Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 767 
(0.) In Gemeinden von mehr als 120,000 Einwohnern treten für jede wei- 
teren 50,000 Einwohner sechs Stadtverordnete hinzu. 
(0O.) Wo die Zahl der Stadtverordneten bisher eine andere gewesen ist, 
verbleibt es bei dieser Zahl, bis durch statutarische Anordnung, welcher über- 
haupt abweichende Festsetzungen über die Zahl der Stadtverordneten vorbehalten 
werden, eine Aenderung getroffen ist. 
(R.) §. 11. Die Stadtverordneten-Versammlung besteht aus: 
12 Mitgliedern in Gemeinden von nicht mehr als 2500 Einw., 
18 - - - - 2 2501—10,000 - 
24 - - 2 - 2 2 - 10,001 - 30, 000 " 
30 * - - -mehr als 30,000 „ 
Den statutarischen Anordnungen bleiben abweichende Festsetzungen über 
die Zahl der Stadtverordneten vorbehalten. · 
(H. N.) 8. 14. Die Stadtverordneten-Versammlung besteht aus zwölf 
Mitgliedern in Stadtgemeinden von nicht mehr als 2500 Einwohnern, 
aus 18 in Gemeinden von mehr als 2,500 bis 5,000 Einwohnern, 
= 24 = 2 - - 6,000 --Ê- 110,000 - 
- 30 - - - - = 10,000 = 20,000 - 
36 - 2 - - * 20,000 50,000 * 
·: 42. - - " „ 50,000 = 100,000 - 
48 - 100,000 
Durch statutarische Anordnung können abweichende Festsetzungen über die 
Anzahl der Stadtverordneten getroffen werden. 
8. 139. (W. 8. 13. R. § 12.) Zum Zwecke der Wahl der Stadtver- 
ordneten werden die stimmfähigen Bürger (§5§8. 5—8) (K. §§. 5—7) nach 
Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staats-, Gemeinde-, Kreis- 
und Provinzialsteuern in drei Abtbeilungen getheilt, und zwar in der Art, 
dass auf jede Abtheilung ein Drittheil der Gesammtsumme der Steuerbeträge 
aller Wähler fällt 
Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist an Stelle 
dieser Steuer ein Betrag von drei Mark zum Ansatz zu bringen?). 
Wähler, welche zu einer Staatssteuer nicht veranlagt sind, wählen in der 
dritten Abtheilung. 
Verringert sich in Folge dessen die auf die erste und zweite Abtheilung 
entfallende Gesammtsteuersumme, so findet die Bildung dieser Abtheilungen 
in der Art statt, dass von der übrig bleibenden Summe:) auf die erste und 
zweite Abtheilung je die Hälfte entfüällt. 
Wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, treten an deren Stelle 
die vom Staate veranlagte Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer. · 
Unberührt bleiben die Bestimmungen der Gemeindeverfassungsgesetze, 
nbnach denen die Ausübung des Wablrechts an die Entrichtung bestimmter 
Steuersätze geknöpft ist oder geknüpft werden kann. 6 
In die erste beziehungsweise zweite Abtheilung gehört auch derjenige, 
bessen Steuerbetrag nur theilweise in das erste beziehungsweise zweite Dritt- 
eil fallt. 
Steuern, die für Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer andern Ge- 
u 
1) Abs. 1—6 in der Fassung des Ges., betr. Aenderung des Wahlverfahrens 
vom 29. Juni 1893 (G. S. S. 103) §§. 1—5. 
Wegen der Bertheilung der von den offenen Handelgesellschaften für ihre 
Liegenschaften zu zahlenden direkten Staats= und Gemeindesteuern auf die einzelnen 
Oefelllchaller vergl. E. O. V. XIII. 69. Jeder flimmfähige Bürger ist in jeder 
Abtheilung wählbar und hat ein erhebliches Interesse daran, daß sich die Wahlen in 
leder Abtheilung ordnungsmäßig vollziehen, E. O. V. XVIII. 39. 
:) Doch find, wo das Bürgerrecht auf dem Normalsteuersatze von 4 Mk. beruht 
(oben §. 5 Abs. 2 Nr. 4c), auch die so Veranlagten in die Wählerliste aufzunehmen. 
) D. h. von der Gesammtheit, vermindert um die Steuerbeträge der Wähler 
dritter Abtheilung, vergl. Res. 27. Juni 1893, M. d. J. I. A. 6505. 
Vergl. auch §. 5 Abs. 4, 5 Regl. 18. Sept. 1893 für die Wahlen zum Ab- 
geordnetenhause, oben Bd. I S. 63.
	        
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