalten nur allgemeine Anhaltspunkte für die 
Bemessung der Abfindungssummen, so daß Abweichungen und Erleichterungen in der 
Erminelung dieser Summen überall da zulässig sein sollen, wo sich dieselben aus der 
Eigenart des in Betracht kommenden Geschäftsverkehrs und dem Vorhandensein be- 
sonderer Umstände rechtfertigen lassen. Auch kann Sparkaffen, Versicherungsgesell- 
schaften, Genossenschaften u. s. w. schon vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes 
ab und ohne daß sie ein Stempelsteuerbuch geführt haben, die Versteuerung durch 
Zahlung jährlicher Abfindungssummen gestattet werden, sofern sie die zur Ermittelung 
dieser Summen erforderlichen Unterlagen aus ihren Geschäftsbüchern oder in irgend 
einer anderen Weise zu beschaffen vermögen. 
Der Steuerpflichtige ist verbunden, seine Geschäftsbücher und sonstigen Ver- 
handlungen, welche für die Ermittelung der Abfindungssummen, sowie für die amt- 
liche Ueberwachung der Besteuerung von Bedeutung sind, den Beamten des zuständigen 
Stempelsteuer= oder Hauptamts jederzeit zur Einsicht vorzulegen. · 
Der zur Versteuerung Verstattete hat alle in seinem Geschäftsverkehr errichteten, 
an sich stempelpflichtigen Urkunden, auf welche sich die Abfindung erstreckt, mit einem 
die Abfindung erkennen lassenden kurzen Bermerk, z. B.: —- 
Ftplfkkztdkfk(statt:StempelfreilautAbsindnng). 
mit einer ihm vom Finanzminister mitgetheilten Nummer, sowie mit seinem Vor- 
und Zunamen bezw. der vollen Firma und der Bezeichnung des Wohnorts zu ver- 
sehen. Dieser Vermerk kann, wenn er nicht niedergeschrieben wird, durch Stempel- 
aufdruck hergestellt werden, muß aber in jeder Form den Namen, die Firma und 
den Ort deutlich erkennen lassen.
	        
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