Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungen. 73
§. 81 a. Aufgabe der Innungen ist: "
1. die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung
der Standesehre unter den Innungsmitgliedern;
2. die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und
Gesellen (Gehülfen) sowie die Fürsorge für das Herbergswesen und den
rbeitsnachweis;
3. die nähere Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für die
technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge, vorbehaltlich der
estimmungen der 88. 103e, 126 bis 132;
4. die Entscheidung von Streitigkeiten der im §. 3 des Gewerbegerichts-
Gesetzes vom 29. Juli 1890 (R. G. Bl. S. 141)1) und im §. 53 a des Kranken-
versicherungs-Gesetzes (R. G. Bl. 1892 S. 379) bezeichneten Art zwischen den
Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen. Z
§. 81b. Die Innungen sind befugt, ihre Wirksamkeit auf andere, den
Innungsmitgliedern gemeinsame gewerbliche Interessen, als die im S. 81 a be-
zeichneten, auszudehnen. Insbesondere steht ihnen zu: .
I. Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sitt-
lichen Ausbildung der Meister, Gesellen (Gehülfen) und Lehrlinge zu treffen,
msbesondere Schulen zu unterstützen, zu errichten und zu leiten, sowie über die
rlautung und den Besuch der von ihnen errichteten Schulen Vorschriften zu
assen;
2. Gesellen- und Meisterprüfungen zu veranstalten und über die Prüfungen
Zeugnisse auszustellen;
.
Zu Anmerkung 5 auf S. 72.
bis zur anderweiten Beschlußfaffung der Innungsversammlung mit allen Rechten und
erbindlichkeiten Mitglied des Innungsausschusses oder Innungsverbandes.
Art. 7. Gewerbetreibende, welche bei Erlaß des Gesetzes Lehrlinge halten, find
berechtigt, diese Lehrlinge auszulehren. .
Auf Personen, welche beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen das siebzehnte
Lebensjahr vollendet haben, findet §. 129 Abs. 1 des Art. 2 mit der Maßgabe An-
endung, daß denselben die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen auch dann zu-
steht, wenn sie nur eine zweijährige Lehrzeit zurückgelegt haben.
Die untere Verwaltungsbehörde ist befugt, Personen, welche den Voraussetzungen
des Abs. 2 nicht entsprechen, die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen zu verleihen.
Die Landes-Centralbehörde kann für einzelne Gewerbe oder Zweige eines Ge-
werbes bestimmen, daß den im Abs. 2 bezeichneten Personen die Befugniß zur An-
leitung von Lehrlingen auch dann zusteht, wenn sie eine kürzere als zweijährige Lehr-
zeit zurückgelegt haben. 4P)“-
Art. g Wer beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen persönlich ein Handwerk
elbsändig ausübt, ist befugt, den Meistertitel (Art. 2 §. 133) zu führen, wenn er in
lesem Gewerbe die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen besttzt.
Art. 9. Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um die zu seiner Durchführung er-
orderlichen Maßnahmen handelt, sofort in Kraft. # m
# Der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz im Uebrigen ganz oder theilweise in
en trin. wird durch Kaiserliche Berordnung mit Zustimmung des Bundesraths
mt.
Eine Ausf. Auw. ist einstweilen noch nicht ergangen. Sollte sie vor Abschluß
Werkes erlassen werden, so wird sie in den Nachträgen Abdruck finden. Das
8W selbst ist erst im Augenblicke der Drucklegung dieses Abschnittes veröffentlicht
orden; von Erlänterungen muß daher in dieser Auflage im Allgemeinen Abstand
genommen werden. v
!) Die Bereinigung zu einer Innung ist also nicht mehr, wie früher, auf Ge-
erbeireibende „gleicher oder verwandter Gewerbe beschränkt“.
Auch sogenannte Rechtskonsulenten können eine Innung bilden, E. O. B. XIII. 356.
8 Dagegen unterliegen die Innungen von solchen Gewerbetreibenden, die gemäß
vo überhaupt nicht den Vorschriften der Gew. O. unterstellt find, auch nicht den
B hen, ges Abschn. II Tit. VI, z. B. Fischerinnungen oder Fischergilden, E. O.
Bal. 88. 78, 79 Ges. 29. Juli 1890 (R. G. Bl. S. 141) oben Bd. I S. 1412.