Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

786 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
Außerdem kann von Allen, sowohl von den Neuanziehenden als von denen, 
welche der Gemeinde bereits angehörig sind, bei der Begründung eines selbständigen 
Hausstandes eine Abgabe (Eintrins= oder Hausstandsgeld) gefordert und von deren 
Entrichtung die Theilnahme an dem Bürgerrecht (§. 5) abhängig gemacht werden.) 
Die Theilnahme an den Gemeindenutzungen (§.50 Nr. 4) ((W. §. 49 Nr. 4, 
R. §. 46 Nr. 4)) kann außerdem von der Entrichtung einer jährlichen Abgabe 
und anstatt oder neben derselben von Entrichtung eines Einkanfsgeldes ab- 
hängig gemacht werden, durch deren Entrichtung aber die Ausübung des 
Bürgerrechts niemals bedingt wird y. 
Alle derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Bezirksausschusses?). 
Die mit dem Besitze einzelner Grundstücke verbundenen oder auf sonstigen be- 
sonderen Rechtstiteln beruhenden Nutzungsrechte sind den Bestimmungen dieses 
Paragraphen nicht unterworfen. 
#W. .) Die mit dem Besitze einzelner Grundstücke verbundenen oder auf 
sonstigen besonderen Rechtstiteln beruhenden Nutzungsrechte sind den Bestim- 
mungen dieses Paragraphen nicht unterworfen. 
(H. N.) §. 58. Durch Ortsstatut kann die Entrichtung von 
1. Bürgerrechtsgeld bei Erwerb des Bürgerrechts, 
2. Einkaufsgeld anstatt oder neben einer jährlichen Abgabe für die Theil- 
nahme an den Gemeindenutzungen 
eingeführt werden. Jedoch darf den bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im 
Genusse von Gemeindenutzungen stehenden Berechtigten für den weiteren Bezug 
des ihnen seither zugekommenen Antheils ein Einkaufsgeld nicht auferlegt werden. 
Wo Bürgerrechtsgeld oder Einkaufsgeld bei dem Inkrafttreten dieses Ge- 
setzes besteht, bleibt es bis zur anderweiten statutarischen Regelung in Geltung- 
Von der Zahlung des Bürgerrechtsgeldes sind befreit die unmittelbaren 
und mittelbaren Staatsbeamten, die Lehrer und Geistlichen, welche gemäß dienst- 
licher Verpflichtung ihren Wohnsitz in der Stadt nehmen, Militärpersonen, 
welche sich zwölf Jahre im aktiven Dienststande befunden haben, bei der ersten 
Niederlassung, sowie die vorher erwähnten Personen bei der ersten Verlegung 
des Wohnsitzes nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienste. 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 785. 
Ges. 14. Mai 1860 (G. S. S. 237). Eine statutarische Anordnung im Sinne des 
#. 11 St. O. ist nicht erforderlich. Der Gemeindebeschluß bedarf auch nicht, um 
rechtsverbindlich zu werden, der Veröffentlichung, E. O. B. XXV. 14. Bergl. E- 
O. V. XXVIII. 65. . - . 
s§.6,7Gei.14.Mai1860:J"udenjeningtädten,iudmeueinBürgM 
rechtsgeld eingeführt ist, darf vor dessen Berichtigung das Bürgerrecht nicht ausgeübt 
werden (auch wenn wegen vollendeter Verjährung die Zahlung des Bürgerrechts- 
geldes nicht mehr verlangt werden kann, E. O. B. XXI. 26). Abstufungen in dem 
Bemage der Abgabe find statthaft, oben §. 5 (vergl. Res. 16. Juni 1860, M. Bl. 
S. 133), desgl. Befreiungen, §. 5, s und 4. Das Bürgerrechtsgeld darf in derfelben 
Gemeinde von Niemandem zwei Mal erhoben werden. Die vom Bezirksausschusse 
ertheilte Genehmigung von Gemeindebeschlüssen oder Regulativen über Erhebung von 
Bürgerrechtsgeld bedarf nicht der Zustimmung der Minister des Innern und der 
Finanzen gemäß Zust. Ges. §s. 16 Abs. 5. Bergl. Res. 3. März 1885 (M. Bl. 
S. 107) 
Hinsichtlich der Verjährung und der Reklamationen kommt das Ges. 18. Jumt 
1840 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die nicht zur Hebung gestellten Bürger- 
rechts- oder Einkaufsgelder erst in 2 Jahren nach Ablauf desjenigen Jahres, in welchem 
die Zahlungsverbindlichkeit entstanden ist, verjähren. Das Ges. 11. Juli 1822 itt 
auf sie nicht anwendbar, §. 9 das. Das Rechtsmittelverfahren regelt sich heute an 
nach Zust Ges. §. 18, 2, da sich die S§. 69, 70 Komm. Abg. Ges. auf Bürgerrechte 
und Einkaufsgelder nicht beziehen. VBergl. Komm. Abg. Ges. §. 96 Abs. 7 un 
H. N. 8S§. 58, 59. Z„ 
1) Die Verpflichtung ruht, so lange auf die Gemeindenntzungen verzichtet wI2“ 
8. 8 Ges. 14. Mai 1860. 
:) In Berlin des Oberpräsidenten, §. 16 Abs. 3 Zust. Ges., §. 43 L. B. G. 
rd,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.