796 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen
((R) §. 62. Die Gemeindeabgaben und die Geldbeträge der Dienste (§. 50),
sowie die Bürgerrechts- und Einkaufsgelder (§. 48) und die sonstigen Gemeinde-
gefälle werden von den Säumigen im Steuer-Exekutionswege beigetrieben.
(H. N.) S. 78. Gemeindegefälle, auf welche nicht schon §S. 90 des Kom-
m unalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 Anwendung findet, werden von den
Säumigen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§. 69. (W. S. 69. R. §. 63 Abs. 1. H. N. 8. 79.) Die Jahresrechnung ist
von dem Einnehmer vor dem 1. Mai)), ((R. 1. Juni #))) des folgenden Jahres zu
legen ((H. N. Stadtrechner binnen vier Monaten nach dem Schlusse des Etats-
jahres aufzustellen)) und dem Magistrat einzureichen. Dieser hat die Rechnung
zu revidiren und solche mit seinen Erinnerungen und Bemerkungen den Stadt-
verordneten zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen.
((W. Rk.) Nach erfolgter Festsetzung der Rechnung wird dieselbe während
vierzehn Tage zur Einsicht der Gemeindeglieder offen gelegt.)
§. 70. (W. S. 70. R. S. 64. H. N. S§. 79, Abs. 2, 3, 80.) Die Feststellung
der Rechnung muß vor dem 1. Oktober 1) ((W. R. 1. September ½), 62 N. vor
Ablauf von neun Monaten nach Schluß des Etatsjahres)) bewirkt sein.
Der Magistrat hat der Aufsichtsbehörde:) sofort eine Abschrift des Fest-
stellungsbeschlusses vorzulegen.
Durch statutarische Anordnungen können auch andere Fristen, als vorstehend
für die Legung und Feststellung der Rechnung bestimmt sind, festgesetzt werden.
8. 71. (W. S. 71. R. S. 65. H. N. §. 81.) Ueber alle Theile des Ver-
mögens der Stadtgemeinde hat der Magistrat ein Lagerbuchs) zu führen. Die
darin vorkommenden Veränderungen werden den Stadtverordneten bei der
Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt.
((H. N. S. 82.) Der Bezirksausschuß beschließt:
1. über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckung wegen Geldforde-
rungen gegen Stadtgemeinden (F. 15 zu 4 des Einführungs-Gesetzes zur Deut-
schen Civilprozeß-Ordnung vom 30. Januar 1877 (R. G. Bl. S. 244),
2. über die Feststellung und den Ersatz der Defekte der Gemeindebeamten
nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar 1844 (G. S. S. 52); der
Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges endgültig.)
(O. W.) Titel VIII. Von der Einrichtung der städtischen Verfassung
ohne kollegialischen Gemeindevorstand für Städte, welche nicht
mehr als 2500 Einwohner haben.
(O.) 8. 72. In Städten von nicht mehr als 2500 Einwohnern kann auf
Antrag der Gemeindevertretung unter Genehmigung des Bezirksausschusses
die Einrichtung") getroffen werden, daß
1. die Zahl der Stadtverordneten bis auf sechs vermindert, und
2. statt des Magistrats nur ein Bürgermeister, welcher den Vorsitz in der
Stadtverordneten-Versammlung mit Stimmrecht zu führen hat, und zwei oder
drei Schöffen, welche den Bürgermeister zu unterstützen und in Verhinderungs-
fällen zu vertreten haben, gewählt werden.
Zu Anmerkung 4 auf S. 795.
beträgen 7. Sept. 1879 (G. S. S. 591) und Anw. dazu 15. Sept. 1879, ferner
Komm. Abg. Ges. 8. 90.
b "*) Einsprüche haben keine aufschiebende Kraft, desgl. nicht Klagen, 8. 76 Komm.
Abg. Ges.
1) Vergl. Anm. 1 auf S. 795.
2) Nach Zust. Ges. §. 7 der Regierungspräfident, in Berlin der Oberpräfident.
:) In dieses sind auch die der Stadtgemeinde gehörigen Gegenstände, die einen
besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, aufzunehmen, Res.
5. Nov. 1854 (M. Bl. 1855 S. 2).
4) Die gemäß S§. 72 eingerichteten Gemeindevorstände haben ebenfalls die Be-
geichung — ogifrat- zu führen, Res. 20. März 1856 (M. Bl. S. 91). Zust. Ges.
8. ..