Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

748 Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 
machenden Angaben von der Steuerbehörde unter Entrichtung des Stempelbetrags zu 
Protokoll erklärt. 
11. Die zur Führung der Verzeichnisse Verpflichteten haben die Berzeichnisse 
fünf Jahre lang aufzubewahren. Auf Berlangen erfolgt die Aufbewahrung durch die 
Steuerbehörde. 
12. Alle Verpächter, Vermiether u. s. w. sind verbunden, die von ihnen zu 
führenden Verzeichnisse den Vorständen der Stempelsteuerämter auf Verlangen einzu- 
reichen oder wenn sie Verzeichnisse nicht eingereicht haben, auf Aufforderung der 
Steuerbehörde anzuzeigen, daß von ihnen während des vorangegangenen Kalender- 
jahres Verträge der erwähnten Art, deren Eintragung in das Verzeichniß gesetzlich 
erforderlich ist, nicht errichtet worden sind. 
13. Wer den Vorschriften bezüglich der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempel- 
steuer für Pacht-, Mieth= 2c. Vertiäge zuwiderhandelt, hat eine Geldstrafe ver- 
wirkt, welche dem zehnfachen Betrage des hinterzogenen Stempels gleichkommt, 
mindestens aber 30 Mk. beträgt. Ergiebt sich aus den Umständen, daß eine Steuer- 
hinterziehung nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist, so 
tritt eine Ordnungsstrafe bis zu 300 Mk. ein. Eine Strafe bis zu einem gleichen 
Betrage ist verwirkt, wenn den Verschriften bezüglich der Aufbewahrung der Ver- 
zeichnisse zuwidergehandelt wird oder die unter Ziff. 12 erwähnten Aufforderungen 
unbeachtet bleiben. 
14. Durch die Bersteuerung der Pacht-, Mieth= 2c. Verzeichnisse gelteu die Ver- 
träge nur insoweit als versteuert, als in ihnen die Pacht-, Mieth= rc. Abkommen 
beurkundet sind, nicht aber auch hinsichtlich anderer, in ihnen etwa noch enthaltener, 
besonders stempelpflichtiger Rechtsgeschäfte. Insbesondere gelten nicht als mitverstenert 
die von den Pacht-, Mieth- 2c. Abkommen unabhängigen Nebenverträge, also beispiels- 
weise die Berabredung, daß die Entscheidung entstehender Streitigkeiten einem Schieds- 
gericht oder einem an sich unzuständigen Gericht übertragen werden solle. Derartige 
Nebenabreden find nach §. 14 und der Tarifstelle 71 Ziff. 2 Abs. 1 des Ges. besonders 
zu versteuern. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Name des Vertragsdauer Betrag des 
— Pächters Art des! im Kalender- nach Spalte 4Betrag 
7— : ⅝r jahre oder ium zu versteuernden des 
S* (Miethers, * Voraus ver- Zinses (bezw. Stempels 
— Pfand- ag steuerte Ver- der Nutzung) 
.. inhabers) tragszeit · 
Mt. Pf. Mk. Pf. 
1 2 3 4 5 6 
1 Friedrich Miethe 1. 4. 96 15 —— 
Rücker bis 
15. 4. 96 
2 Johann „ 1. 4. 96 4000 — 4 — 
Beständig bis 
1. 12. 96 
3 Ernst „ . 4. 96 6000 — 7 
Urwerzogen bis 1 
1. 1. 98 zusammen 11 50 
l 
  
  
  
  
Daß andere, unter die Tarifstelle Nr. 48 Buchstabe a des Stempelsteuer-Gesetzes 
vom 31. Juli 1895 fallende Verträge, als die vorstehend eingetragenen, in dieses 
Verzeichniß nicht aufzunehmen waren, versichere ich. 
Berlin, den 15. Januar 1897. *e · 
Bruno Fröhlich, Hausbesitzer.
	        
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