Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

750 Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 
handlungen von selbst ergiebt, die Parteien darüber zu vernehmen und die Erklärungen 
derselben zu vermerken sowie überhaupt die zur Beurtheilung der Höhe des Stempels 
erforderlichen Angaben zu beschaffen. Diese Verpflichtung hat aber zur Voraussetzung, 
daß die thatsächlichen Verhältnisse, welche für die Werthfestsetzung und die davon ab- 
hängige Stempelberechnung bestimmend find, zur Zeit der notariellen Aufnahme bezw. 
Beglaubigung der Urkunde bereits bestanden haben oder binnen zwei Wochen nach 
dem Tage der Ausstellung der Urkunden eingetreten sind. Bestimmt sich der Werth 
des Gegenstandes nach dem Eintritt späterer Ereignisse — beispielsweise der in einem 
Lieferungsvertrage vereinbarte Preis nach künftigen Marktpreisen — so liegt den 
Notaren die Beschaffung der für die Berechnung des Stempels erforderlichen Angaben 
nicht mehr ob. Doch find sie in Fällen dieser Art verpflichtet, dem Hauptamt ihres 
Wohnorts oder ihrer Amtsstelle von dem Sachverhalt Kenntniß zu geben und zwar 
unter Angabe des Grundes, weshalb der Stempel nicht oder nicht in dem erforder- 
lichen Betrage verwendet ist und unter Mittheilung einer Abschrift der betreffenden 
Verhandlung oder des in Betracht kommenden Theils derselben. Auf der Aus- 
fertigung der Notariatsverhandlung vermerkt der Notar den Grund, weshalb der 
Stempel zur Urschrift nicht oder nicht ausreichend oder nur in Höhe des Notariats- 
urkundenstempels mit 1,50 Mk. verwendet ist, sowie den Tag der Mittheilung an das 
Hauptamt. Letzteres hat für die Einziehung des Stempels Sorge zu tragen, ihn auf 
der Anzeige des Notars in der vorgeschriebenen Weise zu verwenden und den Notar 
von der stattgefundenen Verwendung zu benachrichtigen. Dieses Benachrichtigungs- 
schreiben ist vom Notar als Belag den Notariatsakten beizuheften. 
10. Den Schiedsmännern wird empfohlen, bei der Aufnahme von Verhandlungen, 
bei welchen die Zahlung eines Stempels in Frage kommen kann, die Parteien, 
namentlich wenn dieselben geschäftsunkundige Personen sind, auf die ihnen nach §. 15 
Abs. 3 des Ges. hinsichtlich der Beibringung des Stempels obliegende Verpflichtung 
hinzuweisen. 
Die Vorschrift des §. 13 Buchst. a des Ges., wonach die Schiedsmänner für 
die Verwendung des Stempels zu den von ihnen ausgenommenen Urkunden nicht zu 
haften haben, wird durch die von ihnen vorgenommene Entwerthung der Stempelzeichen 
nicht berührt. Auch ist aus derselben eine Verantwortlichkeit der Schiedsmänner für 
die Richtigkeit der Stempelberechnung nicht herzuleiten. 
Zu §. 16 des Gesetzes. 
11. Die Stempelsteuer für Verträge oder andere stempelpflichtige Verhandlungen 
muß innerhalb der im Gesetz bestimmten Fristen zum vollen Betrage von den 
Steuerpflichtigen eingezahlt werden. Stundungen oder Abtragungen der Stempel- 
stenerschuld durch Theilzahlungen sind nur ausnahmsweise beim Vorhandensein 
besonderer Gründe und zwar in der Regel nur in den Fällen nachträglich und un- 
verschuldet eingetretener Zahlungsunfähigkeit zulässig und stets an die Bedingung zu 
knüpfen, daß 
à) die Steuerschuldner sich auf Erfordern zur Berzinsung und zur Bestellung 
einer angemessenen Sicherheit verpflichten; 
b) beim Ausbleiben einer Theilzahlung die zwangsweise Beitreibung des ganzen 
Restes erfolgen wird; . 
o)dieeingehendenBeträgezunächstaufdierückständigeStempelsteuer,sodann 
auf die Kosten und zuletzt auf die Geldstrafen verrechnet werden. 
Zur Bewilligung von Stundungen und Theilzahlungen fälliger Stempelsteuern 
bis zum Schluß desjenigen Rechnungsjahres, in welchem die Steuerforderung ent- 
standen ist, find die Provinzial-Steuerdirektoren befugt. Außerdem dürfen die 
Provinzial-Steuerdirektoren über den Schluß des Rechnungsjahres hinaus selbständig 
Fristen oder Theilzahlungen gewähren in allen Stempelsteuernntersuchungen, welche 
auf dem Verwaltungswege oder gerichtlich entschieden worden find (und zwar ein- 
schließlich der Straf= und Kostenbeträge) und ferner in Ansehung der Steuer= und 
Kostenbeträge in allen denjenigen Fällen, in welchen mit Rücksicht auf die obwaltenden 
Verhältnisse von einer Bestrafung Abstand genommen worden ist. In allen übrigen 
Fällen erfolgt die Genehmigung von Stundungen oder Theilzahlungen durch den 
Finanzminister.
	        
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