788 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen
2. die Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung vorzubereiten und,
sofern er sich mit denselben einverstanden erklärt ((R. sofern er dieselben nicht
förmlich beanstandet)), zur Ausführung zu bringen.
Der Magistrat ((R. Bürgermeister)) ist verpflichtet, die Zustimmung und
Ausführung zu versagen, ((R. die Ausführung des Beschlusses der Stadtver-
ordneten-Versammlung zu beanstanden, und, wenn diese bei nochmaliger Be-
rathung bei ihrem Beschlusse beharrt, die Entscheidung des Bezirksausschusses
einzuholen, welcher über die hervorgetretene Meinungsverschiedenheit, wenn die
Angelegenheit nicht auf sich beruhen kann, beschließt)), wenn von den Stadt-
verordneten ein Beschluß gefaßt ist, welcher — — — das Staatswohl ((H. N.
Gemeinwohl)) oder das Gemeinde-Interesse verletzt. In Fällen dieser Art ist
nach den Bestimmungen im §. 36 f(H. N. S. 39)) zu verfahrent);
((W. E.) Dasselbe gilt für den Fall, wenn der Bürgermeister die Er-
nennumg des gewählten Einnehmers (W. §. 55. R. 52) beanstanden zu müssen
aubt:
6 4 783%„ städtischen Gemeinde-Anstalten zu verwalten und diejenigen, für
welche besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen;
4. die Einkünfte der Stadtgemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder
besonderen Beschlüssen der Stadtverordneten bernhenden Einnahmen und Aus-
gaben:) anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu überwachen. Von
jeder regelmäßigen Kassenrevision ist der Stadtverordneten-Versammlung Kennt-
niß zu geben, damit sie ein Mitglied oder mehrere abordnen könne, um diesem
Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassenrevisionen ist der Vorsitzende
oder ein von demselben ein= für allemal bezeichnetes Mitglied der Stadtver-
ordneten-Versammlung zuzuziehen; (#(R. kann ein Mitglied der Stadtverordneten-
Versammlung zugezogen werden);
5. das Eigenthum der Stadtgemeinde zu verwalten und ihre Rechte zu
wahren?): «
6. die Gemeindebeamten, nachdem die Stadtverordneten darüber vernommen
worden"#), ((R. und hinsichtlich der Polizeibeamten die nach 8. 4 des Gesetzes
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 erforderliche Bestätigung der
Aufsichtsbehörde eingeholt worden ist).) anzustellen und #W. R. dieselben ein-
schließlich des Gemeindeeinnehmers (§. 52))) zu beaufsichtigen. (O. W. H. N.)
Die Anstellung erfolgt, soweit es sich nicht um vorübergehende Dienstleistungen
handelt, auf Lebenszeit, #H. N. Abweichungen von diesem Grundsatze können
durch Ortsstatut oder in einzelnen Füllen mit Genehmigung der Aufsichts-
behörde festgesetzt werden. In Ansehung der bei städtischen Betriebsverwaltungen
angestellten Beamten findet der Grundsatz der Anstellung auf Lebenzeit nur
insoweit Anwendung, als die Stadtgemeinde dies beschließt.) (0. W.) diejenigen
1) Die dem Magistrate in §. 56 Nr. 2 ertheilte Befugniß Stadtverordueten-
Beschlüsse aus Gründen des Staatswohls oder des Gemeindeinteresses zu beanstanden,
ist auch gegenüber der Vorschrift in §F. 15 Zust. Ges. aufrecht erhalten, welche letztere
nur das Beaustandungsrecht der Aufsichtsbehörde bertrifft.
Wenn der Gemeindevorstand (Bürgermeister) Beschlüsse des Magistrats oder der
Stadtverordneten (§§. 55, 56) beanstandet, weil sie die Befugnisse des Kolle-
giums überschreiten oder Gesetze verletzen, so findet Klage im Verwal-
tungsstreitverfahren statt, in den andern oben gedachten Fällen (Berletzung des
Staats= oder Gemeindewohls), sowie auch im Falle der Meinungsverschiedenheit
zwischen dem Magistrat und den Stadtverordneten (§. 36) findet Beschluß des Be-
zirksausschusses statt. Vergl Zust. Ges. 8§. 15, 17, 21.
2) Ueber die Art der Zwangsvollstreckung gegen Stadtgemeinden wegen Geld-
forderungen beschließt der Bezirksausschuß (in Berlin der Oberpräsident, L. V. G.
§. 48) an Stelle der Aufsichtsbehörde, Zust. Ges. §. 17, 4.
3) Auch unberechtigte Ansprüche und finanzielle Belastungen abzuwehren, z. B.
Neuanziehende gemäß 5. 4 Freizügigkeitsges. abzuweisen; vergl. Res. 10. Jan. 1890
(M. Bl. S. 35).
4) Die Stadtverordneten haben hiernach nur ein votum consultativum, eine
entscheidende Stimme über die Anstellung ist ihnen nicht eingeräumt, Erk. O. V. G.
13. Juni 1893, Nr. II. 668.