Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

752 Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 
I. Privatschriftliche Urkunden. 
Bei Vorlegung privatschriftlicher Urkunden — zu welchen auch die der Unter- 
schrift nach gerichtlich beglaubigten Schenkungen sowie diejenigen Urkunden gehören, 
bei denen die Notare die Unterschriften beglaubigt, die Entwürfe aber nicht selbst 
gefertigt haben — sind durch Aufnahme einer Verhandlung mit dem Vorzeiger der 
Urkunden und nöthigenfalls durch Befragen der übrigen Steuerpflichtigen diejenigen 
aus dem Urkundeninhalt nicht ersichtlichen Umstände festzustellen, welche für die Be- 
rechnung des Stempels, den Eintritt seiner Fälligkeit und die spätere Einziehung, 
sowie für die Sicherheitsbestellung in Betracht kommen (z. B. Werth der Schenkung, 
Verwandtschaftsverhältniß zwischen Schenker und Beschenkten, Alter des letzteren u. s. w.). 
Auf Grund dieser Feststellungen ist der später fällig werdende Stempel zu berechnen, 
der Stundungsfall in ein mit der Feder nach dem anliegenden Muster a anzulegendes, 
unter fortlaufender Nummer zu führendes Stundungsverzeichniß einzutragen, von 
der eingereichten Urkunde, insoweit ihr Inhalt für die Stempelpflichtigkeit von Belang 
ist, beglaubigte Abschrift zu fertigen und auf der Urkunde der Tag der Vorlegung, 
die Nummer des Stundungsverzeichnisses, die Höhe des gestundeten Stempels und 
der Zeitpunkt, zu welchem die Urkunde unter Beifügung des entwertheten Stempel- 
materials wieder einzureichen ist, zu vermerken. Ein solcher Vermerk wird beispiels- 
weise zu lauten haben: 
Vorgelegtaun 189 (St. VL. VW. ). 
Wiedereinzureichenmnit: Mk. entwerthetem Stempelmaterial 
innerhalb 14 Tagen nach dem Tode des 2c. 
, den ten. . 189 
(Amtsstelle. Unterschrift.) 
Demnächst ist die Urkunde dem Vorzeiger unter Hinweis auf die Strafbe- 
stimmungen der §8. 17 und 18 des Ges. wieder zuzustellen und, wenn Sicherheits- 
bestellung für erforderlich erachtet wird, der Steuerpflichtige zur Erklärung aufzufordern, 
in welcher Weise er die Sicherheit leisten wolle. 
Für die Forderung der Sicherheit kommen die für die Sicherstellung später 
fällig werdender Erbschaftssteuern im Allgemeinen geltenden Vorschriften zur An- 
wendung. « 
Die Annehmbarkeit der angebotenen Sicherheit ist von dem Stempelsteueramte 
zu prüfen und von dem Ergebniß der Prüfung der Steuerpflichtige zu benachrichtigen 
mit der Aufforderung, die Sicherheit innerhalb einer bestimmten Frist an das namhaft 
zu machende Hauptamt abzuliefern. Das betreffende Hauptamt, welches Abschrift 
dieser Verfügung erhält, hat die Nummer, unter welcher die bestellte Sicherbeit 
im Dokumenten-Journal und Dokumenten-Manual bezw. im Depositen-Mannual 
gebucht ist, dem Stempelsteueramte behufs Vermerkung im Stundungsverzeichnisse 
mitzutheilen. 
Das Stempelsteueramt überwacht den rechtzeitigen Eingang der gestundeten 
Stemvelbeträge und veranlaßt erforderlichenfalls die zwangsweise Einziehung derselben 
bei Eintritt der Fälligkeit. 
Nach erfolgter Bersteuerung hat das Stempelsteueramt die Rückgabe der hinter- 
legten Sicherheit zu veranlassen, auch zu prüfen, ob etwa ein Strafverfahren ein- 
zuleiten sein wird. Sobald dem Stempelsteueramte von dem Hauptamte die Rück- 
gabe der Sicherheit mitgetheilt ist, hat es die völlige Erledigung des Stundungsfalles 
im Stundungsverzeichniß durch wagerechte Durchstreichung der laufenden Nummer 
augenfällig zu machen. 
Die entstandenen Verhandlungen sind als Beläge zum Stundungsverzeichniß 
in den für jeden einzelnen Fall besonders anzulegenden Aktenstücken unterzubringen. 
II. Notarielle Urkunden. 
Die Notare haben die Ausfertigung der von ihnen ausgenommenen oder vor 
ihnen dem Inhalte nach anuerkannten zur sofortigen Versteuerung nicht geeigneten 
Schenkungsverhandlungen sowie diejenigen Schenkungsurkunden, bei denen sie die 
Entwürfe selbst angefertigt und die Unterschriften beglanbigt haben (5. 15 Abs. 1 
letzter Satz des Ges.) einem der unter A. Abs. 2 bezeichneten Stempelsteuerämter zu 
übersenden. Auf den Urschriften bezw. den beglaubigten Abschriften der gedachten 
Urkunden ist zu vermerken, wann und bei welchem Stempelsteueramt die Vorlegung.
	        
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