Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

746 Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 
XI. Provinz Hessen-Nassau: 
1. das Stempel- und Erbschaftssteueramt in Kassel 
für den Regierungsbezirk Kafsel mit Ausschluß der dem Stempel= und Erbschafts- 
steueramt III in Magdeburg bezw. 1 in Münster unterstellten Kreise Schmalkalden 
und Rinteln; r*“-2° · 
2.dasStempel-U"ndErbschaftssteneramtinFrankfurta.M. 
für den Regierungsbezirk Wiesbaden und den zur Rheinprovinz gehörigen Kreis 
Wetzlar. 
XII. Rheinprovinz: 
1. das Stempel= und Erbschaftssteueramt in Aachen 
für den Regierungsbezirk Aachen und die Kreise München- Gladbach (Stadt= und 
Landkreis), Grevenbroich und Kempen des Regierungsbezirks Düfseldorff 
2. das Stempel= und Erbschaftssteueramt in Koblenz 
für den Regierungsbezirk Koblenz mit Ausschluß des dem Stempel- und Erb- 
schaftstteueramt in Fcankfurt a. M. unterstellten Kreises Wetzlar; 
3. das Stempel= und Erbschaftssteueramt in Köln · 
fürdieKreiseKöln(StadtiIIndLattdkreis),Bergheim,Bonn,Eu"slir«cheu,Müi- 
heim a. Rhein, Rheinbach und Sieg-Kreis; 
4. das Stempel= und Erbschaftssteueramt in Düsseldorf 
für die Stadtkreise Krefeld, Düfseldorf und Duisburg, die Landkreise Krefeld und 
Düsseldorf, die Kreise Kleve, Geldern, Mörs, Neuß, Rees und Ruhrort, sowie für 
den preußischen Gerichtsbezirk der ehemaligen Bundesfestung Mainz; * 
5. das Stempel= und Erbschaftssteueramt in Elberfeld 
für die Stadtkreise Barmen, Elberfeld, Essen und Remscheid, den Landkreis Essen 
und die Kreise Lennep, Mettmann, Mülheim a. d. Ruhr und Solingen des Re- 
gierungsbezirks Düsseldorf, sowie die Kreise Gummersbach, Waldbröl und Wipper- 
fürth des Regierungsbezirks Köln; * · 
6. das Stempel= und Erbschaftssteueramt in Trier 
für den Regierungsbezirk Trier. 
Beilage 2. 
(Tarifstelle 48 des Ges. und Ziff. 45 der Bek.) 
" Pacht-(Mieth-, Antichrese-). Berzeichniß 
betreffendd. Grundstückle 
in Nummer d Straße (Platzes) 
*½# « o « » - lbPvdv“ « · . 
Bemerkungen. 
1 Der Eintragung in das Verzeichniß umterliegen alle Pacht- und Afterpacht- 
verträge, Mieth- und Aftermiethverträge, sowie antichretische Verträge, welche inner- 
halb eines Kalenderjahres in Geltung gewesen sind auf Grund 6 
eines förmlichen schriftlichen Vertrags, 
eines durch Briefwechsel zu Stande gekommenen Vertrags, 1 
einer in einem Vertrage der vorbezeichneten Art enthaltenen Bestimmung: 
daß das Pacht-, Afterpacht--, Mieth= 2c. Verhältniß unter gewissen Voraus- 
setzungen (z. B. im Falle einer innerhalb einer bestimmten Frist nicht erfolgten 
Kündigung) als verlängert gelten soll, '"" · 
sofern der Zins (dezw. Nutzung), wenn er nach der Dauer eines Jahres berechnet 
wird, mehr als 300 Mk. beträgt. Trifft letztere Voraussetzung zu, so sind die Ver- 
träge auch alsdann steuerpflichtig, wenn der auf die Geltungsdauer des Vertrags 
während des betreffenden Kalenderjahres entfallende Zins- oder Nutzungsbetrag 150 Mk. 
oder weniger (vergl. §. 4 a Stempelsteuerges. 31. Juli 1895) beträgt, so daß z. B. 
ein während der Dauer eines halben Monats in Geltung gewesener Miethvertrag, in 
dem der monatliche Miethzins auf 30 Mk. verabredet ist, der Eintragung in das
	        
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