Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 797 
(W. §. 72.) In Städten, wo die Gemeindevertretung durch einen, nach 
zweimal, mit einem Zwischenraum von mindestens acht Tagen, vorgenommener 
Verathung zu fassenden Beschluß darauf anträgt, kann unter Genehmigung des 
Bezirksausschusses?) die Einrichtung getroffen werden, daß statt des Magistrats 
nur ein Bürgermeister, welcher auch den Vorsitz in der Stadtverordneten-Ver- 
sammlung mit Stimmrecht zu führen hat, und zwei oder drei Schöffen resp. 
ein Beigeordneter, welche den Bürgermeister zu unterstützen und in Verhinde- 
rungsfällen zu vertreten haben, gewählt werden. · 
§.73.(W.§.73.)WirdeineEinrichtungnachMaßgabederBestmzmung 
Untet21n§.72ettossen,sogeheualleRechteundPsitchtemwelche in den 
Vorschriften der Titel I—VII dem Magistrat beigelegt sind, auf den Bürger- 
meister mit denjenigen Modifikationen über, welche sich als nothwendig daraus 
ergeben, daß der Bürgermeister zugleich stimmberechtigter Vorsitzender der 
Stadtverordneten-Versammlung ist ). Demselben steht insonderheit ein Recht 
der Zustimmung zu den Beschlüssen der Stadtverordneten nicht zu; er ist aber 
in den im zweiten Satze unter 2 des F. 56 bezeichneten Fällen die Ausführung 
der Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung zu beanstanden, und, wenn 
diese bei nochmaliger Berathung bei ihrem Beschlusse beharrt, die Beschluss- 
Ilassung des Bezirksausschusses zu beantragen) verpflichtet, soweit nicht das 
im r 15 des Zust. Ges. vom 1. August 1883 vorgesechene Verfahren eintritt. 
— Inm lebrigen finden bei den Städten, welche die gedachte Einrichtung an- 
genommen haben, die Vorschriften der Titel I—VII gleichfalls, jedoch mit der 
Maßgabe Anwendung, daß die Schöffen zugleich Stadtverordnete sein können, 
und daß es genügt, wenn die Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung 
(§. 47) nur von dem Vorsitzenden und einem Mitgliede unterzeichnet werden. 
#ode.) Titel VIII. Von der Einrichtung der städtischen Verfassung mit kolle- 
gialischem Magistrat. 
§. 66. In Städten, wo die Gemeinde-Vertretung durch einen, nach 
zweimal, mit einem Zwischenraum von mindestens acht Tagen vorgenommener 
Berathung zu fassenden Beschluß darun anträgt, kann unter Genehmigung des 
ezirksausschusses?) die städtische Verfassung mit kollegialischem agtttrat. 
welcher die Obrigkeit der Stadt ist, die städtischen Gemeinde-Angelegenheiten ver- 
waltet und an der Vertretung der Stadtgemeinde Theil nimmt, eingerichtet 
erden. 
§. 67. Wird eine Einrichtung dieser Art getroffen, so finden die Vor- 
schriften der Titel 1.—VII. mit folgenden Modifikattonen Anwendung: 
§. 68. Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, einem Beigeord- 
neten oder zweiten Bürgermeister als dessen Stellvertreter, einer Anzahl von 
Schöffen (Stadträthe, Rathsherren, Rathsmänner) und, wo das Bedürfniß es 
erfordert, noch aus einem oder mehreren besoldeten Mitgliedern (Syndikus, 
Kämmerer, Schulrath, Baurath u. s. w.). 
Es gehören zum Magistrat: 
in Stadtgemeinden von weniger als 10,000 Einwohnern 2 Schöffen, 
(2 „ „ 10,0 bis 20,000 „ 4 „ 
und „ „ „20,000 und mehr „ 6 „ 
Durch statutarische Anordnungen können abweichende Festsetzungen über die 
Zahl der Magistrats-Mitglieder getroffen werden. 
S§. 69. Zu den Personen, welche nicht Magistratspersonen seiu können 
G. 29), gehören auch die Stadtverordneten. » 
§. 70. Außer dem Bürgermeister werden die übrigen besoldeten Magistrats- 
Mttglieder ebenfalls auf zwölf Jahre, dagegen die unbesoldeten Beigeordneten 
und die Schöffen auf sechs Jahre von der Stadtverordneten-Versammlung 
. 
1) Obne den Bürgermeister oder dessen Vertreter bilden die Stadtverordneten 
keine beschlußfähige Körperschaft, E. O. V. XXI. 3. 
?) Zust. Ges. §. 17, 1. 
3) Zus. Ges. §. 16 Abf. 3.
	        
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