Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

762 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
a) von seinen im Gemeindebezirke gelegenen Grundbesitzungen vom 
Staate zu einem Grund- und Gebäudesteuerbetrage veranlagt ist 0, 
dessen geringster Satz nicht unter sechs und nicht über dreissig 
Mark festzusetzen ist, oder 
b) zu einem Einkommen- bezw. Normalsteuersatze veranlagt ist, dessen 
geringster Jahressatz nicht unter vier und nicht über sechs und 
zwanzig Mark festzusetzen ist?). 
Die Festsetzung des zur Erlangung des Bürgerrechts erforderlichen Be- 
trages der Grund- und Gebäude- oder Einkommensteuer erfolgt mittelst 
statutarischer Anordnung. 
Steuerzahlungen der Ehefrau werden dem Ehemanne, Steuerzahlungen 
der minderjährigen, beziehungsweise der in väterlicher Gewalt befindlichen 
Kinder, dem Vater angerechnet. · 
Als selbständig wird nach vollendetem 24 sten Lebensjahre ein Jeder 
betrachtet, der einen eigenen Hausstand hat, sofern ihm nicht das Verfügungs- 
recht über sein Vermögen oder dessen Verwaltung durch richterliches Erkenntniß 
entzogen ist. Inwiefern über die Erlangung des Bürgerrechtes von dem Bürger- 
meister eine Urkunde (Bürgerbrief) zu ertheilen ist, bleibt den statutarischen 
Anordnungen vorbehalten. 
(H. N.) §5. 5. Das Bürgerreckt besteht in dem Rechte zur Theilnahme 
an den Wahlen, sowie in der Befähigung zur Uebernahme unbesoldeter Aemter 
in der Verwaltung und Vertretung der Stadtgemeinde. 
as Bürgerrecht wird von jedem selbständigen männlichen Gemeinde- 
angehörigen (. 3) erworben, welcher 
1. Angehöriger des Deutschen Reiches ist, 
2. die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt, 
3. seit zwei Jahren in dem Stadtbezirke einen Wohnsitz hat, 
4. keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfängt, 
5. die schuldigen Gemeindeabgaben gezahlt hat und außerdem 
6. entweder 
2) ein Wohnhaus im Stadtbezirke besitzt oder 
b) von seinem innerhalb des Stadtbezirks belegenen Grundbesitze zu 
einem Jahresbetrage von mindestens 6 Mark an Grund= und Ge- 
bäudesteuer vom Staate veranlagt ist oder 
c) zur Staatseinkommensteuer oder zu einem fingirten Normalsteuer- 
satze von mindestens 4 Mark veranlagt ist oder ein Einkommen von 
mehr als 660 Mark hat. 
Steht ein Wohnhaus im (getheilten oder ungetheilten) Miteigenthume 
Mehrerer, so kann das Bürgerrecht auf Grund dieses Besitzes nur von einem 
unter ihnen ausgeübt werden. Falls die Miteigenthümer sich über die Person 
des Berechtigten nicht einigen, ist derjenige, welcher den größten Antheil besitzt, 
befugt, das Bürgerrecht auszuüben; bei gleichen Antheilen bestimmt sich in 
diesem Falle die Person des Berechtigten durch das Loos, welches durch die 
Hand des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters (§. 32) gezogen wird. 
In den Fällen, wo ein Wohnhaus durch Vererbung auf einen anderen 
übergeht, kommt dem Erben bei Berechnung der Dauer des zweijährigen Wohn- 
sitzes die Besitzzeit des Erblassers zu Gute. Die Uebertragung unter Lebenden 
an Verwandte in absteigender Linie steht der Vererbung gleich. 
Steuerzahlungen, Einkommen, Haus= und Grundbesitz der Ehefrau werden 
dem Ehemanne, Steuerzahlungen, Einkommen, Haus= und Grundbesitz der 
minderjährigen, sowie der in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder dem Vater 
angerechnet. Z„ 
Als selbständig wird betrachtet, wer das. vierundzwanzigste Lebensjahr voll- 
endet hat und einen eigenen Hausstand besitzt, sofern ihm nicht das Verfügungs- 
1) §. 5 Ges. 14. Juli 1893 (G. S. S. 119) wegen Aufhebung direkter Staats- 
stenern. 
*) Ss. 74—77 Eink. St. Ges. 24. Juni 1891. Dem Normalsteuersatze von 
4 Mark entspricht mangels Veranlagung ein Einkommen von mehr als 660 bis ein- 
schließlich 900 Mark. 
 
	        
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