Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 765 
aufzuhalten, berechtigt, an den Wahlen Theil zu nehmen, falls bei ihm die 
übrigen Erfordernisse dazu vorhanden sind. 
Dasselbe Recht haben juristische Personen, wenn sie in einem solchen Maße 
in der Gemeinde besteuert sind. 
(H. N.) §. 10. Wer seit einem Jahre mehr als einer der drei höchstbesteuerten 
Gemeindeangehörigen sowohl an direkten Staatssteuern als an direkten Gemeinde- 
steuern entrichtet, ist, auch ohne im Stadtbezirke einen Wohnsitz zu haben, be- 
rechtigt, an den Wahlen theilzunehmen, falls bei ihm die übrigen Voraus- 
setzungen (§. 5 Abs. 2) vorhanden sind. 4 
Daasselbe Recht haben juristische Personen, Aktiengesellschaften, Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragene Genossenschaften und 
esellschaften mit beschränkter Haftung, wenn sie seit einem Jahre in einem 
solchen Maße in der Gemeinde besteuert sind. 
Dem Staatsfiskus steht dasselbe Recht zu, wenn er seit einem Jahre zu den 
direkten Gemeindesteuern mit einem höheren Betrage herangezogen wird, als 
einer der drei höchstbesteuerten Gemeindeangehörigen an direkten Staats= und 
Gemeindesteuern, beide zusammengerechnet, entrichtet. 
(H. N.) §. 11. Die Stadtverordneten-Versammlung beschließt auf Einsprüche, 
betreffend den Besitz oder den Verlust des Bürgerrechts, insbesondere des Rechts 
zur Bekleidung eines den Besitz des Bürgerrechts voraussetzenden Amtes in der 
Verwaltung oder Vertretung der Stadtgemeinde. 
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt, 
welche auch dem Magistrate zusteht. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. 
§. 9. (W. g. 9. R. §. 8.) Die Stadtgemeinden sind Korporationen; den- 
selben steht die Selbst-Verwaltung ihrer Angelegenheiten nach näherer Vorschrift 
dieses Gesetzes zu#). 
(R.) S. 9. Der Bürgermeister und die Stadtverordneten-Versammlung 
haben nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes die Stadtgemeinde zu vertreten. 
Der Bürgermeister ist die Obrigkeit der Stadt und verwaltet die städtischen 
emeindeangelegenheiten. (Die Ausnahmen bestimmt Tit. VIII.) 
(H. N.) §. 12. Die Stadtgemeinden sind öffentliche Körperschaften; es 
steht ihnen das Recht der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten nach den 
Vorschriften dieses Gesetzes zu. Sie werden durch den Magiftra! und die Stadt- 
verordneten-Versammlung vertreten. 
Der Magistrat ist die Obrigkeit der Stadt und verwaltet die städtischen 
Gemeindeangelegenheiten. Die Ausnahme bestimmt der neunte Titel. 
§. 10. (W. §. 10.) In den Städten wird ein Magistrat (kollegialischer 
Gemeinde-Vorstand) und eine Stadtverordneten-Versammlung gebildet, welche 
Nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes dieselben vertreten. Der Magistrat ist 
# Zu Anmerkung 2 auf S. 764. 
binsichtlich der Steuerpflicht (s. 4 Abs. 3), wie auch hinsichtlich der Wahlberechtigung 
nach §. 8 Abs. 2 den juristischen Personen gleichzustellen, E. O. V. XVII. 94. 
Der Fiskus hat das Wahlrecht nicht. Die Veranlagung des Fiskus zur Grund- 
und Gebäudesleuer ist keine die Wahlberechtigung begründende Besteuerung desselben, 
E. O. V. XIV. 43, XVII. 94. 
Ueber die Befugniß der juristischen Personen und Forensen zur Ansübung des 
Wahlrechts durch Bevollmächtigte vergl. §. 25 Abs. 2 und Res. 23. Juni 1881 
(M. Bl. S. 206). 
Keine juristischen Personen sind die Gesellschafeen mit beschränkter Haftung, es 
steht ihnen also ein Wahlrecht aus §. 8 Abs. 2 nicht zu, Erk. O. V. G. 27. Juni 
1896 (Pr. V. Bl. XVII. 462). 
1) Die Gemeinde kann Alles in den Bereich ihrer Wirksamkeit ziehen, was die 
Wohlfahrt des Ganzen, die materiellen Interessen und die geistige Entwickelung des 
Einzelnen fördert. Sie wird auf allen diesen Gebieten nur durch das staatliche 
Aufsichtsrecht begrenzt, E. O. V. XII. 155. Eine Beschränkung tritt nur da- 
durch ein, daß sie nicht über die Wahrung der Interessen der örtlichen Gemeinschaft 
mausgehen und namentlich nicht das Gebiet der allgemeinen Politik des Reiches 
und des Staates in den Bereich ihrer Berathungen und Beschlußnahmen ziehen darf, 
E. O. B. XIII. 89.
	        
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