Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 783
dasjenige, welches einzelnen Klassen von Einwohnern angehört, haben die Mit—
glieder der Gemeinde als solche keinen Anspruch. »
In Ansehung der Verwaltung und Verwendung des Vermögens der Stif—
tungen bewendet es bei den stiftungsmäßigen Bestimmungen.
IfHI. N.) §. 52. Im Eigenthume der Stadtgemeinde stehen sowohl die-
lenigen Bestandtheile des Gemeindevermögens, deren Crträge für die Zwecke
es Gemeindehaushalts bestimmt sind (Kämmereivermögen, Gemeindevermögen
m engeren Sinne), wie auch diejenigen Vermögensgegenstände, deren Nutzungen
den Gemeindeangehörigen oder einzelnen von ihnen vermöge dieser ihrer Eigen-
t, zukommen (Bürgervermögen, Gemeindegliedervermögen, Allmenden, Ge-
einheiten). 4#
Die Stadtverordneten haben darüber zu wachen, daß das Grundvermögen
(Grundstockvermögen) in seinem Bestande erhalten und nicht zur Bestreitung
laufender Bedürfnisse verwendet werde. Hat eine Verminderung des Grund-
dermögens durch Verwendung zu laufenden Ausgaben ausnahmsweise statt-
gefunden, so ist für seine alsbaldige Ergänzung Sorge zu tragen.
Im Weiteren kommen die Bestimmungen des §. 5 der Verordnung, be-
treffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinschaften und die
usammenlegung der Grundstücke für das vormalige Kurfürstenthum Hessen,
vom 13. Mai 1867 (G. S. S. 716) im Ganzen umfange des Regierungs-
bezirks Cassel und diejenigen des §. 3 der Gemeinheitsthei ungs Crdnung vom
5. April 1869 (G. S. S. 526) im ganzen Umfange des Regierungsbezirks
Wiesbaden, mit Ausnahme der Stadt Frankfurt a. M., zur Anwendung.
(H. N.) §. 53. Durch übereinstimmenden Beschluß der Stadtverordneten-
Versammlung und des Magistrats kann unter hinzutretender Genehmigung des
Zezirksausschusses Bürgervermögen in Kämmereivermögen umgewandelt werden,
jedoch mit der Einschränkung, daß Nutzungsrechte, welche nicht sämmtlichen,
ondern nur einzelnen Bürgern oder Gemeindeangehörigen als solchen zustehen,
dinscherechtigten wider ihren Willen nicht entzogen oder geschmälert werden
en.
In Ansehung der Verwaltung und Verwendung des Vermögens der Stif-
tungen bewendet es bei den stiftungsmäßigen Bestimmungen. Soweit es
hierbei auf den Begriff „Bürger“ ankommt, sind die Bestimmungen dieses Ge—
setzes (8. 5) an sich nicht maßgebend.
(H. N.) §. 54. Die Theilnahme an den Gemeindenutzungen regelt sich,
sinbeschadet der aus Verleihungsurkunden oder vertragsmäßigen Festsetzungen
ich ergebenden Abweichungen nach dem bisherigen Rechte mit der Maßgabe,
am an Stelle der Gemeindebürger die Gemeindeangehörigen treten. Soweit
hiernach der Maßstab für die Theilnahme an diesen Nutzungen nicht feststeht.
erfolgt die Vertheilung nach dem Verhältnisse, in welchem die Gemeindeange-
öbrigen zu den Gemeindelasten beitragen.
(H. N.) §. 55. Auf Einsprüche, betreffend
1. das Recht zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Ge-
meindevermögens,
2. die besonderen Rechte einzelner örtlicher Theile des Stadtbezirks oder
einzelner Klassen der Gemeindcangehörigen in Ansehung der zu Nr. 1
erwähnten Ansprüche,
beschließt der Magistrat.
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt.
S Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen
reitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte be-
gründete Berechtigung zu den im Abfs. 1 bezeichneten Nutzungen.
Einspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.)
in S. 50. (W. §. 49. R. §. 46.) Die Genehmigung des Bezirksausschusses,
dem Falle zu 2 des Regierungspräsidenten ist erforderlich ):
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4 S. 16 Ab. in di igung des Ob
S. 43 g V. ab 1 Zust. Ges. In Berlin die Genehmigung de erpräsidenten,