Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 747
Verzeichniß und der Versteuerung (mit 50 Pf.) bedarf, während andererseits ein zehn
Monate in Geltung gewesener Miethvertrag, in dem der meonatliche Miethzins auf
25 Mk. festgesetzt ist, steuerfrei bleibt.
2. Derzjenige Zeitraum, hinsichtlich dessen eine Versteuerung der Pacht-, Mieth= 2c.
Verträge, welche vor dem 1. April 1896 geschlossen worden sind, bereits stattgefunden
hat, bleibt für die Eintragung in das Verzeichniß außer Betracht.
3. Wenn Verträge der unter Ziff. 1 bezeichneten Art vor Ablauf der vertrags-
mäßig festgesetzten Zeit ihr Ende erreichen, so ist der Stempel nur für die Zeit bis
zur Beendigung der Verträge zu entrichten, so daß beispielsweise ein für die Zeit
vom 1. Jan. bis Ende Dezember 1897 zu einem Jahresmiethzinse von 6000 Mk.
geschlossener Miethvertrag, welcher aber nur bis zum 1. Juli 1897 bestanden hat,
nur in Höhe von 3000 Mék. (also mit 3 Mk.) zu versteuern ist.
4. Die Entrichtung des gesetzlichen Stempels ist nicht auf das betreffende
Kalenderjahr beschränkt, sondern es ist nach dem Belieben der Steuerpflichtigen eine
Vorausbefteuerung auf mehrere Jahre zulässig. «
5. Die Stemwelabgabe beträgt /46 vom Hundert des Pachtzinses (Miethzinses,
der antichretischen Nutzung) und der Mindestbetrag derselben 50 Pf. Die Stempel-
abgabe steigt in Abstufungen von je 50 Pf., wobei überschießende Steuerbeträge auf
je 50 Pf. abgerundet werden, so daß also bei einem Zinse bezw. einer Nutzung
bis zu 500 Mk. der Stempel beträgt 0,50 Mk.,
von mehr als
500 bis 1000. 5rn 15% 9 % 1 ö5
1000 77 1500 r- 1# ’7# 77 1,50 7’
— u. s. w. «
Die Nebenausfertigungen (Nebenexemplare) unterliegen einem besondern Stempel nicht.
6. Die Aufstellung und Versteuerung der Verzeichnisse durch Beauftragte oder Ver-
treter ist zulässig, doch bleiben die eigentlich Verpflichteten für die gesetzlichen Stempel-
abgaben sowie für die verwirkten Strafen persönlich verhaftet.
7. Alle von einem Verpächter, Vermiether 2c. für ein Kalenderjahr oder im
Voraus zu versteuernden Verträge sind in ein Verzeichniß einzutragen, auch wenn die
Verträge sich auf mehrere Grundstücke beziehen, sofern nur diese Grundstücke zu dem-
selben Hauptamtsbezirk gehören. Sind die mehreren Grundstücke in verschiedenen
Hauptamtsbezirken gelegen, so ist für jeden Bezirk ein besonderes Verzeichniß zu führen.
Werden in einem Verzcichniß die Verträge über mehrere Grundstücke nachgewiesen, so
find die mehreren Berträge, die ein und dasselbe Grundstück betreffen, zusammenhängend
je in besonderen Abschnitten einzutragen. Die einzelnen Grundstücke sind in der
Ueberschrift des Näheren zu bezeichnen. Es steht dem Steuerpflichtigen frei, für jedes
Kalenderjahr ein besonderes Verzeichniß zu führen oder die Versteuerungen für die
einzelnen aufeinander folgenden Kalenderjahre in demselben Verzeichniß zu bewirken.
8. Das Verzeichniß ist von dem Verpächter, Vermiether u. s. w. oder seinem
Beauftragten mit folgender Bescheinigung zu versehen:
4 daß von mir, (meinem Auftraggeber, den in)
andere unter die Tarifstelle Nr. 48 Buchstabe a des Stempelsteuer-Gesetzes
vom 31. Juli 1895 fallende Verträge als die vorstehend eingetragenen, nicht
abgeschlossen sind, versichere ich.
den 189
(Name des Verpächters, Vermiethers u. s. w. oder seines Beauftragten.)
Die Versteuerung des Verzeichnisses muß bis zum Ablauf des Januar, der auf
das Kalenderjahr folgt, für welches die Versteuerung geschehen soll, bewirkt werden
und zwar bei demjenigen Hauptamt oder Steueramt bezw. Nebenzollamt, in dessen
Geschäftsbezirk die betreffenden Grundstücke belegen sind, oder bei einem benachbarten
Stempelvertheiler. Gehören die Grundstücke zu den Geschäftsbezirken verschiedener
Unterämter, so hat der Steuerpflichtige die Wahl, welchem dieser Aemter er das Ver-
zeichniß vorlegen will (vergl. Ziff. 7).
10. Die Steuerpflicht wird dadurch erfüllt, daß der zur Führung des Verzeich-
nisses Verpflichtete oder dessen Beauftragter einer der in der Ziff. 9 bezeichneten Steuer-
stellen das Verzeichniß ausgefüllt und mit der in der Ziff. 8 angegebenen Versicherung
versehen unter Zahlung des Stempelbetrags entweder einreicht oder durch die Post
mittelst eingeschriebenen Briefes einsendet oder daß er die in dem Verzeichniß zu