Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 773 
Wahlvorstande mündlich (O. W. R. und laut) zu Protokoll erklären, wem er 
eine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu bezeichnen, als zu 
wählen find. 
Werden die Ersatzwahlen mit den Ergänzungswablen in ein und dem- 
bselben Wahlakte verbunden, so hat jeder Wähler getrennt zunächst so viele 
Ersonen zu bezeichnen, als zur regelmässigen Ergänzung der Stadtverordneten- 
ersammlung, und sodann so viele Personen, als zum Ersatze der innerhalb 
der Wahlperiode ausgeschiedenen Mitglieder zu wählen sind). 
(O. W. H. N.) Nur die in §. 8 ((H. N. §. 10)) erwähnten juristischen oder 
außerhalb des Stadtbezirks wohnenden, höchstbesteuerten Personen ((H. N. die ju- 
ristischen Personen mit Einschluß des Staatsfiskus, der Aktiengesellschaften, Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragene Genossenschaften 
und Gesellschaften mit beschränkter Haftung)) können ihr Stimmrecht durch Be- 
vollmächtigte ausüben?). Die Bevollmächtigten müssen selbst stimmfähige 
urger sein. Ist die Vollmacht nicht in beglaubigter Form ausgestellt, so 
entscheidet über die Anerkennung derselben der Wahlvorstand endgültig. 
§. 26. (W. " 26. R. S. 25. H. N. §. 28.) Gewählt sind diejenigen, 
welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen und zugleich absolute 
timmenmehrheit (mehr als die Hälfte der ((HI. N. abgegebenen)) Stimmen) er- 
alten haben. 
Wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht für so viel Personen, als zu 
wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit ergeben hat, wird zu einer zweiten 
ahl geschritten. 
Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen, welche nächst den 
gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, so weit zusammen, daß die 
doppelte Zahl der noch zu wählenden Mitglieder erreicht wird. Diese Zusammen- 
stellung gilt alsdann als die Liste der Wählbaren. 
.((. N.) Hat sich eine solche Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung 
nicht ergeben, so werden von denjenigen Personen, welche die meisten Stimmen 
erhalten haben, so viele auf eine engere Wahl gebracht, daß die doppelte Anzahl 
der noch zu wählenden Stadtverordneten erreicht wird. Ist die Auswahl der 
hiernach zur engeren Wahl zu bringenden Personen zweifelhaft, weil auf zwei 
oder mehrere eine gleiche Stimmenzahl gefallen ist, so entscheidet zwischen diesen 
das durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos.) 
Zu der zweiten (H. N. engeren) Wahl werden die Wähler durch eine, das 
Ergebniß der ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahlvorstandes 
sofort oder spätestens innerhalb acht Tagen aufgeforderts). Bei der zweiten 
ahl ist die absolute Stimmenmehrheit nicht erforderlich. 6.H. N.) Die engere 
Wahl findet nach denselben Vorschriften wie die erste Wahl statt. Jedoch ist 
— — — 
Zu Anmerkung 5 auf S. 772. 
wendig erweist. Die Führung von Wahlkontroll-Listen im Wahllokale ist als eine 
törung der öffennichen Ordnung nicht anzusehen, Res. 13. Nov. 1883 (M. Bl. 
S. 276); E. O. V. XIV. 70; XXVI. 115; XXVII. 21. 
Der vom Wähler ausgesprochene Name ist entscheidend, auch wenn er jemand 
anders gemeint hat. Ist die benannte Person nicht vorhanden, so ist die Wahlstimme 
ungültig, Erk. O. V. G. 14. Nov. 1893 (Pr. V. Bl. XV. 261). 
Bezeichnet ein Wähler nur eine geringere Zahl von Personen, so find seine 
Stimmen als gültig mitzuzählen, E. O. V. XIV. 64. 
1) Eingefügt durch Art. I. 3 Ges. 1. März 1891 (G. S. S. 20). 
Die Verbindung von Ersatz= und Ergänzungswahlen in demselben Wahlakte ist 
also zulässig; nur muß die Stimmobgabe so genügend getrennt geschehen, daß ein 
Zweifel ausgeschlossen ist, E. O. V. NXVIII. 25. 1 
*!) Von zwei Bevollmächtigten ist der zuerst Erscheinende zuzulassen. Erscheinen 
ste gleichzeitig, so sind beide zurückzuweisen, falls nicht die Willensmeinung des Auf- 
kaggebers aus der Vollmacht mit Bestimmtbeit hervorgeht, E. O. V. XI. 97. Vergl. 
ber Vollmachten E. O. V. XIII. 214. · 
8 ) Hierdurch ist nicht etwa bestimmt, daß die Wahl selbst sofort ober innerhalb 
# Tagen vorgenommen werden soll; vergl. E. O. V. XV. 84, eine im sofortigen 
uschlusse an die erste Wahl vorgenommene engere Wahl ist ungültig.
	        
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