Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

794 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
die Vergütung baarer Auslagen zulässig, welche für fie aus der Ausrichtung 
von Aufträgen entstehen!). 
8. 65. (W. 8. 65. R. 8. 59. H. N. 88. 70 —72.) Den Bürgermeistern und den 
besoldeten Mitgliedern des Magistrats #(W. den nicht auf Lebenszeit angestellten 
Bürgermeistern und den besoldeten Mitgliedern des Magistrats) (R. den nicht 
auf Lebenszeit angestellten Bürgermeistern und den besoldeten Beigeordneten) 
(K N. den besoldeten Bürgermeistern, Beigeordneten und übrigen Rünglicdern 
des Magistrats)) sind, sofern nicht mit Genehmigung des Bezirksausschusses: 
eine Vereinbarung wegen der Pensions) getroffen ist, bei eintretender Dienst- 
unfähigkeit, oder wenn sie nach abgelaufener Wahlperiode nicht wiedergewählt 
werden, folgende Pensionen zu gewähren: 
¼ des Gehalts!) nach I5 ähriger Dienstzeit ), 
11 . - , - , 
2J: - - = 24 = - 
Die auf Lebenszeit angestellten besoldeten Gemeindebeamten erhalten, inso— 
fern nicht mit dem Beamten ein Anderes (CH. N. nicht ein Anderes mit Ge- 
nehmigung des Bezirksausschusses)) verabredet worden ist, bei eintretender Dienst- 
unfähigkeit Pension nach denselben Grundsätzen, welche bei den unmittelbaren 
Staatsbeamten zur Anwendung kommen)). 
((H. N.) Unberührt bleibt der Art. III des Gesetzes vom 31. März 1882, 
insoweit er nicht durch das Gesetz, betreffend die Ausdehnung einiger Be- 
stimmungen des Gesetzes vom 31. März 1882 wegen Abänderung des Pensions- 
gesetzes vom 27. März 1872 auf mittelbare Staatsbeamte, vom 1. März 1891 
(G. S. S. 19) abgeändert ist.) 
Die Pension fällt fort oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch ander- 
  
1) Den städtischen Beamten steht wegen ihres Diensteinkommens der Rechtsweg 
zu, E. Civ. XXVIII. 357. 
2) Vergl. Anm. 2 auf S. 793. 
3) Für die Pensionsansprüche der Bürgermeister und die besoldeten Magistrats- 
mitglieder sind die obenstehenden Vorschriften maßgebend, nicht das Staatsbeamten- 
27. März 1872 (G. S. S. 268) .. . 
TUTTI-Geh LMMWIUQSSJZH falls dies nicht bei der Anstellung verein- 
art ist. 
) Nicht das gesammte Diensteinkommen eines Gemeindebeamten ist als penfions- 
fähiges Gehalt anzuerkennen. Ueber die Frage, welcher Theil des Diensteinkommens 
als pensionsfähiges Gehalt anzusehen ist, entscheiden die Beschlüsse der städtischen Kollegien 
und die Bestimmungen der Aufsichtsbehörde, auf Grund deren die Anstellung s. Z. 
erfolgt ist. Zu ihm gehören anch persönliche Zulagen, die dem Beamten mit aus- 
drücklicher oder stillschweigender Genehmigung der Auffichtsbehörde bewilligt bezw. 
gezahlt worden sind. Zur Bewilligung von Gehaltszulagen an Bürgermeister und 
besoldete Magistratsmitglieder bedarf es nicht der auesdrücklichen Genehmigung der 
Regierung, Erk. 17. April 1886 (E. O. V. XIII. 175 u. 180). 
Persönliche Gehaltszulagen, die unwiderruflich für die Amtszeit des derzeitigen 
Amtsinhabers und als fortlaufende Vergütung für die gesammte Verwaltung — nicht 
lediglich als temporäre Remuneration für einzelne Amtsverrichtungen — bewilligt 
sind, kommen bei Berechnung der Pension in Ansatz, Res. 30. Sept. 1866 (M. Bl. 
S. 112). Ueber die Nichtanrechnung der Nebeneinnahmen bei der Pensionirung 
vergl. Res. 21. Okt. 1867 (M. Bl. 1868 S. 63) und oben B. I S. 186 Ss. 11, 12. 
5) Es kommt nur diejenige Dienstzeit in Anrechnung, die der Beamte im 
Dienste der betreffenden Gemeinde zugebracht hat, also namentlich nicht die Militär- 
Dienstzeit, die im Dienste des Staates oder einer anderen Gemeinde zugebrachte 
Dienstzeit, wenn dies nicht ausdrücklich verabredet ist, Res. 17. Dez. 1867 (M. Bl. 
1868 S. 126); 19. März 1872 (M. Bl. S. 102). 
6) Die Lehrer an städtischen Elementarschulen und höheren Unterrichtsanstalten 
gehören nicht hierher. Wegen der Pensionsberechtigung der civilversorgungsberechtigten 
Militärpersonen vergl. Ges. 27. Juni 1871 (R. G. Bl. S. 975) ös. 107, 108; 
Ges. 4. April 1874 (R. G. Bl. S. 25) §. 16 und Ges. 22. Mai 1893 (R. G. Bl. 
S. 171) Art. 12. Wegen des Verfahrens bei streitigen Pensionsansprüchen vergl. 
Zust. Ges. §. 20, L. V. G. §. 43 und C. O. B. XlII. 74, XVIII. 429, XXIII. 60. 
 
	        
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