766 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen
die Obrigkeit der Stadt und verwaltet die städtischen Gemeinde-Angelegen-
heiten. Die Ausnahmen bestimmt Titel VIII.
11. (W. S. 11. R. §. 10.) Jede Stadt ist befugt, besondere statu-
tarische Anordnungen zu treffen, -
1. über solche Angelegenheiten der Stadtgemeinden, sowie über solche Rechte
und Pflichten ihrer Mitglieder, hinsichtlich deren das gegenwärtige Gesetz Ver-
schiedenheiten gestattet oder keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält,
2. über sonstige eigenthümliche Verhältnisse und Einrichtungen, insbesondere
hinsichtlich der den gewerblichen Genossenschaften bei Eintheilnng der stimm-
fähigen Bürger und bei Bildung der Wahlversammlungen und der städtischen
Vertretung zu gewährenden angemessenen Berücksichtung.
Dergleichen Anordnungen bedürfen der Bestätigung des Bezirksausschusses 7.
(R.) Solche Anordnungen dürfen den bestehenden Gesetzen nicht wider-
sprechen. Zu denselben ist die Genehmigung des Bezirksausschusses 1) erforderlich.
(H. N.) §. 13. Die Stadtgemeinden sind befugt, besondere statutarische
Anordnungen zu treffen: " „
1. über solche Angelegenheiten der Stadtgemeinden, sowie über solche Rechte
und Pflichten der Gemeindeangehörigen, hinsichtlich deren das gegen-
wärtige Gesetz Verschiedenheiten gestattet oder keine ausdrücklichen Be-
stimmungen enthält;
2. über sonstige eigenthümliche Verhältnisse und Einrichtungen.
Die Entwürfe zu den statutarischen Anordnungen sind vor dem endgültigen
Beschlusse der Stadtverordneten-Versammlung zur öffentlichen Kenntniß in der
Stadtgemeinde zu bringen; jedem Bürger steht frei, innerhalb der nächsten
wei Wochen, vom Tage nach der Veröffentlichung an gerechnet, bei dem
agistrate Einwendungen zu erheben, welche dieser der Stadtverordneten-
Versammlung zur Beschlußfassung vorzulegen hat.
Die statutarischen Anordnungen bedürfen der Bestätigung des Bezirks-
ausschusses.
Titel II. Von der Zusammensetzung und Wahl der Stadt-
verordneten-Versammlung.
§. 12. (W. 9 12.) Die Stadtverordneten-Versammlung besteht aus zwölf
Mitgliedern in Stadtgemeinden von weniger als 2,500 Einwohnern,
aus 18 in Gemeinden von 2,500 bis 5.000 Einwohnern,
= 24 - = 5,001 — 10,000
= 30 = « 10,001 — 20,000 -
2 36 2 2 2 20,001 — 30,000 1
W.) In Gemeinden von mehr als 30,000 Einwohnern treten für jede
weiteren 20,000 Einwohner sechs Stadtverordnete hinzu.
(0.) aus 42 in Gemeinden von 30,001 bis 50,000 Einwohnern,
4 48 * b 50,001 4 70,000 r
70,001 — 90,000 t
90,001 — 120,000 "]
" 54
= 60
1) Zust. Ges. §. 16 Abs. 3. Dagegen Beschwerde an den Provinzialrath (L.
B. G. §s. 121). Für Berlin tritt an die Stelle des Bezirksansschufses der Ober-
präsident, gegen dessen Beschluß die Beschwerde an den Minister des Innern stattfindet
(L. B. G. §. 43). Durch die erfolgte Bestätigung eines Ortsstatuts wird die
Prüfung der Frage, ob es mit den Gesetzen im Einklange steht, den ordemtlichen
Gerichten und Verwaltungsgerichten insoweit nicht entzogen, als diese Frage für den
Tivil- oder Verwaltungsrechtsstreit die Unterlage bildet, E. O. B. II. 107, III. 97,
IV. 117, 145, IX. 29, XI. 104, XII. 177. Zwangsmittel zur Durchführung
können, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen, durch Polizeiverordnung in den
dafür vorgeschriebenen Formen angedroht werden, Res. 4. März 1871 (M. Bl.
S. 106) und E. O. V. IX. 57. Ortsstatuten find in ortsüblicher Weise zur öffent-
lichen Kenntniß zu bringen, M. E. 30. Ang. 1872 (M. Bl. S. 225). Doch
werden sie mangels Veröffentlichung nicht rechtsunverbindlich, E. O. V. XXV. 14.
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