Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungen. 75
d 13. die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung des Statuts und
en Erlaß und die Äbänderung der Rebenstatnten;
14. die Voraussetzungen und die Form der Auflösung der Innung9;
15. die öffentlichen Blätter, in welchen die Bekanntmachungen der Innung
zu erfolgen haben.
# Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit den in diesem
v esetz bezeichneten Aufgaben der Innung nicht in Verbindung steht oder ge-
eblichen Vorschriften zuwiderläuft. „ ·
Bestimmungen über Einrichtungen zur Erfüllung der im §. 81b Ziff. 3,
und 5 bezeichneten Aufgaben dürfen nicht in das Innungsstatut aufge-
nommen werden.
9 §. 84. Das Innungsstatut bedarf der Genehmigung durch die höhere
erwaltungsbehörde:) desjenigen Bezirks, in welchem die Innung ihren Sitz
mimmt. Die Einreichung geschieht durch die Aussichtsbehörde (§. 96).
Die Genehmigung ist zu versagen: Z Z
1. wenn das Innungsstatut den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht;
2. wenn die durch bas Innungsstatut vorgesehene Begrenzung des In-
nungsbezirkes die nach §. 82 Abs. 1 oder Abs. 2 erforderliche Genehmigung
nicht erhalten hat.
d Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn in dem durch
Innungsstatut vorgesehenen Innungsbezirke für die gleichen Gewerbe eine
nnung bereits besteht?).
In dem die Genehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzugeben;
enen denselben findet der Rekurs statt; wegen des Verfahrens und der Be-
örden gelten die Vorschriften der §§. 20 und 21, soweit nicht landesgesetzlich
as Verfahren in streitigen Verwaltungssachen Platz greift?0. "
Abänderungen des Innungsstatuts unterliegen den gleichen Vorschriften.
§. 85. Soll in der Innung eine Einrichtung der im §. 81 b Ziff. 3,
" und 5 vorgesehenen Art getroffen werden, so sind die dafür erforderlichen
estimmungen in Nebenstatuten zusammenzufassen. Dieselben bedürfen der
enehmigung der höheren Verwaltungsbehörde"). Vor der Genehmigung ist
ie Gemeindebehörde des Ortes, an welchem die Innung ihren Sitz hat, so-
wie die Aufsichtsbehörde zu hören. Die Genehmigung. kann nach Ermessen
unter Angabe der Gründe versagt werden. Gegen die erfügung der höheren
erwaltungsbehörde steht den Betheiligten binnen vier Wochen die Beschwerde
— —
) Die Bestimmung, daß eine Innung beim Herabsinken der Mitgliederzahl unter
Lir Minimalgrenze als aufgelöst gelten soll, ist zulässig, Erk. O. V. G. 25. Nov.
9 (Reger, Erg. I. 24); ingleichen die Bestimmung, wonach bei Auflösung der
nung die vorhandenen Mitglieder nach freiem Ermessen über die Zuwendung des
nuungsvermögens zu einem dem Innungszwecke verwandten anderweiten Unter-
nehmen beschließen sollen, Erk. O. V. G. 25. Nov. 1889 (Reger, Erg. I. 24).
:) D. i. der Bezirksausschuß, in Berlin der Polizeipräsident, §§. 125, 161 Abs. 2
Zust. Ges. Gegenstand des Streitverfahrens und Urtheiles im Falle der Versagung
der Genehmigung ist die Versagung oder Ertheilung der Genehmigung, so daß auch
r Scchluhverfahren noch nicht erörterte Bersagungsgründe zu prüfen sind, E. O.
« . 310.
) Auch wenn nur für ein einziges der an der neu geplanten Innung zu be-
heili genden Gewerbe eine Innung bereits besteht, Erk. 6. Juni 1889 (E. O. B.
VIII. 327); oder wenn letztere neben anderen verwandten Gewerben auch daejenige
aufaßt. für welches die Errichtung einer neuen Innung beabsichtigt ist, Erk. O. V. G.
Jan. 1890 (Pr. B. Bl. XI. 171, 205); vergl. Erk. O. V. G. 11. Febr. 1892
Gr. V. Bl. Xlil. 315). .
h )In Preußen tritt an Stelle des Rekurses der Antrag auf mündliche Ver-
feudlung im Berwaltungsstreitverfahren. Gegen die Entscheidung des Bezirksaus-
Ksses ist nur das Rechtsmirtel der Revision zulässig. Für Berlin vergl. Zust. Ges.
Des Bezirksausschusses, §s. 124 Zust. Ges. Rechtemittel bei Bersagung hier
nur Beschwerde an den Minister für Handel und Gewerbe binnen 4 Wochen.