768 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen
meinde entrichtet werden, sowie die Steuern für die im Umherziehen betriebenen
Gewerbe, sind bei der Bildung der Abtheilungen nicht anzurechnen.
(R.) Die Ehrenbürger (S. 6) gehören zur ersten Abtheilung, es kommt
aber deren Steuer bei der Eintheilung der Abtheilungen nicht in Anrechnung.
Kein Wähler kann zwei Abtheilungen zugleich angehören.
Läßt sich weder nach dem Steuerbetrage, noch nach der alphabetischen
Ordnung der Namen bestimmen, welcher unter mehreren Wählern zu einer
bestimmten Abtheilung zu rechnen ist, so entscheidet das Loos.
Jede Abtheilung wählt ein Drittel der Stadtverordneten, ohne dabei an
die Wähler der Abtheilung gebunden zu sein.
(H. X.) §. 15. Für die Wahlen der Stadtverordneten werden die Stimm-
berechtigten, mit Ausnahme der in §. 10 Abs. 2 und 3 aufgeführten. nach
Maßgabe der von ihnen in der Gemeinde zu entrichtenden direkten Staats-
steuern (Einkommen= und Ergänzungssteuer), Gemeinde-, Kreis-, Bezirks= und
Provinzialsteuern in drei Abtheilungen getheilt und zwar in der Art, daß auf
jede Abtheilung ein Drittel der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Wähler
fällt. Die in §. 10 Abs. 2 und 3 aufgeführten Stimmberechtigten sind nach
erfolgter Bildung der Wählerabtheilungen derjenigen Abtheilung zuzutheilen,
welcher sie nach der Höhe der ihnen anzurechnenden Steuerbeträge angehören.
Bei der Bildung der Wählerabtheilungen kommen Steuern für die im
Umherziehen betriebenen Gewerbe nicht in Anrechnung.
Wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, treten an deren Stelle
die vom Staate veranlagte Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer.
Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist an Stelle
dieser Steuer ein Betrag von drei Mark zum Ansafe zu bringen. ·
Wähler, welche vom Staate u einer Steuer nicht veranlagt sind, wählen
in der dritten Abtheilung. Verringert sich in Folge dessen die auf die erste
und zweite Abtheilung entfallende Gesammtsteuersumme, so findet die Bildung
dieser Abtheilungen in der Art statt, daß von der übrig bleibenden Summe
auf die erste und zweite Abtheilung je die Hälfte entfällt.
In die erste oder zweite Abtheilung gehört auch derjenige, dessen Steuer-
betrag nur theilweise in das erste oder zweite Drittel fällt.
Kein Wähler kann zwei Abtheilungen zugleich angehören. Läßt sich bei
gleichen Steuerbeträgen nicht entscheiden, welcher unter mehreren Wählern zu
einer bestimmten Abtheilung zu rechnen ist, so giebt die alphabetische Ordnung
der Familiennamen, bei gleichen Namen das Loos den Ausschlag.
Jede Abtheilung wählt aus der Zahl der stimmberechtigten Bürger ein
Drittel der Stadtverordneten, ohne dabei an die Wähler der Abtheilung ge-
bunden zu sein.
Die Ehrenbürger wählen, sofern sie ihren Wohnsitz nicht in dem Stadt-
bezirke haben, in der ersten btheilung.
§. 14. (W. §s. 14. R. S. 13). Gehören zu einer Abtheilung mehr als
fünfhundert Wähler, so kann die Wahl derselben nach dazu gebildeten Wahl-
bezirken geschehen. Enthält eine Stadtgemeinde mehrere Ortschaften, so kann
dieselbe mit Rlcksicht hierauf in Wahlbezirke eingetheilt werden. Die Anzahl
und die Grenzen der Wahlbezirke, sowie die Anzahl der von einem jeden
derselben zu wählenden Stadtverordneten, werden nach Maßgabe der Zahl
der stimmfähigen Bürger von dem Magistrat festgesetzt.
Ist 1) eine Aenderung der Anzahl oder der Grenzen der Wahblbezirke oder
der Anzahl der von einem jeden derselben zu wählenden Stadtverordneten
wegen einer in der Jahl der stimmfähigen Bürger eingetretenen Aenderung
oder aus Sonstigen Gründen erforderlich geworden, so hat der Magistrat die
entsprechende anderweitige Festsetzung zu treffen, auch wegen des Uebergangs
aus dem alten in das neue Verhältniss das Geeignete anzuordnen.
Der Beschluss des Magistrats bedarf der Bestätigung von Amtswegen.
1) Abs. 2 und 3 eingefügt durch Ges 1. März 1891 (G. S. S. 20). Für
die erstmalige Einthellung einer Wählerabtheilung in mebrere Wablbezirke ist auch
nach Ges. 1. März 1891 der S§. 14 in seiner alten Fassung maßgebend geblieben.
Die Vorschriften des Ges. 1. März 1891 finden nur dann Anwendung, wenn in
einer Stadtgemeinde bereits mehrere Wahlbezirke bestehen, E. O. B. XXX. 9.