Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 773
Wahlvorstande mündlich (O. W. R. und laut) zu Protokoll erklären, wem er
eine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu bezeichnen, als zu
wählen find.
Werden die Ersatzwahlen mit den Ergänzungswablen in ein und dem-
bselben Wahlakte verbunden, so hat jeder Wähler getrennt zunächst so viele
Ersonen zu bezeichnen, als zur regelmässigen Ergänzung der Stadtverordneten-
ersammlung, und sodann so viele Personen, als zum Ersatze der innerhalb
der Wahlperiode ausgeschiedenen Mitglieder zu wählen sind).
(O. W. H. N.) Nur die in §. 8 ((H. N. §. 10)) erwähnten juristischen oder
außerhalb des Stadtbezirks wohnenden, höchstbesteuerten Personen ((H. N. die ju-
ristischen Personen mit Einschluß des Staatsfiskus, der Aktiengesellschaften, Kom-
manditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragene Genossenschaften
und Gesellschaften mit beschränkter Haftung)) können ihr Stimmrecht durch Be-
vollmächtigte ausüben?). Die Bevollmächtigten müssen selbst stimmfähige
urger sein. Ist die Vollmacht nicht in beglaubigter Form ausgestellt, so
entscheidet über die Anerkennung derselben der Wahlvorstand endgültig.
§. 26. (W. " 26. R. S. 25. H. N. §. 28.) Gewählt sind diejenigen,
welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen und zugleich absolute
timmenmehrheit (mehr als die Hälfte der ((HI. N. abgegebenen)) Stimmen) er-
alten haben.
Wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht für so viel Personen, als zu
wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit ergeben hat, wird zu einer zweiten
ahl geschritten.
Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen, welche nächst den
gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, so weit zusammen, daß die
doppelte Zahl der noch zu wählenden Mitglieder erreicht wird. Diese Zusammen-
stellung gilt alsdann als die Liste der Wählbaren.
.((. N.) Hat sich eine solche Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung
nicht ergeben, so werden von denjenigen Personen, welche die meisten Stimmen
erhalten haben, so viele auf eine engere Wahl gebracht, daß die doppelte Anzahl
der noch zu wählenden Stadtverordneten erreicht wird. Ist die Auswahl der
hiernach zur engeren Wahl zu bringenden Personen zweifelhaft, weil auf zwei
oder mehrere eine gleiche Stimmenzahl gefallen ist, so entscheidet zwischen diesen
das durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos.)
Zu der zweiten (H. N. engeren) Wahl werden die Wähler durch eine, das
Ergebniß der ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahlvorstandes
sofort oder spätestens innerhalb acht Tagen aufgeforderts). Bei der zweiten
ahl ist die absolute Stimmenmehrheit nicht erforderlich. 6.H. N.) Die engere
Wahl findet nach denselben Vorschriften wie die erste Wahl statt. Jedoch ist
— — —
Zu Anmerkung 5 auf S. 772.
wendig erweist. Die Führung von Wahlkontroll-Listen im Wahllokale ist als eine
törung der öffennichen Ordnung nicht anzusehen, Res. 13. Nov. 1883 (M. Bl.
S. 276); E. O. V. XIV. 70; XXVI. 115; XXVII. 21.
Der vom Wähler ausgesprochene Name ist entscheidend, auch wenn er jemand
anders gemeint hat. Ist die benannte Person nicht vorhanden, so ist die Wahlstimme
ungültig, Erk. O. V. G. 14. Nov. 1893 (Pr. V. Bl. XV. 261).
Bezeichnet ein Wähler nur eine geringere Zahl von Personen, so find seine
Stimmen als gültig mitzuzählen, E. O. V. XIV. 64.
1) Eingefügt durch Art. I. 3 Ges. 1. März 1891 (G. S. S. 20).
Die Verbindung von Ersatz= und Ergänzungswahlen in demselben Wahlakte ist
also zulässig; nur muß die Stimmobgabe so genügend getrennt geschehen, daß ein
Zweifel ausgeschlossen ist, E. O. V. NXVIII. 25. 1
*!) Von zwei Bevollmächtigten ist der zuerst Erscheinende zuzulassen. Erscheinen
ste gleichzeitig, so sind beide zurückzuweisen, falls nicht die Willensmeinung des Auf-
kaggebers aus der Vollmacht mit Bestimmtbeit hervorgeht, E. O. V. XI. 97. Vergl.
ber Vollmachten E. O. V. XIII. 214. ·
8 ) Hierdurch ist nicht etwa bestimmt, daß die Wahl selbst sofort ober innerhalb
# Tagen vorgenommen werden soll; vergl. E. O. V. XV. 84, eine im sofortigen
uschlusse an die erste Wahl vorgenommene engere Wahl ist ungültig.