Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

782 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
die Benutzung des Gemeindevermögens; die Deklaration vom 26. Juli 1847 
(G. S. S. 327) bleibt dabei maßgebend. 
Ueber das Vermögen, welches nicht der Gemeinde-Korporation in ihrer 
Gesammtheit gehört, kann die Stadtverordneten-Versammlung nur insofern 
beschlteßen, als sie dazu durch den Willen der Betheiligten oder durch sonstige 
Rechtstitel berufen ist. 
(O. W.) Auf das Vermögen der Korporationen und Stiftungen haben 
die zur Stadtgemeinde gehörenden Einwohner (§. 3) als solche und auf das- 
jenige Vermögen, welches bloß den Hausbesitzern oder anderen Klassen der 
Einwohner gehört, haben andere Personen keinen Anspruch. 
(0. W.) In Ansehung der Verwaltung und Verwendung des Vermögens 
der Stiftungen bewendet es bei den stiftungsmäßigen Bestimmungen. Soweit 
es hierbei auf den Begriff von Bürgern ankommt, sind die Bestimmungen des 
gegenwärtigen Gesetzes (§. 5) an sich selbst nicht maßgebend. 
(' i.(k.) Auf das Vermögen der Korporationen und Stiftungen, sowie auf 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 781. 
Res. 1. Juni 1879 (M. Bl. S. 159), betr. die Theilnahme der Gemeindemit- 
glieder an den Nutzungen eines Bürgervermögens. 
Wegen der Beschwerden und Einsprüche, beirr. das Recht zur Mitbenutzung der 
öffentlichen Gemeindeanstalten, sowie zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen 
des Gemeindevermögens vergl. §. 18 und 21 des Zust. Ges. 
Deklaration vom 26. Juli 1847 (G. S. S. 327). 
Wir Friedrich Wilhelm 2c. 2c. verordnen für alle Theile unserer 
Monarchie, in denen das allgemeine Landrecht Gesetzeskraft hat, was folgt: 
§. 1. Das zur Bestreitung der Lasten und Ausgaben der Stadt- und Landge- 
meinden bestimmte Vermögen (in Städten Kämmereivermögen genannt) kann durch 
eine Gemeinheitstheilung niemals in Privatvermögen der Gemeindeglieder verwandelt 
werden. 
Ebenso wenig darf derjeuige Theil des Vermögens einer Stadt= oder Landge- 
meinde, dessen Nutzungen den emzelnen Gemeindemitgliedern oder Einwohnern ver- 
möge dieser ihrer Eigenschaft zukommen (das Gemeindeglieder-Vermögen, in Städten 
Bürgervermögen genannt), durch eine Gemeinheitstheilung in Privatvermögen der 
Mitglieder oder Einwohner verwandelt werden. Diese Bestimmung findet auch dann 
Anwendung, wenn die den Mitgliedern oder Einwohnern als solchen zustehenden 
Nutzungsrechte noch außerdem durch den Besitz eines Grundstücks, oder durch besondere 
persönliche Verhältaisse bedingt find. 
Die Abfindung für solche Nutzungsrechte fällt daher der Gemeinde als Korporation 
zu, während die berechtigten Gemeindemitglieder oder Einwohner die Benutzung dieser 
Abfindung für die Dauer ihrer Nutzungsrechte erhalten. 
§. 2. Nutzungsrechte der Gemeindemitglieder oder Einwohner am Gemeinde- 
glieder-Vermögen, welche denselben nicht vermöge dieser ihrer Eigenschaften, sondern 
aus einem anderen Rechtstitel") gebühren, gehören nicht zum Gemeindevermögen, 
sondern zum Privatvermögen der Nutzungsberechtigten, in welches daher auch die auf 
diese Rechte bei der Gemeinheitstheilung fallenden Abfindungen übergehen. 
§. 3. Die Bestimmungen des §. 72 Tit. 6 und des §. 160 Tit. 8 Theil II 
des Allgem. Landrechts, daß das Gemeindeglieder-Vermögen nach den Regeln des 
gemeinsamen Eigenthums beurtheilt werden soll, sind nur von der Verwaltung jenes 
Vermögens zu verstehen. 
§. 4. Die Vorschriften der §§. 28 und 30 Tit. 7 Theil II des Allgem. Land- 
rechts beziehen sich nur auf solche Gemeingründe und Gemeinweiden, welche zum 
Gemeindeglieder-Vermögen gehören. 
Ueber den Unterschied zwischen politischen und Realgemeinden, sowie zwischen 
Gemeinderechten und Privatrechten der Gemeindemitglieder vergl. Str. Arch. LXXVII. 212. 
*) d. h. aus einem privatrechtlichen, Erk. O. Trib. 21. März 1865 (E. LIII. 
193). Das gemeinschaftliche Vermögen der Separationsinteressenten ist vom Ver- 
mögen der politischen Gemeinde streng zu unterscheiden. Vergl. bezüglich des ersteren 
Ges. 2. April 1887 (G. S. S. 105) und E. O. V. XXI. 143; XXIII. 68. 
 
	        
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