Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 791 
dem Magistrat obliegenden Geschäfte vorläufig allein besorgen, jedoch dem 
letzteren in der nächsten Sitzung Behufs der Bestätigung oder anderweitigen 
Beschlußnahme Bericht erstatten. 
Zur Erhaltung der nöthigen Disziplin steht dem Bürgermeister das Recht 
zu, den Gemeindebeamten Geldbußen bis zu neun Mark und außerdem den 
untern Beamten Arreststrafen bis zu drei Tagen aufzulegen (§§. 15, 19 und 
des Gesetzes vom 21. Juli 1852, G. S. S. 465). 6 
Gegen die Strafverfügungen des Bürgermeisters findet innerhalb zwei 
Wochen die Beschwerde an den Regierungspräsidenten ) und gegen den auf 
de „Beschwerde ergehenden Beschluss des Regierungspräsidenten innerhalb 
2wei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt?). 
§. 59. (W. §S. 59. R. §. 54. H. N. §. 64.) Zur dauernden Verwaltung 
oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftszweige, sowie zur Erledigung vorüber- 
gehender Aufträge können besondere Deputationen ((H. N. Kommissionen))) ent- 
weder (O. W. H. N.) bloß aus Mitgliedern des Magistrats oder aus Mit- 
Hiedern beider Gemeindebehörden, oder aus letzteren und aus stimmfähigen 
urgern gewählt werden. Zur Bildung gemischter Deputationen K/H. N. Kom- 
missionen)) aus beiden Stadtbehörden ist der übereinstimmende Beschluß beider 
forderlich C(R. bloß aus Stadtverordneten oder aus letzteren und stimmfähigen 
Bürgern gewählt werden)). 
(0. W. R. H. N.) Zu diesen Deputationen und Kommissionen, welche übrigens 
in allen Beziehungen dem Magistrate #(R. dem Bürgermeister)) untergeordnet 
nd, werden die Stadtverordneten und stimmfähigen Bürger von der Stadt- 
verordneten-Versammlung gewählt, die Magistrats-Mitglieder dagegen von dem 
ürgermeister ernannt (.H. N. von dem Magistrate gewählt)), welcher auch unter 
letzteren den Vorsitzenden zu bezeichnen hat ((H. N. insofern er nicht selbst den 
Voriitz übernimmt)). ((R. Den Vorsitz führt der Bürgermeister oder der von 
ihm hierzu beauftragte Beigeordnete.)) *# 
Durch statutarische Anordnungen können nach den eigenthümlichen örtlichen 
Verhältnissen besondere Festsetzungen über die Zusammensetzung der bleibenden 
erwaltungs-Deputationen (C(H. N. Kommissionen)) getroffen werden. 
u 8. 60. (W. 8. 60. R. 8. 56. H. N 8. 65.) Städte von größerem 
mfange oder von zahlreicherer Bevölkerung #(W. K. Alle Stadtgemeinden von 
großem Umfange)) werden von dem Magistrat nach Anhörung der Stadt- 
verordneten in Ortsbezirke getheilt #(H. N. können getheilt werden). 
Jedem Bezirk wird ein Bezirksvorsteher vorgesetzt, welcher von den Stadt- 
Mordneten aus den stimmfähigen Bürgern des Bezirks auf sechs Jahre erwählt 
t )Gegen Magistratsmitglieder, die keine Gemeindebeamte in diesem Sinne sind, 
ann er Warnungen oder Verweise disziplinarisch aussprechen, E. O. V. XVII. 443. 
:) In Berlin an den Oberpräsidenten, §. 42 L. B. G., §. 7 Zust. Ges. 
) Zust. Ges. §. 20 Nr. 2, H. N. §. 63 Abs. 4. 
i# ) Zur Führung von Prozessen sind die Deputationen nur befugt, wenn 
ihnen die Berechtigung dazu besonders übertragen ist oder wenn die betreffende 
rozeßführung sich — wie dies namentlich bei Einklagung der auf Grund von 
d ebelisten re. fälligen Forderungen der Fall ist — ihrem Objekte nach als ein Akt 
er laufenden Verwaltung charakterifirt, Res. 22. Okt. 1883 (M. Bl. 1884 S. 10). 
olche Deputationen sind öffentliche Behörden, ihre Mitglieder öffentliche Beamte, 
i O. V. XXV. 417. Die ihnen angehörenden Stadtverordneten unterliegen aber 
icht dem Disziplinargesetze. 
Auf besonderen Bestimmungen beruhen: Z 
(Zu Die Sanitätsdeputation (Reg. 8. Aug. 1835, G. S. S. 240); Schuldeputation 
str. 26. Juni 1811, A. XVII. 659, Res. 21. Dez. 1864, M. Bl. 1865 S. 23, 
Gel. 12. Aug 1870, M Bl. S. 264 und 18. Mai 1845, M. Bl. S. 200); 
— ervisdeputation (Ges. 25. Juni 1868, R. G. Bl. S. 523 §. 5); Armendeputation 
Le 8. März 1871, G. S. S. 130 8. 3); Waisenrath (Vorm. O. 5. Juli 1875, 
S. S. 431 88. 52 ff., Res. 5. Nov. 1890, M. Bl. S. 254). 
#. Unmittelbarer Vorgesetzter der Lehrer ist nicht die Schuldeputation, sondern der 
-1 eisschulinspektor, mit dem die Schuldeputationen in inneren Angelegenheiten Hand 
Hand gehen sollen, Res. 19. Dez. 1894 (C. Bl. U. V. 1895 S. 206).
	        
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