Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungen. 77
die Wittwe während des Wittwenstandes beziehungsweise auf die minderjährigen
Erben für die Dauer der Minderjährigkeit über. Durch das Statut kann der
ittwe oder dem Stellvertreter das Stimmrecht eingeräumt werden.
§. 88. Den Innungsmitgliedern darf die Verpflichtung zu Handlungen
oder Unterlassungen, welche mit den Aufgaben der Innung in keiner Verbindung
ehen, nicht auferlegt werden. »
Zu anderen Zwecken als der Erfüllung der statutarisch oder durch das
Gesetz bestimmten Aufgaben der Innung, sowie der Deckung der Kosten der
nungsverwaltung dürfen weder Beiträge von den Innungsmitgliedern oder
von den Gesellen derselben erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Ver-
mogen der Innung erfolgen.
Die Innungen sind befugt, für die Benutzung der von ihnen getroffenen
Einrichtungen, Fachschulen, Herbergen, Arbeitsnachweis und dergleichen Ge-
bühren zu erheben.
F§. 89. Die aus der Errichtung und der Thätigkeit der Innung und ihres
Gesellenausschusses (5. 95) erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus dem Er-
trägen des vorhandenen Vermögens oder aus sonstigen Einnahmen keine
eckung finden, von den Innungsmitgliedern aufzubringeu.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem Anfange
es auf den Eintritt folgenden Monats. *•)
Die auf Grund des Statuts oder der Nebenstatuten ungelegten Beiträge
Eewie die für die Benutzung der Innungseinrichtungen zu entrichtenden Ge-
führen (§. 88 Abs. 3) werden auf Antrag des Innungsvorstandes auf dem
die Beitreibung der Gemeindeabgaben landesrechtlich vorgesehenen Wege
gbangsweise eingezogen. Das Gleiche gilt für die Einziehung von Ordnungs-
en (S. 92t0ck). »
di —— wegen Entrichtung von Beiträgen und Gebühren entscheidet
* Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung kann binnen zwei Wochen durch Be-
schwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde angefochten werden; diese ent-
cheidet endgültig.
3 §. 89a. Die Einnahmen und Ausgaben der Innung sind von allen ihren
wecken fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen;
re Bestände sind gesondert zu verwahren. ,
Ges Die Bestände müssen in der durch die §§. 1807 und 1808 des Bürgerlichen
sich-sbuchs bezeichneten Weise angelegt werden. Sofern der Bezirk der Innung
l.# nicht über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt, kann die An-
Ghung auch in der nach Art. 212 des Einführungs-Gesetzes zum Bürgerlichen
setzbuche zugelassenen Weise erfolgen. »
anch Zeitweilig verfügbare Gelder dürfen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
buch in anderer als der durch die §§. 1807 und 1808 des Bürgerlichen Gesetz-
l bezeichneten Weise vorübergehend augelegt werden.
Beelleber die Aufbewahrung von Werthpapieren trifft die Aufsichtsbehörde
estimmung.
x 89b. Die Innung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bei:
Gruntebem,. (Erwerbe, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von
nthum; »
dient Anleihen, sofern ihr Betrag nicht nur zur vorübergehenden Aushülfe
ciner und aus den Ueberschüssen der laufenden Einnahmen über die Ausgaben
öranschlagsperiode zurückerstattet werden kann; ·
schaftl. der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissen=
chen oder Kunstwerth haben.
§. 00r 2 2 ».
§.7·-«AufJnnungs-KrankenkassennndenaußerdenBorjchriftendeB
hs»3 Zdeå»Kkankenverficherungs-Gesetzes auchdie§§.34bi638,45Abf«5-47
verwaltu s 6 des letzteren entsprechende Anwendung. Jedoch kann die Kassen-
und unt ig ausschließlich den Gesellen (Gehülfen) und Arbeitern übertragen,
beiträge er der Voraussetzung, daß die Innungsmitglieder die Hälfte der Kassen-
lowie die us- eigenen Mitteln bestreiten, beschlossen werden, daß der Vorsitzende
von der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes und der Generalversammlung
Innung zu bestellen sind.