780 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen
schriften, oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichtsbehörde, an sie
gewiesen sind.
Die Stadtverordneten sind an keinerlei Instruktion oder Aufträge der
Wähler oder der Wahlbezirke gebunden.
(R) §. 35. Die Stadtverordneten-Versammlung darf ihre Beschlüsse in
keinem Falle selbst ausführen. Sie kontrollirt die Verwaltung und ist daher
berechtigt, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und der Verwendung aller
Gemeinde-Einnahmen Ueberzeugung zu verschaffen. Sie kann zu diesem Zwecke
die Akten einsehen und Ausschüsse aus ihrer Mitte ernennen, zu denen der
Bürgermeister, wenn er nicht selbst hinzutreten will, einen Beigeordneten ab-
zuordnen befugt ist.
(R.) §. 36. Die Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung werden
nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Den Vorsitz in der Stadtverordneten -Versammlung führt der Bürger-
meister und bei dessen Verhinderung der stellvertretende Beigeordnete mit vollem
Stimmrechte und bei Stimmengleichheit mit entscheidender Stimme.
Wer in der Stadtverordneten-Versammlung nicht mitstimmt, wird zwar
als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird aber lediglich nach der
Zahl der Stimmenden festgestellt.
(R.) S. 37. Die Stadtverordneten versammeln sich, so oft es die Geschäfte
erfordern. Die Zusammenberufung derselben geschieht durch den Vorsitzenden;
sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird.)
§. 40. (W. S. 40. R §. 38. H. N. §. 43.) Die Art und Weise der
Zusammenberufung wird ein-= für allemal von der Stadtverordneten-Ver-
sammlung festgestellt.
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ver-
handlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens zwei freie
Tage ((HI. N. zwei Tage)) vorher statthaben.
s. 41. (W. §. 41. R. §. 39. H. N. §. 44.) Durch Beschluß der Stadt-
verordneten H N. Die Stadtverordneten)) können auch regelmäßige Sitzungstage
festgesetzt #(H. N. festsetzen)), es müssen jedoch auch dann die Gegenstände der
Verhandlung mit Ausnahme dringender Fälle mindestens zwei freie Tage
(. N. zwei Tage)) vorher den Stadtverordneten und dem Magistrat angezeigt
werden.
§. 42. (W. S. 42. R. §S. 40. H. N. §. 45.) Die Stadtverordneten-Ver-
sammlung kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte ) der Mitglieder
zugegen ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Stadtverordneten,
zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammen-
berufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten
Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
§s. 43. (W. §. 43. H. N. §. 46.) Die Beschlüsse werden nach Stimmen-
mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen-
den. Wer nicht mitstimmt, wird zwar als anwesend betrachtet, die Stimmen-
mehrheit wird aber lediglich nach der Zahl der Stimmenden festgestellt.
S. 44. (W. S. 44. R. S. 41. H. N. S. 47 — letzterer in der Wortfassung
unerheblich abweichend.) An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen
der Stadtgemeinde darf derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem
der Gemeinde in Widerspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung eine
beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der Magistrat (B.
Bürgermeister)), oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde einen
gültigen Beschluß zu fassen, nicht befugt ist, ((k. an dem Beschlusse theil-
zunehmen nicht befugt ist)), der Bezirksausschuss:) für die Wahrung des Ge-
meinde-Interesses zu sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für
die Stadtgemeinde zu bestellen.
Sollte ein Prozeß der Stadtgemeinde gegen (O. W. H. JN.) alle oder
1) d. h. die Hälfte, berechnet nach der gesetzlichen (statutarischen), nicht nach der
thatsächlichen Zahl der Mitglieder, E. O. V. XVIII. 48.
:) §. 17,2, Zust. Ges. In Berliu im Falle des Abs. 1 ebenfalls der Bezirks-
ausschuß, im Falle des Abs. 2 der Oberpräsident, Zust. Ges. 8. 161, §. 7.