Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassan. 759 
des Bezirksausschusses vorgenommen werden, wenn außer den Vertretungen 
der betheiligten Gemeinden und den betheiligten Gutsbesitzern auch die Eigen- 
ümer jener Grundstücke darin einwilligen. In Ermangelung der Einwilligung 
aller Betheiligten kann eine Veränderung dieser Art in den Gemeinde= und 
utsbezirken nur in dem Falle, wenn dieselbe im öffentlichen Interesse als 
nothwendiges Bedürfniß sich ergiebt, und alsdann nur mit Genehmigung des 
znige, nach Vernehmung der Betheiligten und nach Anhörung des Kreistages 
nden. 
In allen vorstehenden Fällen ist der Beschluß des Kreistages vor Ein- 
bolung der höheren Genehmigung den Betheiligten nachrichtlich mitzutheilen. 
o und soweit in Folge einer derartigen Veränderung eine Auseinander- 
setzung zwischen den Betheiligten sich als nothwendig ergiebt, ist solche durch 
eschluss des Bezirksausschusses, vorbehaltlich der den betheiligten Gemeinden 
Segen einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu bewirken. 
Privatrechtliche Verhältnisse dürfen durch dergleichen Veränderungen nie- 
mals gestört werden. 
Eine jede solche Veränderung ist durch das Regierungs-Amtsblatt bekannt 
zu machen. Veränderungen, welche bei Gelegenheit einer Gemeinheitstheilung 
vorkommen, unterliegen diesen Bestimmungen nicht. 
(R.) §. 2. Zu dem städtischen Gemeindebezirke (Stadtbezirke) gehören 
alle innerhalb dessen Grenzen gelegenen Grundstücke. . 
Veränderungen des Stadtbezirks können nur mit Genehmigung des Königs 
nach Anhörung der Gemeindevertretung vorgenommen werden. 
Der Bezirksausschuss beschliesst über die in Folge einer Veränderung der 
Grenzen des Stadtbezirks nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen 
en betheiligten Gemeinden, vorbehaltlich der den letzteren gegen einander 
Zustehende Klage im Verwaltungsstreitverfahren 0. 
Privatrechtliche Verhältnisse dürfen durch dergleichen Veränderungen nie- 
mals gestört werden. 
u che jede solche Veränderung ist durch das Regierungs-Amtsblatt bekannt 
machen. 
(H. N.) §. 2. Den städtischen Gemeindebezirk (Stadtbezirk) bilden alle 
diejenigen Grundstücke, welche ihm bisher angehört haben. ç 
Hinsichtlich der Vereinigung von Grundstücken, welche noch keinem Gemeinde- 
oder Gutsbezirke angehören, einer Landgemeinde oder eines Gutsbezirks mit 
einer Stadtgemeinde, einer Stadtgemeinde mit einer anderen Stadtgemeinde, 
er Abtrennung einzelner Theile von einem Stadtbezirke und deren Vereinigung 
mit einem anderen Gemeinde= oder einem Gutsbezirke, sowie der Abtrennung 
einzelner Theile von einem Gemeinde= oder Gutsbezirke und deren Vereinigung 
mit einem Stadtbezirke finden die Vorschriften des §. 2 der Landgemeinde- 
rdnung für die Provinz Hessen-Nassau sinngemäß Anwendung mit der Maß- 
abe, daß an die Stelle der Beschlußfassung des Kreisausschusses nach erfor- 
ertem Gutachten des Kreistages die Beschlußfassung des Bezirksausschusses tritt. 
Für die in Folge einer Veränderung der Grenzen der Stadtgemeinden 
nothwendig werdende Auseinandersetzung der Betheiligten gilt §. 3 a. a. O. 
Privatrechtliche Verhältuisse dürfen durch dergleichen Veränderungen nicht 
gestört werden. 
d Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der Stadtbezirke unterliegen 
er Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren. 
# Ueber die Festsetzung streitiger Grenzen beschließt vorläufig, sofern es das 
eEentliche Interesse erheischt, der Bezirksausschuß. Bei dem Beschlusse behält 
enbis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren sein 
enden. 
b. 3. (W. u. R. §. 3.) Alle Einwohner des Stadtbezirks, mit Ausnahme 
der servisberechtigten Militärpersonen) des aktiven Dienstitandes, gehören 
zur Stadtgemeinde. « 
. 
1) Zust. Ges. §§. 8, 21. Entscheidung von Streitigkeiten Zust. Ges. §. 9. 
3 2) Ein Verzeichniß der servisberechtigten Militärpersonen enthält Anl. 1I zum Ges. 
. Ang. 1878 (R. G. Bl. S. 243).
	        
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