798 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen
gewählt. Auch kann die Wahl des Bürgermeisters und der besoldeten Ma-
gistratspersonen auf Lebenszeit erfolgen.
Alle drei Jahre scheidet die Hölste der Schöffen aus und wird durch neue
Wahlen ersetzt. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos
bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wegen der
außergewöhnlichen Ersatzwahlen findet die Bestimmung im F. 20 Anwendung.
§. 71. Die Wahlen aller Magistrats-Mitglieder ) bedürfen der Bestäti-
gung, wobei die im 8. 32 hinsichtlich der Bürgermeister und Beigeordneten ent-
haltenen Vorschriften auch hier Anwendung finden, jedoch in Bezug auf die
übrigen besoldeten Magistrats-Mitglieder und die Schöffen mit der Maßgabe,
daß deren Bestätigung beziehungsweise Ernennung in allen Städten ohne Unter-
schied der Größe dem Regierungspräsidenten) zusteht.
§. 72. Die Stadiverordneten-Versammlung wählt jährlich einen Vorsitzen-
den, so wie einen Stellvertreter desselben, aus ihrer Mitte. Doch kann auch
die Stelle des Schriftführers ein von der Stadtverordneten-Versammlung nicht
aus ihrer Mitte gewählter, in öffentlicher Sitzung hierzu von dem Bürger-
meister vereideter Protokollführer vertreten.
Diese Wahl erfolgt in dem §. 31 vorgeschriebenen Verfahren.
Der Magistrat wird zu allen Versammlungen unter Anzeige des Gegen-
standes der Berathung eingeladen und kann sich durch Abgeordnete vertreten
lassen. Die Stadtverordneten können verlangen, daß Abgeordnete des Magistrats
dabei anwesend sind.
Der Magistrat muß gehört werden, so oft er es verlangt.
§. 73. Dem Magistrat müssen alle Beschlüsse der Stadtverordneten-Ver-
sammlung mitgetheilt werden.
§. 74. Die in §§. 5, 6, 13, 18, 19, 20, 21, 26, 41, 53, 55, 56, 60, 61,
63, 64 und 80 bezeichneten Rechte und Pflichten des Bürgermeisters gehen unter
der Geschäftsleitung Seitens des letzteren auf den Magistrat über, mit der Maß-
gabe, daß Alinea 2, Nr. 2 §. 53 in Wegfall kommt, daß auch hier die Ausfer-
tigung der Urkunden (Nr. 8, §. 53) Namens der Stadt-Gemeinde von dem
Bürgermeister oder seinem Stellvertreter gültig unterschrieben werden, ferner
daß die Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung in allen Angelegenheiten,
bei denen nach dem Gesetz dem Magistrat die Ausführung zukommt, der Zu-
lümmung des letzteren bedürfen. Dieser Zustimmung bedürfen auch die von
der Stadtverordneten-Versammlung nach §. 44 gefaßten Beschlüsse wegen Ab-
fassung der Geschäftsordnung, wogegen es einer solchen Zustimmung zu den
nach §. 19 wegen Feststellung der Liste der stimmfähigen Bürger gefassten
Beschlüssen vicht bedarf?). ·
Versagt der Magistrat die Zustimmung, so hat er die Gründe der Versa—
ung, der Stadtverordneten-Versammlung mitzutheilen. — Erfolgt hierauf keine
rständigung, zu deren Herbeiführung sowohl von dem Magistrate als der
Stadtverordneten-Versammlung die Einsetzung einer gemeinschaftlichen Kom-
mission verlangt werden kann, so beschliesst der Bezirksausschuss über die
Meinungsverschiedenheit, wenn von einem Tbeile auf Entscheidung angetragen
wird und zugleich die Angelegenheit nicht auf sich beruhen bleiben kann.
Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung, welche deren Befugnisse über-
schreiten oder die Gesetze verietzen, hat der Magistrat, entstehenden Falls auf
Anweisung der Aufsichtsbehörde, mit aufschiebender Wirkung, unter Angabe
der Gründe, zu beanstanden. Gegen die Verfügung steht der Stadtverordneten-
Versammlung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zut"). Ebenso ist der
Magistrat verpflichtet, die Zuftimmung und Ausführung zu versagen, wenn
von der Stadtverordneten-Versammlung ein Beschluß gefaßt ist, welcher das
Staatswohl oder das Gemeinde-Interesse verletzt.
Einzelne der in §. 57 unter 1 und II erwähnten Geschäfte des Bürger-
1) Auch die gemäß §. 38 L. V. G. gewählten Mitglieder des Stadtausschusses,
Res. 31. Mai 1888.
2) Zust. Ges. §. 13.
2) Zust. Ges. §. 10 Abs. 1, 1, §. 11.
4) Zust. Ges. §S. 15.