Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassan. 759
des Bezirksausschusses vorgenommen werden, wenn außer den Vertretungen
der betheiligten Gemeinden und den betheiligten Gutsbesitzern auch die Eigen-
ümer jener Grundstücke darin einwilligen. In Ermangelung der Einwilligung
aller Betheiligten kann eine Veränderung dieser Art in den Gemeinde= und
utsbezirken nur in dem Falle, wenn dieselbe im öffentlichen Interesse als
nothwendiges Bedürfniß sich ergiebt, und alsdann nur mit Genehmigung des
znige, nach Vernehmung der Betheiligten und nach Anhörung des Kreistages
nden.
In allen vorstehenden Fällen ist der Beschluß des Kreistages vor Ein-
bolung der höheren Genehmigung den Betheiligten nachrichtlich mitzutheilen.
o und soweit in Folge einer derartigen Veränderung eine Auseinander-
setzung zwischen den Betheiligten sich als nothwendig ergiebt, ist solche durch
eschluss des Bezirksausschusses, vorbehaltlich der den betheiligten Gemeinden
Segen einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu bewirken.
Privatrechtliche Verhältnisse dürfen durch dergleichen Veränderungen nie-
mals gestört werden.
Eine jede solche Veränderung ist durch das Regierungs-Amtsblatt bekannt
zu machen. Veränderungen, welche bei Gelegenheit einer Gemeinheitstheilung
vorkommen, unterliegen diesen Bestimmungen nicht.
(R.) §. 2. Zu dem städtischen Gemeindebezirke (Stadtbezirke) gehören
alle innerhalb dessen Grenzen gelegenen Grundstücke. .
Veränderungen des Stadtbezirks können nur mit Genehmigung des Königs
nach Anhörung der Gemeindevertretung vorgenommen werden.
Der Bezirksausschuss beschliesst über die in Folge einer Veränderung der
Grenzen des Stadtbezirks nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen
en betheiligten Gemeinden, vorbehaltlich der den letzteren gegen einander
Zustehende Klage im Verwaltungsstreitverfahren 0.
Privatrechtliche Verhältnisse dürfen durch dergleichen Veränderungen nie-
mals gestört werden.
u che jede solche Veränderung ist durch das Regierungs-Amtsblatt bekannt
machen.
(H. N.) §. 2. Den städtischen Gemeindebezirk (Stadtbezirk) bilden alle
diejenigen Grundstücke, welche ihm bisher angehört haben. ç
Hinsichtlich der Vereinigung von Grundstücken, welche noch keinem Gemeinde-
oder Gutsbezirke angehören, einer Landgemeinde oder eines Gutsbezirks mit
einer Stadtgemeinde, einer Stadtgemeinde mit einer anderen Stadtgemeinde,
er Abtrennung einzelner Theile von einem Stadtbezirke und deren Vereinigung
mit einem anderen Gemeinde= oder einem Gutsbezirke, sowie der Abtrennung
einzelner Theile von einem Gemeinde= oder Gutsbezirke und deren Vereinigung
mit einem Stadtbezirke finden die Vorschriften des §. 2 der Landgemeinde-
rdnung für die Provinz Hessen-Nassau sinngemäß Anwendung mit der Maß-
abe, daß an die Stelle der Beschlußfassung des Kreisausschusses nach erfor-
ertem Gutachten des Kreistages die Beschlußfassung des Bezirksausschusses tritt.
Für die in Folge einer Veränderung der Grenzen der Stadtgemeinden
nothwendig werdende Auseinandersetzung der Betheiligten gilt §. 3 a. a. O.
Privatrechtliche Verhältuisse dürfen durch dergleichen Veränderungen nicht
gestört werden.
d Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der Stadtbezirke unterliegen
er Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren.
# Ueber die Festsetzung streitiger Grenzen beschließt vorläufig, sofern es das
eEentliche Interesse erheischt, der Bezirksausschuß. Bei dem Beschlusse behält
enbis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren sein
enden.
b. 3. (W. u. R. §. 3.) Alle Einwohner des Stadtbezirks, mit Ausnahme
der servisberechtigten Militärpersonen) des aktiven Dienstitandes, gehören
zur Stadtgemeinde. «
.
1) Zust. Ges. §§. 8, 21. Entscheidung von Streitigkeiten Zust. Ges. §. 9.
3 2) Ein Verzeichniß der servisberechtigten Militärpersonen enthält Anl. 1I zum Ges.
. Ang. 1878 (R. G. Bl. S. 243).