Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 795
weitige Anstellung im Staats= oder Gemeindedienste ein Einkommen oder eine
neue Pension erwirbt, welche mit Zurechnung der ersten Pension sein früheres
inkommen übersteigen.
((K. N.) §.73. Die Wittwen und Waisen der besoldeten Bürgermeister,
Beigeordneten und übrigen Magistratsmitglieder sowie derjenigen Gemeinde-
beamten, welche mit Pensionsberechtigung angestellt gewesen sind, erhalten,
falls nicht ein Anderes mit Genehmigung des Bezirksausschusses vereinbart
worden ist, Wittwen= und Waisengeld nach den für die Wittwen und Waisen
der unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Vorschriften unter Zugrundelegung
es von dem Beamten im Augenblicke des Todes erdienten Pensionsbetrages.
Auf das Wittwen= und Waisengeld kommen diejenigen Bezüge in An-
rechnung, welche von öffentlichen Wittwen- und Waisenanstalten gezahlt werden,
insoweit die Stadtgemeinde die Einkaufsgelder und Beiträge geleistet hat.
U. (H. N.) §. 74. Ueber streitige Pensionsansprüche der besoldeten Bürger-
meister, Beigeordneten, sonstigen Magistratsmitglieder und der übrigen be-
soldeten Gemeindebeamten, sowie über streitige Ansprüche der Hinterbliebenen
dieser Beamten auf Wittwen= und Waisengeld, beschließt der Bezirksausschuß,
und zwar, soweit der Beschluß sich darauf erstreckt, welcher Theil des Dienst-
einkommens bei Feststellung dieser Ansprüche als Besoldung anzusehen ist,
vorbehaltlich der den Betheiligten gegen cinander zustehenden Klage im Ver-
waltungsstreitverfahren, im Uebrigen vorbehaltlich des ordentlichen Rechts-
weges. Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
.(H. N.) §. 75. Ueber die Thatsache der Dienstunfähigkeit der besoldeten
Bürgermeister, Beigeordneten, Magistratsmitglieder und sonstigen Gemeinde-
beamten ist entstehendenfalls in dem durch §. 91 Abs. 1 Nr. 2 bezüglich der
vutfernung aus dem Amte vorgeschriebenen Verfahren zu entscheiden.)
Titel VII. ((H. N. Achter Titel.)) Von dem Gemeindehaushalte.
S# 66. (W. g. 66. R S. 60. H. N. S§. 76.) Ueber alle Ausgaben, Ein-
nahmen und Dienste, (H. N. Ueber die Ausgaben und Einnahmen) welche sich
im Voraus bestimmen lassen, entwirft der Magistrat jährlich, spätestens im
(0.) Oktober ), CW. September 1)), (R. November )), (H. N. Januar)) einen
Haushaltsetat. (O. W. H. N.) Mit Zustimmung der Stadtverordneten kann
die Etatsperiode bis auf drei Jahre verlängert werden.
Der Entwurf wird acht Tage lang, nach vorheriger Verkündung in einem
oder mehreren von dem Magistrat #R. Bürgermeister)) zu bestimmenden Lokalen
zur Einsicht aller Einwohner der Stadt KH. N. der Gemeindeangehörigen)) offen
gelegt und alsdann von den Stadtverordneten festgestellt. Eine Abschrift des
tats wird sofort der Aufsichtsbehörde eingereicht.
S. 67. (W. §. 67. R. §. 61. H. N. §. 77.) Der Magistrat ((R. Bürger-
meister)) hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach dem Etat geführt werde2).
Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der
Genehmigung der Stadtverordneten?).
§. 68. (W. §. 68). Die Gemeindeabgaben und die Geldbeträge der Dienste
54), (W. §. 53)), sowie die Abgaben für die Theilnahme an den Nutzungen
G. 52) ((W. §. 51)) und die sonstigen Gemeindegefälle werden von den Säumigen
im Steuer-Exekutionswege beigetrieben ) 7).
1) Gemäß §. 95 Komm. Abg. Ges. beginnt das Rechnungsjahr allgemein mit
dem 1. April, demgemäß find auch die Fristen für die Aufstellung des Etats, sowie
ür die Legung und Feststellung der Jahresrechnung um ein Vierteljahr (W. 4, R.
Monate) zu verlängern. #
2) Fehlt er hiergegen, so richtet sich seine und seiner Mitglieder Vertretungs-
verbindlichkeit nicht nach A. L. R. I. 14, §. 115, sondern nach A. L. R. II. 10
88. 87—90; E. O. Trib. Z. Juni 1858 (Stir. Arch. XXXIX. 279).
2) Res. 16. Mai 1888 (M. Bl. S. 100), betr. Verrechnung von Restausgaben
") Vergl. Vd. über das Verwaltungsverfahren wegen Beitreibung von Geld-