786 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen
Außerdem kann von Allen, sowohl von den Neuanziehenden als von denen,
welche der Gemeinde bereits angehörig sind, bei der Begründung eines selbständigen
Hausstandes eine Abgabe (Eintrins= oder Hausstandsgeld) gefordert und von deren
Entrichtung die Theilnahme an dem Bürgerrecht (§. 5) abhängig gemacht werden.)
Die Theilnahme an den Gemeindenutzungen (§.50 Nr. 4) ((W. §. 49 Nr. 4,
R. §. 46 Nr. 4)) kann außerdem von der Entrichtung einer jährlichen Abgabe
und anstatt oder neben derselben von Entrichtung eines Einkanfsgeldes ab-
hängig gemacht werden, durch deren Entrichtung aber die Ausübung des
Bürgerrechts niemals bedingt wird y.
Alle derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Bezirksausschusses?).
Die mit dem Besitze einzelner Grundstücke verbundenen oder auf sonstigen be-
sonderen Rechtstiteln beruhenden Nutzungsrechte sind den Bestimmungen dieses
Paragraphen nicht unterworfen.
#W. .) Die mit dem Besitze einzelner Grundstücke verbundenen oder auf
sonstigen besonderen Rechtstiteln beruhenden Nutzungsrechte sind den Bestim-
mungen dieses Paragraphen nicht unterworfen.
(H. N.) §. 58. Durch Ortsstatut kann die Entrichtung von
1. Bürgerrechtsgeld bei Erwerb des Bürgerrechts,
2. Einkaufsgeld anstatt oder neben einer jährlichen Abgabe für die Theil-
nahme an den Gemeindenutzungen
eingeführt werden. Jedoch darf den bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im
Genusse von Gemeindenutzungen stehenden Berechtigten für den weiteren Bezug
des ihnen seither zugekommenen Antheils ein Einkaufsgeld nicht auferlegt werden.
Wo Bürgerrechtsgeld oder Einkaufsgeld bei dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes besteht, bleibt es bis zur anderweiten statutarischen Regelung in Geltung-
Von der Zahlung des Bürgerrechtsgeldes sind befreit die unmittelbaren
und mittelbaren Staatsbeamten, die Lehrer und Geistlichen, welche gemäß dienst-
licher Verpflichtung ihren Wohnsitz in der Stadt nehmen, Militärpersonen,
welche sich zwölf Jahre im aktiven Dienststande befunden haben, bei der ersten
Niederlassung, sowie die vorher erwähnten Personen bei der ersten Verlegung
des Wohnsitzes nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienste.
Zu Anmerkung 2 auf S. 785.
Ges. 14. Mai 1860 (G. S. S. 237). Eine statutarische Anordnung im Sinne des
#. 11 St. O. ist nicht erforderlich. Der Gemeindebeschluß bedarf auch nicht, um
rechtsverbindlich zu werden, der Veröffentlichung, E. O. B. XXV. 14. Bergl. E-
O. V. XXVIII. 65. . - .
s§.6,7Gei.14.Mai1860:J"udenjeningtädten,iudmeueinBürgM
rechtsgeld eingeführt ist, darf vor dessen Berichtigung das Bürgerrecht nicht ausgeübt
werden (auch wenn wegen vollendeter Verjährung die Zahlung des Bürgerrechts-
geldes nicht mehr verlangt werden kann, E. O. B. XXI. 26). Abstufungen in dem
Bemage der Abgabe find statthaft, oben §. 5 (vergl. Res. 16. Juni 1860, M. Bl.
S. 133), desgl. Befreiungen, §. 5, s und 4. Das Bürgerrechtsgeld darf in derfelben
Gemeinde von Niemandem zwei Mal erhoben werden. Die vom Bezirksausschusse
ertheilte Genehmigung von Gemeindebeschlüssen oder Regulativen über Erhebung von
Bürgerrechtsgeld bedarf nicht der Zustimmung der Minister des Innern und der
Finanzen gemäß Zust. Ges. §s. 16 Abs. 5. Bergl. Res. 3. März 1885 (M. Bl.
S. 107)
Hinsichtlich der Verjährung und der Reklamationen kommt das Ges. 18. Jumt
1840 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die nicht zur Hebung gestellten Bürger-
rechts- oder Einkaufsgelder erst in 2 Jahren nach Ablauf desjenigen Jahres, in welchem
die Zahlungsverbindlichkeit entstanden ist, verjähren. Das Ges. 11. Juli 1822 itt
auf sie nicht anwendbar, §. 9 das. Das Rechtsmittelverfahren regelt sich heute an
nach Zust Ges. §. 18, 2, da sich die S§. 69, 70 Komm. Abg. Ges. auf Bürgerrechte
und Einkaufsgelder nicht beziehen. VBergl. Komm. Abg. Ges. §. 96 Abs. 7 un
H. N. 8S§. 58, 59. Z„
1) Die Verpflichtung ruht, so lange auf die Gemeindenntzungen verzichtet wI2“
8. 8 Ges. 14. Mai 1860.
:) In Berlin des Oberpräsidenten, §. 16 Abs. 3 Zust. Ges., §. 43 L. B. G.
rd,