Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Provinzen, Rheinland, Westfalen und Hessen-Nassau. 787 
„Wird die Entrichtung des Bürgerrechtsgeldes eingeführt, so darf vor dessen 
erichtigung das Bürgerrecht nicht ausgeübt werden. 
Abstufungen in dem Betrage des Bür errechtsgeldes sind statthaft. Das 
urgerrechtsgeld darf innerhalb derselben Gemeinde von Niemandem zweimal 
erhoben werden. 
Durch die Entrichtung des Einkaufsgeldes wird die Ausübung des Bürger- 
rechts nicht bedingt. Die Verpflichtung zur Zahlung des Einkaufsgeldes, sowie 
der Abgabe für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen ruht, so lange auf 
diese Theilnahme verzichtet wird. *rm 
Unberührt von den vorstehenden Bestimmungen bleiben die mit dem Besitze 
einzelner Grundstücke verbundenen oder auf besonderen Rechtstiteln beruhenden 
Nutzungsrechte. " 
Im Falle der Umwandlung des Bürgervermögens oder eines Theiles 
desselben in Kämmereivermögen (§. 53) kann die Zurückerstattung desjenigen 
Theiles des Einkaufsgeldes, welcher durch den Bezug der Nutzungen noch nicht 
vergütet ist, verlangt werden. 
(H. N) §. 59. Auf die Erhebung des Bürgerrechtsgeldes, des Einkaufs- 
geldes und der Abgabe (§. 58) finden hinsichtlich der Rechtsmittel, der Nach- 
forderungen und Verjährungen, sowie der Kosten und der Zwangsvollstreckung 
die einschlagenden Vorschriften des fünften, achten und neunten Titels des ersten 
Theiles des Kommnnalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 152) sinn- 
gemäß Anwendung.) 
53. (W. S. 52. R. S. 49)1). 
54. (W. S. 53. R. S. 50) 2). 
§. 55. (0.) Die in Bezug auf die Behandlung der Gemeindewaldungen?) 
für die einzelnen Landestheile erlassenen Gesetze un Bestimmungen bleiben in 
Kraft, bis ihre Abänderung auf gesetzlichem Wege erfolgt sein wird. 
(#(W. S. 54. R. D,n Bei Verwaltung der Gemeindewaldungen sind die 
Verordnung vom 24. Dezember 1816 und die in Gemäßheit derselben erlassenen 
und zu erlassenden Reglements zu beachten. 
(H. N.) §. 60. Die besonderen Bestimmungen über die Verwaltung der 
Gemeindewaldungen, insbesondere auch die Vorschrift des §. 116 Abs. 2 der 
Kreis-Ordnung für die Provinz Hessen-Nassau, werden durch dieses Gesetz 
nicht berührt. 
(W. S. 55. R. §. 52.) Der Gemeindeeinnehmer wird von den Stadt- 
verordneten gewählt, welche auch die von demselben, sowie von anderen Ge- 
mein debeamten zu leistende Kaution zu bestimmen haben. 
Die Vahl, sowie die Bestimmung der Kaution des Gemeindeeinnehmers 
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.) 
Titel V. Von den Geschäften des Magistrats. C#R. des Bürgermeisters.) 
„8. 56. (W. §. 56. B. S. 53. H. N. §. 61.) Der Magistrat ##(K. Bürger- 
meister)) hat als Ortsobrigkeit und Gemeinde-Verwaltungsbehörde insbesondere 
folgende Geschäfte: 
1. die Gesetze und Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vor- 
gesetzten Behörden, auszuführen?); 
— 
— — 
— 
1) Aufgehoben durch Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893. 
:) Aufgehoben durch Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893. Nach Maßgabe dieses 
Ges. beschließen die Stadtverordneten über Erhebung von Gebühren, Beiträgen, 
Stenern und Leistungen von Diensten. 
*) Vergl. Ges. 14. Aug. 1876 (G. S. S. 373) Bd. 1 S. 1314. 
Hierzu gehören auch die im L. V. G. §. 4 Abs. 2 für Städte mit mehr als 
10,000 Einwohnern, die einem Landkreise angehören, dem Magistrate (beziehungsweise 
in Stadtgemeinden, in denen der Bürgermeister allein den Gemeindevorstand bildet, 
dem Bürgermeister und dem Beigeordneten als Kollegium), an Stelle des Kreis- 
ausschusses übertragenen Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung. 
In Ausübung der ortsobrigkeitlichen Gewalt stehen dem Magistrate die im L. 
V. G. Ss. 132 ff. vorgesehenen Zwangsbefugnisse zu. 
  
50“
	        
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