818 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die steben
8. 511). (S. H. S. 51. H. N. §. 22.) Gehören zu einer Abtheilung mehr als
500 Wähler, so kann die Wahl, nach Vazu gebildeten Wahlbezirken geschehen. Die
Anzahl und die Grenzen der Wahlbezirke sowie die Anzahl der in einem jeden zu
wählenden Gemeindeverordneten werden nach Maßzabe der Zahl der Stimmberechtigten
von dem Gemeindevorsteher (Gemeindevorstande) ((H. N. Gemeindevorstande)) festgesetzt-
Enthält eine Gemeinde mehrere Ortschaften, so kann der Kreisausschuß:) auf An-
trag des Gemeindevorstehers (Gemeindevorstandes) #(H.N. Gemeindevorstandes)) nach
Berhältniß der Zahl der Stimmberechtigten jeder Abtbeilung anordnen, wieviel Ge-
meindeverordnete aus jeder einzelnen Ortschaft von jeder in Betracht kommenden
Abtheilung zu wählen sind. ·
Ist eine Aenderung der Anzahl oder der Grenzen der Wahlbezirke oder der An-
ahl der in einem jeden derselben zu wählenden Gemeindeverordneten wegen einer
in der Zahl der stimmberechtigten Gemeindeglieder eingetretenen Aenderung oder aus
sonstigen Gritnden erforderlich geworden, so hat der Gemeindevorsteher (Gemeinde-
vorstand) ((H. N. Gemeindevorstand)) die entsprechende anderweite Festsetzung zu
treffen, auch wegen des Uebergangs aus dem alten in das neue Verhältuiß das Ge-
eignete anzuordnen. Diese Fesüsetzung bedarf der Bestätigung des Kreisausschusses.
8. 52. (S. H. §. 52. H. N. ö. 23.) Mindestens zwei Drittel der Mitglieder der
Gemeindevern#etung müssen Angesessene?) (s. 41 Nr. 6 a und b, 8. 45) KX/H. N.
oder Bertreter von Angesessenen (5. 11 Abs. 1 Nr. 6 a und b, §. 16)) sein.
Die Zahl der Gemeindeverordneten, welche hiernach aus der Mitte der Nicht-
angesessenen gewählt werden können, wird auf die drei Abtheilungen gleichmäßig
vertheilt. Ist diese Zahl nicht durch 3 theilbar, so kann, wenn die Zahl 1 übrig
bleibt, die zweite Abtheilung aus der Zahl der Nichtangesessenen einen Gemeinde-
verordneten mehr wählen, als die beiden anderen; bleibt die Zahl 2 übrig, so kann
die erste Abtheilung den einen, die dritte Abtheilang den anderen wählen.
Sind in einer Abtheilung mehr nicht angesessene Gemeindeverordnete gewählt,
als hiernach zulässig ist, so gelten diejenigen, welche die geringste Stimmenzahl er-
halten haben, als nicht gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Loos.
Bei den zum Ersatz derselben anzuordnenden Neuwahlen sind nur die auf An-
gesessene (HI. N. oder Vertreter von Angesessenen)) entfallenden Stimmen gültig.
5 53. (8. H. S. 53. H. N. 8. 24.) Als Gemeindevorsteher find nicht wählbar:
1. diejenigen Beamten und die vom Staate ernannten Mitglieder derjenigen
Behörden, durch welche die Aufsicht des Staates über die Gemeinden aus-
geübt wird“),
die besoldeten Gemeindebeamten,
die richterlichen Beamten, (C(H. N. zu welchen jedoch die technischen Mitglieder
der Handels-, Gewerbe- und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen find#)),
die Beamten der Staatsanwaltschaft und die Polizei-Exekutivbeamten") KXH. N.
die Polizeibeamten)),
Geistliche, Kirchendrener und Volksschullehrer?),
(O. S. H.) Frauen.
1) Ausf. Anw. III. A. II. 2.
2) Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet gemäß §. 121 L. B. G. die
Beschwerde an den Bezirksausschuß statt, welcher endgültig entscheidet.
) Für das Bestehen dieser Eigenschaft ist lediglich der Zeitpunkt der Wahl ent-
scheidend, der spätere Verlust des Grundbesitzes ist dagegen unerheblich, E. O. V.
XXVI. 102.
4) Landrath, Regierungspräsident und die vom Staate ernannten Mitglieder des
Kreis= und Bezirkausschusses, in der Provinz Posen gemäß Art. III und Art-
5. 1 Ges. 19. Mai 1889 (G. S. S. 108) die vom Oberpräsidenten ernannten Mit-
glieder des Bezirks-, und sämmtliche Mitglieder des Kreis-Ausschusses; dagegen nicht
der Kreiesekretär, da ihm die Stellvertretung des Landraths im Borsitze des Kreis-
Ansschusses nicht zusteht.
*.) Dieser Zusatz für H. N. ist auch für O. und S. H. Rechtens.
*) Daber sind Amtsvorsteher und Distriktskommissarien in Posen wählbar, da-
gegen nicht Gendarmen, Amiesdiener 2c. desgl. nicht die Eisenbahn-Stationsassistenten,
als Bahnpolizeibcamte, E. O. V. XXV. 127.
7) Vergl. wegen des Begriffes „Kirchendiener“ E. O. V. XVII 124, XV. 79,
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