Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

816 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben 
1. Mindestens zwei Drittel sämmtlicher Stimmen müssen auf die mit Grund- 
besitz angesessenen Mitglieder der Gemeindeversammlung (s. 41 Abs. 1 unter 
Ga und b) ((H. N. s. 11 Abs. 1 Nr. 6Ga und b, §. 16)) entfallen 1). Ueber- 
steigt die Anzahl der nicht angesessenen Mitglieder (a. a. O. unter 6c) ((H. N. 
8. 11 Abs. 1 Nr. 6c)) den dritten Theil der Gesammtzahl der Stimmen 
der Mitglieder der Gemeindeversammlung, so haben die ersteren ihr Stimm- 
recht durch eine jenem Verhältnisse entsprechende Anzahl von Abgeordneten 
auszuüben, welche fie aus iheer Mitte auf die Dauer von sechs Jahren 
wählen 2). 
2. Denjenigen Besitzern, welche von ihrem im Gemeindebezirke belegenen Grund- 
eigenthume zu einem Jahresbetrage von 20 bis ausschließlich 50 Mark an 
Grund-- und Gebäudestener vom Staate veranlagt sind, sind je zwei, den- 
jenigen Besitzern, welche von diesem ihrem Grundeigenthume zu einem 
Jahresbetrage von 50 bis ausschließlich 100 Mark veranlagt sind, je drei, 
und denjenigen Besitzern, welche zu 100 Mark oder mehr veranlagt sind, je 
vier Stimmen beizulegen?). 
Auf Antrag des Kreisausschufses können durch Beschluß des Provinzial- 
landtages die vorstehenden Sätze erhöht oder, höchstens jedoch um die Hälfu, 
ermäßigt werden; auch kann Grundbefitzern, welche zu den im ersten Absatz 
erwähnten Stenersätzen veranlagt sind, eine größere Zahl von Stimmen, 
jedoch nicht über 3, 4 und 5 Stimmen, beigelegt werden. 
Den Gewerbetreibenden der dritten Gewerbesteuerklasse find 2 Stimmen, 
den Gewerbetreibenden der zweiten Gewerbestenerklasse find 3 Stimmen und 
den Gewerbetreibenden der ersten Gewerbesteuerklasse find 4 Stimmen bei- 
zulegen. 
Für den Fall der Erhöhung der Zahl der Stimmen der Grunddbesitzer 
sind die im vorstehenden Absatze beigelegten Stimmen entsprechend dem 
Schlußsatze des Absatzes 2 zu erhöhen?). 
3. Kein Stimmberechtigter darf in der Gemeindeversammlung mehr als ein 
Drittel der Gesammtzahl der Stimmen führen. 
Vierter Abschnitt. Gemeindevertretung. (KH. N.) (Gemeindeausschuß, 
Bürgerausschuß.)) 
S. 49. (S. H. S. 49. H. N. §s. 20.) In denjenigen Landgemeinden, in welchen die 
Zahl der Stimmberechtigten mehr als 40 beträgt, tritt mit dem Zeitpunkte, wo die 
Liste der Stimmberechtigten diese Zahl nachweist (gs. 39 Abs. 2) ((H. N. §g. 9 
Abs. 2)) an die Stelle der Gemeindeversammlung eine Gemeindevertretung (#(H. N. 
Gemeindeausschuß, Bürgerausschuß).) 
Die Landgemeinden find berechtigt und, falls der Kreisausschuß auf Antrag 
Betheiligter oder im öffentlichen Interesse dies beschließt, verpflichtet, auch bei einer 
geringeren Anzahl von Stimmberechtigten eine Gemeindevertretung im Wege orts- 
statutarischer Anordnung einzuführen. 
(O. H. N.) Die Gemeindevertretung besteht aus dem Gemeindevorsteher (H. N. 
Bürgermeister)) und den Schöffen, sowie den gewählten Gemeindeverordneten ), deren 
Zahl mindestens das Dreifache der Zuerstgenannten ((H. N. Bürgermeister und 
Schöffen)) betragen muß. (#(S. H.) Die Gemeindevertretung besteht ans dem Gemeinde- 
  
1) Auch die Stimmberechtigten des F. 45, der eigentlich ebenfalls hätte an- 
gezogen werden müssen, gehören hierher. 
2) Ausf. Anw. III. A. I. 3. 
„:) Gemäß Erk. O. B. G. 14. Febr. 1894 (Nr. I. 174) findet §. 48 Nr. 2 
auch auf die von der vom Staate veranlagten Grund= und Gebändestener befreiten 
Personen, so auf den Fiskus Anwendung. 
* der Abänderungen vergl. §. 5 Abs. 1 Ges. 14. Juli 1893 (G. S. 
S. 119). 
) Ausf. Anw. 1. A. Ia. Abs. 3; III. A. I. 2. 
# ) Diese bekleiden ein Gemeindeamt, ohne indessen dadurch „Beamte“ zu werden; 
sie unterliegen deshalb auch nicht einer Disziplinargewalt, wie sie gemäß F. 143 
L. G. O. über Gemeindebeamte ausgeübt wird.
	        
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