776 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen
§. 30. (W. §. 30. R. §S. 29. H. N. §. 33.) Mitglieder des Magistrats
¶R. Magistratspersonen (Bürgermeister und Beigeordnete))) können nicht sein:
1. diejenigen Beamten und die CH. N. vom Staate ernannten)) Mitglieder
derjenigen Behörden, durch welche die Aufsicht des Staats über die Städte
ausgeübt wird (S. 76); K#R. S. 81. H. N. S. 87);)
2. die Stadtverordneten, ingleichen Gemeinde-Unterbeamte ((H. N. desgleichen
die Gemeindebeamten, soweit diese nicht besoldete Magistratsmitglieder sind), und
in Städten über 10,000 Seelen die Gemeinde-Einnehmer (§. 56 Nr. 6); ((H. N.
§. 61 Nr. 6 Abs. 4);
EK.) 2. die Gemeinde-Unterbeamten
3. Geistliche, Kirchendiener und Lehrer an öffentlichen Schulen;
4. die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder
der Handels-, Gewerbe= und ähnlicher Gerichte #.,K. Handelsgerichte und Ge-
werbegerichte)) nicht zu zählen sind;
5. die Beamten der Staatsanwaltschaft;
6. die Polizeibeamten.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn (H. N. Großvater
und Enkel)), Brüder und Schwäger dürfen nicht zugleich Mitglieder des Magistrats
KE. Magistratspersonen)) sein.
((H. N.) Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, sowie Brüder
dürfen nicht zugleich Mitglieder des Magistrats und der Stadtverordneten-Ver-
sammlung sein.
Entsteht die Schwägerschaft im Laufe der Wahlperiode, so scheidet dasjenige
Mitglied aus, durch welches das Hinderniß herbeigeführt worden ist.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, sowie Brüder, dürfen
nicht Fuugleich Mitglieder des Magistrats und der Stadtverordneten-Versamm-
ung sein.
(O. W. R.) Personen, welche die im Gesetze vom 7. Februar 1835 (G. S.
S. 18) bezeichneten Gewerbe ½ treiben, können nicht Bürgermeister sein. ((H. N.
Personen, welche das Gewerbe der Gast= oder Schankwirthschaft betreiben,
können nicht Bürgermeister sein. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, hiervon Aus-
nahmen zuzulassen.)
a 31. (W. F. 31.) Der Beigeordnete und die Schöffen (F. 29) werden
auf sechs Jahre, der Bürgermeister und die übrigen besoldeten Magistrats-
Mitglieder dagegen auf zwölf Jahre von der Stadtverordneten-Versammlung
gewählt?). Auch können Beigeordnete mit Besoldung angestellt werden, und
erfolgt in diesem Falle deren Wahl gleichfalls auf zwölf Jahre.
H. N.) §. 34. Der Bürgermeister und die Beigeordneten werden von der
Stadtverordneten-Versammlung und den unbesoldeten Mitgliedern des Magistrats
in gemeinsamer Sitzung unter Leitung des Stadtverordneten-Vorstehers (§. 41),
der Bürgermeister und, falls besoldete Beigeordnete angestellt werden, auch diese
auf zwölf, unbesoldete Beigeordnete auf sechs Jahre gewählt. Die Wahlber-
sammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten
anwesend ist.) #*1
Die übrigen besoldeten Magistratsmitglieder werden von der Stadtver-
ordneten-Versammlung auf zwölf, die Schöffen auf sechs Jahre gewählt.
(0. W. H. N.) Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Schöffen aus und
wird durch neue Wahlen ersetzt. ((H. N. der Magistrat durch neue Wahlen
ergänzt.)) Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt.
1) Die oben bezeichneten Gewerbe sind Gast- und Schankwirthschaft.
2) Ges. 25. Febr. 1856 (G. S. S. 129) und N. H. S. 34.
Die Beigeordneten werden immer auf sechs Jahre gewählt, selbst wenn es
sich um die Ersatzwahl für einen vor Ablauf seiner sechsjährigen Dienstzeit aus-
scheidenden Beigeordneten handelt, Res. 14. Dez. 1859 (M. Bl. 1860 S. 5).
Wegen der Genehmigung der Anssichtsbehörde zur Uebernahme von Nebenämtern
durch die Bürgermeister und Magistratsmitglieder vergl. Res. 31. Dez. 1845 (M. Bl.
1846 S. 3) und 21. Jan. 1882 (M. Bl. S. 47), wegen Uebernahme von Vormund-
schaften §. 22 Vorm. O. 5. Juli 1875 (G. S. S. 4311, wegen Beurlaubung Res.
13. Dez. 1867, oben Bd. I. S. 129.