östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassan. 819
Bater und Sohn K#H. N. Schwiegervater und Schwiegersohn)? dürfen nicht zu-
gleich Gemeindeverordnete derselben Gemeinde sein. Sind Hater und Sohn
KH. N. solche Verwandte oder Verschwägerte)) zugleich gewählt, so wird nur der
als Gemeindeverordneter zugelassen. K#H. N. Entsteht die Schwägerschaft im
Laufe der Wahlperiode, so scheidet der Schwiegersohn aus.)) —-
5.54.(8.H.§.54.E.N.§.25.)DieGemeindevetordmtenwerdeuquf
sechs Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet aus jeder Abtheilung ein Drittel der
Gemeindeverordneten aus (#(8. H. Es scheidet, wenn die Zahl der Gemeindever-
ordneten sechs beträgt, alle drei Jahre aus jeder Klasse die Hälfte, wenn die
ahl der Gemeindeverordneten größer ist, alle zwei Jahre aus jeder Klafse ein
Drittel der Gemeindeverordnetn aus)) und wird die Gemeindevertretung durch neue
Wahlen ergänzt. Ist die Zahl der Ausscheidenden nicht durch 3 theilbar, so wird
die Reihenfolge der Abtheilungen, in welcher die Ausscheidung je eines der Uebrig-
bleibenden erfolgt, durch das Loos bestimmt. Die das erste und zweite Mal Aus-
scheidenden werden für jede Abtbeilung durch das Loos bestimmt. ##S. H. Die das erste
Mal Ausscheidenden werden für jede Klasse durch das Loos bestimmt. In gleicher
Weise ist, wenn die Zahl der Gemeindeverordneten mehr als sechs beträgt, hinsichtlich
vebhhes zweite Mal Ausscheidenden zu verfahren.)) Die Ausscheidenden sind wieder
ahldar.
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener
Gemeindeverordneten müssen angeordnet werden, wenn die Gemeindevertretung oder
der Gemeindevorsteher C(H. N. Gemeindevorstand)) es für erforderlich erachten, oder
wenn der Kreisausschuß dies beschließt. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende
der Wahlperiode des Ausgeschiedenen in Wirksamkeit.
Auch bei Ergänzungs= und Ersatzwahlen ist bezüglich der Wählbarkeit von Nicht-
angesessenen nach den Grundsätzen des §. 52 ((H. N. S. 23)) zu verfahren ).
S. 55. (S. H. 5. 55. H. N. §s. 26.) Die nach §. 39 Abs. 2 ((H. N. §. 9
Abs. 2)) zu führende Liste wird der Wahl zu Grunde gelegt und nach Wahlabthbei-
lungen:) im Falle des §. 51 Abs. 1 ((H. N. 8. 22) aunßerdem nach Wahlbezirken,
eingetheilt.
8. 66. (S. H. 8. 56 H. N. §. 27.) In dem Zeitraume vom 15. bis 30. Ja-
nuar erfolgt die Auslegung der Liste in einem vorher zur öffentlichen Kenntniß zu
bringenden Raume.
Während dieser Zeit kann jeder Stimmberechtigte gegen die Richtigkeit der Liste
bei dem Gemeindevorsteher #(H. N. Gemeindevorstande)) Einspruch?) erheben CH. N.
auf welchen bis zum 15. Februar zu beschließen ist (s. 37 Abs. 1 Nr. 1)).
Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Stimmberechtigten
wieder gelöscht werden, so ist dieses demselben unter Angabe der Gründe acht Tage
vorher durch den Gemeindevorsteher ((H. N. Gemeindevorstande)) mitzutheilen.
8. 57. (S. H. S. 57 H. N. §. 28.) Die Wahlen der dritten Abtheilung er-
solgen zuerst, die der ersten zuletzt.
S 58. (S. H. §. 58. H. N. §. 29.) Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung
der Gemeindevertretung finden alle zwei Jahre ((S. H. gemäß §. 54 alle zwei oder
Zu Anmerkung 7 auf S. 818.
bezüglich des Begriffes „Volksschullehrer“ ist der Charakter der Schule entscheidend,
E. O. V. XII. 199, XX. 120. Ob in der Schulanstalt, wie z. B. in einer Gym-
nasialvorschule, Elementarunterricht getrieben wird, ist unerheblich, Res. 17. Jan. 1878
(M. Bl. S. 35), E. O. B. XVIII. 160; auch Seminarien sind keine Bolksschulen,
Res. 4. April 1869 (M. Bl. S. 69), desgl. nicht Taubstummen- und Blindenan-
stalten. Dagegen können die Lehrer an der Uebungsschule eines Seminars sehr wohl
Volksschullehrer sein, Res. 27. Aug. 1870 (M. Bl. S. 265.) ,
1) Ersatz= und Ergänzungswahlen können, da Art. I. 3. Ges. 1. März 1891
(G. S. S. 20) nur für Städte gilt, zeitlich nicht verbunden werden, E. O. V.
XVIII. 37. 1 .
2:) Die Eintheilung in Abtheilungen ist so wesentlich, daß ihr Mangel die Wahl
ungültig macht, E. O. B. XXII. 12. *! „
3) Auch mündlich, E. O. V. VIII. 119, dagegen ist ein Einspruch gegen eine
noch nicht ausgelegte Wählerliste nicht zu berücksichtigen, Erk. O. V. G. 23. Sept. 1892
(Pr. V. Bl. XIV. 206). Vergl. auch Anm. 1 u. 3 zu §. 20 Oe. St. O. oben S. 771.
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