Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 753 
bewirkt ist. Die emtstehenden Schreibgebühren und Portokosten fallen den Parteien 
zur Last. Den Notaren wird empfohlen, thunlichst bei Aufnahme der Urkunden die 
Parteien über die die Berechnung und Ueberwachung der zu stundenden Stempel 
edingenden Umstände zu hören, insbesondere über das Berwandtschaftsverhältniß 
zwischen Schenker und Beschenkten, das Alter des Beschenkten, den Werth der 
Schenkung und die Art der Sicherstellung. Diese Angaden sind den Stempelsteuer- 
amtern ebenfalls mitzutheilen. Können die Angaben von den Notaren nicht gemacht 
werden, so liegt die Feststellung der bezüglichen Umstände den Steuerbehörden ob. 
huha Stempelßeuerämter haben den Notaren den Eingang der vorerwähmen Urkunden 
zu bescheinigen und die Verhandlungen, nachdem sie mit dem vorgeschriebenen Vermerk 
versehen sind, an die Partei gelangen zu lassen, sofern nicht der Notar um deren 
Rückgabe gebeten hat. » 
Die weitere stempelsteuerliche Behandlung der notariellen Urkunden richtet sich 
nach den für privatschriftliche Urkunden unter I. gegebenen Vorschristen. Von der 
erfolgten Verwendung des Stempels hat das Stempelsteueramt den Notar in Kenntniß 
zu setzen, von welchem auf Grund dieser Mittheilung die Höhe des entrrichteten 
lempels zu der Urschrift (bezw. zur beglaubigten Abschrift) der Schenkungsverhandlung 
zu vermerken ist. « 
III. Gerichtliche Urkunden. 
Der Gerichtsschreiber wird die Ausfertigung der von dem Gerichte aufgenommenen 
Schenkungsurkunde oder, sofern es sich um eine Urkunde handelt, welche dem Gericht 
zum Zwecke der Anerkennung des Inhalts eingereicht worden ist, diese Urkunde selbst 
demjenigen Stempelsteueramt, in dessen Geschäftsbezirk die Gerichtsbehörde ihren Sitz 
hat, übersenden und, daß dies geschehen, auf der Urschrift bezw. auf der Verhandlung 
über die Inhaltsanerkennung vermerten. 
Die entstehenden Schreibgebühren und Portokosten fallen der Staatskasse zur Last. 
Zur Vermeidung unnöthigen späteren Schreibwerks werden die Gerichte thunlichst bei 
Aufnahme der Urkunden die Parteien über die vorstehend unter II. dieser Ziffer 
zeichneten Umstände näher hören. Diese Angaben werden dem Stempelsteueramt 
edeufalls mitgetheilt. Können die Angaben von den Gerichten nicht gemacht werden, 
d liegt die Feststellung der bezüglichen Umstände den Steuerbehörden ob. Die 
lempelsteuerämter haben den Gerichtsschreibern den Eingang der Ausfertigungen der 
gerichuichen Schenkungsurkunden bezw. der nach dem Inhalt gerichtlich anerkannten 
#enkungsurkunden zu bescheinigen und die gedachten Verhandlungen, nachdem sie 
mit dem vorgeschriebenen Vermerk versehen worden sind, an die Partei gelangen zu 
lafsen, sofern nicht der Gerichtsschreiber um die Rückgabe gebeten hat. 
:. Die weitere stempelsteuerliche Behandlung der gerichtlichen Schenkungsurkunden 
aichtet sich nach den für privatschriftliche Urkunden unter I. gegebenen Borschriften. 
on der erfolgten Einziehung des Stempels hat das Stempelsteueramt den Gerichts- 
schreiber in Kenntniß zu setzen, von welchem auf Grund dieser Mittheilung die Höhe 
és entrichteten Siempels zu der Urschrift der Schenkungsurkunde bezw. Verhandlung 
über die Inhaltsanerkennung vermerkt werden wird. 
Zumn Zwecke der Ueberwachung der späteren Verwendung der gestundeten Stempel 
ist, wenn die Steuer nach Ablauf einer bestimmten Frist fällig wird, die Wieder- 
orlegung der Belagsakten zu dem beireffenden Zeitpunkte zu verfügen und alsdann 
die Einziehung des Stempels zu bewirken. Ist dagegen der Eintritt oder der Forfall 
er Bedingung oder des Ereignisses, von denen die Fälligkeit des Stempels abhäugt, 
eer Zeit nach ungewiß, so sind von Zeit zu Zeit — etwa alle zwei Jahre — in den 
im Stundungsverzeichniß aufgeführten, noch unerledigten Fällen Ermittelungen darüber 
anzustellen, ob der Grund der Stundung noch forrdauert. 
B. Bei unbestimmtem Werth des Gegenstandes. 
Wenn in Folge der Unbestimmtheit des Werthes des Gegenstandes eine Aus- 
legung der Versteuerung stattfinden muß, so ist die bezügliche Urkunde, insoweit es sich 
öcht um Verträge handelt, bei denen eine unmiuelbare oder mittelbare Staatsbehörde 
etheiligt ist (vergl. Ziff. 8 Abs 3 der Bek.), vor Ablauf der für die Verwendung 
es Urkundenstempels sonst vorgeschriebenen Frifst demjenigen Stempelsteueramte einzu- 
reichen, in dessen Verwaltungsbezirk die Errichtung stattgefunden hat, oder, wenn die 
rkunde im Auslande ausgestellt ist, in dessen Verwaltungsbezirk sich der Gegenstand 
Alling-Kaugtz, Handbuch II, 7. Aufl. 48
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.