Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 801 
aus, wenn er des Bürgerrechts verlustig geht; im Falle des ruhenden Bürger- 
rechts tritt die Suspension ein (8. 7) ((H. N. S§. 7 und 9)). 
Die zu den bleibenden Verwaltungs-Deputationen gewählten stimmfähigen 
Bürger (0. W. §. 59) ((H.J. §. 64)) und anderen von der Stadtverordneten- 
ersammlung auf eine bestimmte Zeit gewählten unbesoldeten Gemeindebeamten, 
(0 W. H. N. zu denen jedoch die Schöffen nicht zu rechnen sind, können durch 
einen übereinstimmenden Beschluß des Magistrats und der Stadtverordneten 
auch vor Ablauf ihrer Wahlpertode von ihrem Amte entbunden werden) ) 
können von dem Bürgermeister in Uebereinstimmung mit der Stadtverord- 
neten-Versammlung auch vor Ablauf ihrer Wahlperiode von ihrem Amte ent- 
bunden werden).) 
Titel X. Von der Oberaufsicht? über die Stadtverwaltung. 
S. 762). (W. §. 76. R. S. 81.) 
S. 770. (W. SS. 77, 78. R. SS. 81, 83.) 
g. 7855. . SS. 79, 80. R. SS. 84, 85.) 
1) Gegen den Beschluß ist nur die Beschwerde im Aufsichtswege möglich. Dem 
Disziplinarges. 21. Juli 1852 unterliegen hiernach die Deputationemitglieder nicht, 
E. O. V. XXV. 415. 
2) Instr. 20. Juni 1853 (M. Bl. S. 138) Nr. XVI: " 
Die Regierung (jetzt der Regierungspräsident) kann, insoweit ihr nicht aus- 
drücklich die Entscheidung oder Genehmigung in einzelnen Paragraphen der Städte- 
Ordnung, namentlich ss. 2, 11, 15, 20, 21, 27, 33, 36, 44, 50, 51, 52, 53, 54, 
57, 62, 64, 65, 72, 73, 77, 78 vorbehalten ist, den Landräthen, als ihren be- 
ändigen Kommissarien, nach Bedürfniß eine Mitwirkung bei Ausübung der 
ufsicht über die Kommunal-Angelegenheiten derjenigen Städte, welche keine eigenen 
zereise bilden, auftragen. Zu dauernden Einrichtungen, welche in letzterer Be- 
Uehung die Regierung zu treffen beabsichtigt, ist zuvor, durch Vermittlung des Ober- 
räfidenten, die Genehmigung des Ministers des Innern einzuholen. Gemeinde- 
behörden in Städten von nicht mehr als 10,000 Einwohnern müssen ihre Berichte 
an die Aufsichtsbehörde durch Vermittelung des Landraths einreichen. 
Uebrigens versteht es sich von selbst, daß alle Städte, die keine eigenen Kreise 
bilden, auf Grund der Vd. 30. April 1815 (G. S. S. 85) der Polizei-Aufsicht des 
andraths unterworfen bleiben. Vergl. Kr. O. §. 76. 
2) Ersetzt durch §. 7 Zust. Ges. — Abs. 1 und 3 (wie H. N. §. 87). 
Abs. 2. Für die Stadt Berlin tritt an die Stelle des Regierungspräsidenten 
der Oberpräsident, an Stelle des Oberpräsidenten der Minister des Innern, in den 
ohenzollerschen Landen tritt au die Stelle des Oberpräsidenten der Minister des 
nern. 
Vergl. auch Zust. Ges. 88. 17, 45, 161. 
Min. Res. 7. Okt. 1867 (M. Bl. S. 334), betr. die Fürsorge für die Erfüllung 
der den Gemeinden obliegenden lediglich privatrechtlichen Verpflichtungen. 
Ersetzt durch §. 15 Zust. Ges. (wie H. N. §. 88). Die Klage geht an den 
Bezirksausschuß, in Berlin an das O. V. G., Zust. Ges. §. 21, vergl. L. V. G. §. 63. 
KVIaal. über die Beanstandung von Beschlüssen, E. O. V. VI. 57, XVI. 58, 
d Die Befugniß der Aufsichtsbehörde innerhalb ihrer Zuständigkeit Verfügungen 2c. 
er nachgeordneten Behörde außer Kraft zu setzen, ist an keine Frist gebunden, es 
grnerlicgen der Beanstandung auch solche Beschlüsse, deren Ausführung bereits be- 
nen hat. 
5) Ersetzt durch §. 19 Zust. Ges. (wie H. N. §. 89). 6 
n Eine Feststellung des Stadtetats durch die Auffichtsbehörde findet fortan nicht 
datt; auch in den Städten von Neuvorpommern und Rügen ist jedoch eine Abschrift 
es Etats gleich nach seiner Feststellung durch die städtischen Behörden der Aufssichts- 
ehörde einzureichen. 
Vergl. E. O. V. XV. 418, XVIII. 139. Dem O. V. G. steht eine Nach- 
prüfung der Entscheidungen anderer Behörden, die dazu berufen sind, im geregelten 
erfahren die den Einzelnen oder Korporationen obliegenden Leistungen festzustellen, 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 51
	        
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