Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

770 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
4. die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der 
Handels-, Gewerbe= und ähnlicher Gerichte ((R. der Handelsgerichte und der 
Gewerbegerichte)) nicht zu zählen sind; 
5. die Beamten der Staatsanwaltschaft; 
6. Die Polizeibeamten9. 
Vater und Sohn ((H. N. Schwiegervater und Schwiegersohn)), sowie Brüder, 
dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stadtverordneten-Versammlung sein. Sind 
dergleichen Verwandte zugleich erwählt, so wird der ältere allein zugelassen?). 
#. N.) Sind solche Verwandte oder Verschwägerte zugleich erwählt, so wird 
der ältere allein zugelassen. Entsteht die Schwägerschaft im Laufe der Wahl- 
periode, so scheidet der Schwiegersohn aus.) · 
§. 18. (W. S. 18. R. 17. H. N. §. 20.) Die Stadtverordneten werden 
auf sechs Jahre gewählt. Jedoch verliert jede Wahl ihre Wirkung, sobald 
einer der Fälle eintritt, in denen nach den Bestimmungen im §. 7 der Gewählte 
des Bürgerrechts verlustig geht oder von der Ausühung desselben für eine ge- 
wisse Zeit ausgeschlossen wird. Tritt einer der Fälle ein, in denen nach jenen 
Bestimmungen die Ausübung des Bürgerrechts ruhen muß, so ist der Gewählte 
zugleich von der Theilnahme an den Geschäften der Stadtverordneten-Ver- 
sammlung einstweilen bis zum Austrage der Sache ausgeschlossen. Alle zwei 
Jahre scheidet ein Drittheil der Mitglieder aus und wird durch neue Wahlen 
ersetzt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden für jede Ab- 
theilung durch das Loos bestimmts). 
§. 19. (W. . 19. R. §. 18. H. N. §. 21.) Eine Liste der stimmfähigen 
Bürger ((H. N. Stimmberechtigten)), welche die erforderlichen Eigenschaften der- 
selben H. N. der eingetragenen Personen)) nachweist, wird von dem Magistrat 
geführt und alljährlich im Juli berichtigt") 5). 
1) Auch Eisenbahn-Polizeibeamte können nicht Stadtverordnete sein, Erk. 17. Febr. 
1888 (E. O. B. XII. 72). Die Kreis-Sekretäre find nach der Regel der Kreisord. 
13. Dez. 1872 die gesetzlichen Vertreter der Landräthe und wie diese nicht wählbar 
zu Stadtverordneten, Erk. 27. Jan. 1886 (E. O. V. XIII. 78); E. O. V. XVI. 72; 
desgleichen die Kreisdeputirten, solange sie den Landrath vertreten, E. O. B. XXV. 20. 
2) Staatsbeamte (auch Notare) bedürfen zum Eintritt in die Stadtverordneten- 
Versammlung der Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde, M. B. 2. März 1851 
(M. Bl. S. 38). Hinsichtlich der aktiven Militärpersonen vergl. §. 47 Reichs-Mil.= 
Ges. 2. Mai 1874 (R. G. Bl. S. 45). 
Die Voraussetzungen der Wählbarkeit müssen schon zur Zeit der Vornahme der 
Wahl gegeben sein, insbesondere darf schon zu dieser Zeit der Thatbestand des §. 17 
nicht vorliegen, E. O. V. XXVIII. 9. 
3) Zusatz zu §§. 5, 6, 7 und 18: 
§. 10 Zust. Ges. Die Gemeindevertretung beschließt: 
1. auf Beschwerden und Einsprüche, betr. den Besitz oder den Verlust des Bürger- 
rechts, insbesondere des Rechts zur Bekleidung einer den Besitz des Bürger- 
rechts voraussetzenden Stelle in der Gemeinde-Berwaltung oder Gemeinde- 
vertretung, die Verpflichtung zum Erwerbe oder zur Verleihung des Bürgerrechts 
bezw. zur Zahlung von Bürgergewinngeldern (Ausfertigungsgebühren) und zur 
Leistung des Bürgereides, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerklasse, 
die Richtigkeit der Gemeindewählerliste. · 
§. 11. Zust. Ges.: Der Beschluß der Gemeindevertretung (§. 10) bedarf keiner 
Genehmigung oder Bestätigung von Seiten des Gemeindevorstandes oder der Aussichts- 
behörde. Gegen den Beschluß der Gemeindevertretung findet die Klage im Ver- 
waltungsstreitverfahren (bei dem Bezirksausschusse, Zust Ges. §. 21) statt. Die Klage 
steht in den Fällen des §. 10 auch dem Gemeindevorstande zu. 
Die Klage hat in den Fällen des §. 10 unter 1 und 2 keine aufschiebende 
Wirkung; jedech dürfen Ersatzwahlen vor ergangener rechtskräftiger Entscheidung nicht 
vorgenommen werden. » 
4) Vergl. über die Bedentung der Liste E. O. V. XX. 9; XIII. 69; XIV. 56. 
Einwendungen gegen die Richtigkeit können nur während der Dauer ihrer Ausle- 
gung erhoben werden. Das Recht auf Einsicht ist von Zahlung des Bürgerrechts- 
geldes nicht abhängig. Ein Recht auf Ertheilung einer Abschrift der Wählerlisten 
 
	        
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