790 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen
§. 57. (W. 8. 57.) Der Magistrat kann nur beschließen ), wenn mindestens
die Hälfte, in Stadtgemeinden, welche mehr als 100,000 Einwohner haben,
mindestens ein Drittheil seiner Mitglieder zugegen ist.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen-
gleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Den Vorsitz führt der
Bürgermeister oder sein Stellvertreter. Der Vorsitzende ist verpflichtet, wenn
ein Beschluß des Magistrats dessen Befugnisse überschreitet (gesetz= oder rechts-
widrig ist, das Staatswohl oder das Gemeindeinteresse verletzt), die Aus-
führung eines solchen Beschlusses, entstehenden Falles auf Anweisung der
Aufsichtsbehörde 2), mit aufschiebender Wirkung, unter Angabe der Gründe zu
beanstanden. Der Beigeordnete nimmt auch außer dem Falle der Stell-
vertretung an den Verhandlungen und Beschlüssen Theil.
Bei Berathungen über solche Gegenstände, welche das Privatinteresse eines
Mitgliedes des Magistrats oder seiner Angehörigen berühren, muß dasselbe sich
der Theilnahme an der Berathung und Abstimmung enthalten?), auch sich
während der Berathung aus dem Sitzungszimmer entfernen.
(H. N.) §S. 62. Der Magistrat kann nur beschließen, wenn mindestens
die Hälfte seiner Mitglieder zugegen ist.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen-
gleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.
Den Vorsitz führt der Bürgermeister oder sein Stellvertreter. Der Vor-
sitzende ist verpflichtet, die Ausführung eines solchen Beschlusses abzulehnen,
welcher das Gemeinwohl oder das Gemeindeinteresse erheblich verletzt. In
Fällen dieser Art beschließt der Bezirksausschuß über die zwischen dem Vor-
sitzenden und dem Magistratskollegium entstandene Meinungsverschiedenheit,
wenn von einem Theile auf Entscheidung angetragen wird und die Angelegen-
heit nicht auf sich beruhen kann.
Die Beigeordneten nehmen auch außer dem Falle der Stellvertretung an
den Verhandlungen und Beschlüssen Theil.
Bei der Berathung und Abstimmung über solche Gegenstände, welche ein
Mitglied des Magistrats, seine Ehefrau, Schwestern oder Verwandten oder
Verschwägerten der in §. 33 Abs. 2 bezeichneten Art berühren, darf dieses
Mitglied nicht zugegen sein. Wird aus diesem Grunde der Magistrat beschluß-
unfähig, so hat der Bezirksausschuß für die Wahrung des Gemeindeinteresses
zu sorgen * nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für die Stadtgemeinde
zu bestellen.
§. 58. (W. §. 58. H. N. §. 63.) Der Bürgermeister leitet und beauf-
sichtigt den ganzen Geschäftsgang der städtischen Verwaltung .
In allen Fällen, wo die vorherige Beschlußnahme durch den Magistrat
einen nachtheiligen Zeitverlust verursachen würde, muß der Bürgermeister die
1) Dem Stadtmagistrate steht es zu, über die Art der Veröffentlichung der ge-
faßten Magistratsbeschlüsse Bestimmung zu treffen; die demgemäß erfolgte Veröffent-
lichung macht den Beschluß für alle Gemeindeangehörigen verbindlich, Erk. O. Trib.
3. Juni 1871 (M. Bl. S. 175).
:) Die Aufsichtsbehörde darf gemäß §. 15 Abs. 2 des Zust Ges. der Vorsitzenden
zur Beanstandung nur solcher Beschlüsse anweisen, welche die Befugnisse über-
schreiten oder gesetz= oder rechtswidrig sind, bezw. die Gesetze verletzen. Dagegen ist
die Berechtigung und Verpflichtung des Vorsitzenden zur Beanstandung hierauf nicht
beschränkt, sondern steht ihm auch zu in Fällen der Verletzung des Staatswohls oder
Gemeindeinteresses. Der Unterschied liegt darin, daß in diesen Fällen gemäß §. 17, 1
auf Antrag des einen Theils Beschlußfassung des Bezirksausschusses, in Berlin des
Oberpräfidenten, stattfindet, falls diese Behörden nicht der Ansicht find, daß die An-
gelegenheit auf sich beruhen kann, in jenen gemäß 8§. 15, 21 Zuft. Ges. Klage im
Verwaltungsstreitverfahren.
:) Wird der Magistrat hierdurch beschlußunfähig, so muß die Kommunal=
auffichtsbehörde nach genauer Prüfung der Nothwendigkeit einen Kommissarius bestellen
und ihm die Beschlußfassung übertragen, E. O. V. XXV. 46. Z
4) Diesen regelt mangels besonderer Bestimmungen der Städte-Ordnung die
Instr. 25. Mai 1835 (A. XIX. 733), Instr. 20. Juni 1853 Art. XIII.