Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 805
bis zum Ablauf der Periode, für welche sie gewählt worden sind, und behalten,
so weit sie eine besoldete Stelle bekleiden, ihre bisherigen Besoldungen und
Pensionsansprüche. · »
§. 91. Für die mit anderen Gemeinden im Bürgermeisterei-Verbande
befindlichen Städte kommen die Vorschriften des §. 90 ebenfalls zur Anwendung,
nachdem sie aus diesem Bürgermeisterei-Verbande ausgeschieden sein werden,
vorbehaltlich der hierbei als nothwendig sich ergebenden, von dem Minister des
unern zu treffenden näheren Anordnungen. -np·7•
§. 92. Alle Gemeindebeamten sind in ihren Aemtern und Einkünften zu
belassen und behalten ihre bisherigen Pensionsansprüche. 4
§. 93. Wo die Einführung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850
noch nicht beendigt ist und die Gemeinde-Ordnung vom 23. Juli 1845 noch in
Wirksamkeit sich befindet, tritt an Stelle der letzteren die gegenwärtige Städte-
Terdnung ebenfalls nach ihrer Verkündigung in Kraft. Es bleiben hierbei die
bisherigen Gemeindebeamten und Mitglieder der Gemeinde-Vertretungen, ihrer
Anstellung gemäß, bis zum Ablauf der Periode, für welche sie bestellt worden,
in ihren Stellen. »
Ist jedoch bei Einführung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850
von dem in §. 29 verliehenen Wahlrecht schon Gebrauch gemacht, so bedürfen
die Wahlen der Bürgermeister und der Beigeordneten der Bestätigung, insoweit
diese seither noch nicht ertheilt ist. Wird ein Bürgermeister in Folge dessen
nicht beibehalten, so hat er den in der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850
§. 157 bezeichneten Pensions-Anspruch. .
§. 94. Die Verhältnisse der vormals unmittelbaren Deutschen Reichs-
Stände und derjenigen Besitzer von Standesherrlichkeiten, welcher gleichartige
Befugnisse besonders verliehen sind in Beziehung auf das Gemeindewesen bleiben
gemäß der Verordnung vom 12. November 1855 (G. S. S. 688) besonderer
Regulirung vorbehalten.
(H. N.) Zwölfter Titel. Ausführungs-, Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
§. 93. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1898 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkte treten in den im §. 1 Abs. 1 bezeichneten Städten
alle entgegenstehenden Bestimmungen, auch die Bestimmungen im vierten Titel
des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichts-
behörden vom 1. August 1883 (G. S. S. 237), soweit sie nicht bereits auf
Grund der Städte-Ordnung vom 8. Juni 1891 (G. S. S. 107) ihre Geltung
verloren haben, außer Kraft.
Rechte und Pflichten, welche auf besonderen Titeln des öffentlichen Rechts
beruhen, bleiben insoweit in Kraft, als diese Titel von den bisherigen allge-
meinen und besonderen gesetzlichen Vorschriften, Ordnungen, Gewohnheitsrechten
und Observanzen abweichende Bestimmungen enthalten. Eine solche Abweichung
wird nicht vermuthet.
§. 94. Die bei Verkündigung dieses Gesetzes bestehenden, von ihm ab-
weichenden Ortsstatuten, allgemeinen Gewohnheitsrechte und Observanzen bleiben,
loweit das Gesetz ortsstatutarische Regelung zuläßt, unbeschadet der Bestimmung
des 1 96 Abs. 4 des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 einstweilen,
längstens auf drei Jahre, in Kraft. !4„„
§ 95. Soweit Lehranstalten mit Einschluß der Volksschulen die Eigen-
schaft von Gemeinde-Anstalten beiwohnt, kommen in deren Ansehung die Be-
stimmungen dieses Gesetzes nur unter den Einschränkungen zur Anwendung,
welche sich aus den für diese Anstalten geltenden besonderen Rechtsnormen ergeben.
Dies findet sinnentsprechende Anwendung auch bezüglich des Wegebaues und
anderer Veranstaltungen der Gemeinden, über die besondere Gesetze erlassen sind.
J. 96. In denjenigen Städten des Regierungsbezirks Wiesbaden in welchen
die Städte-Ordnung vom 8. Juni 1891 gilt, bleiben die Mitglieder des Ma-
gistrats und der Stadtverordneten-Versammlung bis zum Ablaufe ihrer Wahl-
periode in Thätigkeit. Eine nach dem gegenwärtigen Gesetze in der Mitglieder-
zahl dieser Körperschaften erforderliche Aenderung tritt allmählich bei Vornahme
er regelmäßigen Ergänzungswahlen ein.