Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

788 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
2. die Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung vorzubereiten und, 
sofern er sich mit denselben einverstanden erklärt ((R. sofern er dieselben nicht 
förmlich beanstandet)), zur Ausführung zu bringen. 
Der Magistrat ((R. Bürgermeister)) ist verpflichtet, die Zustimmung und 
Ausführung zu versagen, ((R. die Ausführung des Beschlusses der Stadtver- 
ordneten-Versammlung zu beanstanden, und, wenn diese bei nochmaliger Be- 
rathung bei ihrem Beschlusse beharrt, die Entscheidung des Bezirksausschusses 
einzuholen, welcher über die hervorgetretene Meinungsverschiedenheit, wenn die 
Angelegenheit nicht auf sich beruhen kann, beschließt)), wenn von den Stadt- 
verordneten ein Beschluß gefaßt ist, welcher — — — das Staatswohl ((H. N. 
Gemeinwohl)) oder das Gemeinde-Interesse verletzt. In Fällen dieser Art ist 
nach den Bestimmungen im §. 36 f(H. N. S. 39)) zu verfahrent); 
((W. E.) Dasselbe gilt für den Fall, wenn der Bürgermeister die Er- 
nennumg des gewählten Einnehmers (W. §. 55. R. 52) beanstanden zu müssen 
aubt: 
6 4 783%„ städtischen Gemeinde-Anstalten zu verwalten und diejenigen, für 
welche besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen; 
4. die Einkünfte der Stadtgemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder 
besonderen Beschlüssen der Stadtverordneten bernhenden Einnahmen und Aus- 
gaben:) anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu überwachen. Von 
jeder regelmäßigen Kassenrevision ist der Stadtverordneten-Versammlung Kennt- 
niß zu geben, damit sie ein Mitglied oder mehrere abordnen könne, um diesem 
Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassenrevisionen ist der Vorsitzende 
oder ein von demselben ein= für allemal bezeichnetes Mitglied der Stadtver- 
ordneten-Versammlung zuzuziehen; (#(R. kann ein Mitglied der Stadtverordneten- 
Versammlung zugezogen werden); 
5. das Eigenthum der Stadtgemeinde zu verwalten und ihre Rechte zu 
wahren?): « 
6. die Gemeindebeamten, nachdem die Stadtverordneten darüber vernommen 
worden"#), ((R. und hinsichtlich der Polizeibeamten die nach 8. 4 des Gesetzes 
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 erforderliche Bestätigung der 
Aufsichtsbehörde eingeholt worden ist).) anzustellen und #W. R. dieselben ein- 
schließlich des Gemeindeeinnehmers (§. 52))) zu beaufsichtigen. (O. W. H. N.) 
Die Anstellung erfolgt, soweit es sich nicht um vorübergehende Dienstleistungen 
handelt, auf Lebenszeit, #H. N. Abweichungen von diesem Grundsatze können 
durch Ortsstatut oder in einzelnen Füllen mit Genehmigung der Aufsichts- 
behörde festgesetzt werden. In Ansehung der bei städtischen Betriebsverwaltungen 
angestellten Beamten findet der Grundsatz der Anstellung auf Lebenzeit nur 
insoweit Anwendung, als die Stadtgemeinde dies beschließt.) (0. W.) diejenigen 
  
1) Die dem Magistrate in §. 56 Nr. 2 ertheilte Befugniß Stadtverordueten- 
Beschlüsse aus Gründen des Staatswohls oder des Gemeindeinteresses zu beanstanden, 
ist auch gegenüber der Vorschrift in §F. 15 Zust. Ges. aufrecht erhalten, welche letztere 
nur das Beaustandungsrecht der Aufsichtsbehörde bertrifft. 
Wenn der Gemeindevorstand (Bürgermeister) Beschlüsse des Magistrats oder der 
Stadtverordneten (§§. 55, 56) beanstandet, weil sie die Befugnisse des Kolle- 
giums überschreiten oder Gesetze verletzen, so findet Klage im Verwal- 
tungsstreitverfahren statt, in den andern oben gedachten Fällen (Berletzung des 
Staats= oder Gemeindewohls), sowie auch im Falle der Meinungsverschiedenheit 
zwischen dem Magistrat und den Stadtverordneten (§. 36) findet Beschluß des Be- 
zirksausschusses statt. Vergl Zust. Ges. 8§. 15, 17, 21. 
2) Ueber die Art der Zwangsvollstreckung gegen Stadtgemeinden wegen Geld- 
forderungen beschließt der Bezirksausschuß (in Berlin der Oberpräsident, L. V. G. 
§. 48) an Stelle der Aufsichtsbehörde, Zust. Ges. §. 17, 4. 
3) Auch unberechtigte Ansprüche und finanzielle Belastungen abzuwehren, z. B. 
Neuanziehende gemäß 5. 4 Freizügigkeitsges. abzuweisen; vergl. Res. 10. Jan. 1890 
(M. Bl. S. 35). 
4) Die Stadtverordneten haben hiernach nur ein votum consultativum, eine 
entscheidende Stimme über die Anstellung ist ihnen nicht eingeräumt, Erk. O. V. G. 
13. Juni 1893, Nr. II. 668.
	        
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