Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

780 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
schriften, oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichtsbehörde, an sie 
gewiesen sind. 
Die Stadtverordneten sind an keinerlei Instruktion oder Aufträge der 
Wähler oder der Wahlbezirke gebunden. 
(R) §. 35. Die Stadtverordneten-Versammlung darf ihre Beschlüsse in 
keinem Falle selbst ausführen. Sie kontrollirt die Verwaltung und ist daher 
berechtigt, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und der Verwendung aller 
Gemeinde-Einnahmen Ueberzeugung zu verschaffen. Sie kann zu diesem Zwecke 
die Akten einsehen und Ausschüsse aus ihrer Mitte ernennen, zu denen der 
Bürgermeister, wenn er nicht selbst hinzutreten will, einen Beigeordneten ab- 
zuordnen befugt ist. 
(R.) §. 36. Die Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung werden 
nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Den Vorsitz in der Stadtverordneten -Versammlung führt der Bürger- 
meister und bei dessen Verhinderung der stellvertretende Beigeordnete mit vollem 
Stimmrechte und bei Stimmengleichheit mit entscheidender Stimme. 
Wer in der Stadtverordneten-Versammlung nicht mitstimmt, wird zwar 
als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird aber lediglich nach der 
Zahl der Stimmenden festgestellt. 
(R.) S. 37. Die Stadtverordneten versammeln sich, so oft es die Geschäfte 
erfordern. Die Zusammenberufung derselben geschieht durch den Vorsitzenden; 
sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird.) 
§. 40. (W. S. 40. R §. 38. H. N. §. 43.) Die Art und Weise der 
Zusammenberufung wird ein-= für allemal von der Stadtverordneten-Ver- 
sammlung festgestellt. 
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ver- 
handlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens zwei freie 
Tage ((HI. N. zwei Tage)) vorher statthaben. 
s. 41. (W. §. 41. R. §. 39. H. N. §. 44.) Durch Beschluß der Stadt- 
verordneten H N. Die Stadtverordneten)) können auch regelmäßige Sitzungstage 
festgesetzt #(H. N. festsetzen)), es müssen jedoch auch dann die Gegenstände der 
Verhandlung mit Ausnahme dringender Fälle mindestens zwei freie Tage 
(. N. zwei Tage)) vorher den Stadtverordneten und dem Magistrat angezeigt 
werden. 
§. 42. (W. S. 42. R. §S. 40. H. N. §. 45.) Die Stadtverordneten-Ver- 
sammlung kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte ) der Mitglieder 
zugegen ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Stadtverordneten, 
zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammen- 
berufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten 
Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
§s. 43. (W. §. 43. H. N. §. 46.) Die Beschlüsse werden nach Stimmen- 
mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen- 
den. Wer nicht mitstimmt, wird zwar als anwesend betrachtet, die Stimmen- 
mehrheit wird aber lediglich nach der Zahl der Stimmenden festgestellt. 
S. 44. (W. S. 44. R. S. 41. H. N. S. 47 — letzterer in der Wortfassung 
unerheblich abweichend.) An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen 
der Stadtgemeinde darf derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem 
der Gemeinde in Widerspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung eine 
beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der Magistrat (B. 
Bürgermeister)), oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde einen 
gültigen Beschluß zu fassen, nicht befugt ist, ((k. an dem Beschlusse theil- 
zunehmen nicht befugt ist)), der Bezirksausschuss:) für die Wahrung des Ge- 
meinde-Interesses zu sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für 
die Stadtgemeinde zu bestellen. 
Sollte ein Prozeß der Stadtgemeinde gegen (O. W. H. JN.) alle oder 
  
1) d. h. die Hälfte, berechnet nach der gesetzlichen (statutarischen), nicht nach der 
thatsächlichen Zahl der Mitglieder, E. O. V. XVIII. 48. 
:) §. 17,2, Zust. Ges. In Berliu im Falle des Abs. 1 ebenfalls der Bezirks- 
ausschuß, im Falle des Abs. 2 der Oberpräsident, Zust. Ges. 8. 161, §. 7.
	        
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