Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungen. 77 
die Wittwe während des Wittwenstandes beziehungsweise auf die minderjährigen 
Erben für die Dauer der Minderjährigkeit über. Durch das Statut kann der 
ittwe oder dem Stellvertreter das Stimmrecht eingeräumt werden. 
§. 88. Den Innungsmitgliedern darf die Verpflichtung zu Handlungen 
oder Unterlassungen, welche mit den Aufgaben der Innung in keiner Verbindung 
ehen, nicht auferlegt werden. » 
Zu anderen Zwecken als der Erfüllung der statutarisch oder durch das 
Gesetz bestimmten Aufgaben der Innung, sowie der Deckung der Kosten der 
nungsverwaltung dürfen weder Beiträge von den Innungsmitgliedern oder 
von den Gesellen derselben erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Ver- 
mogen der Innung erfolgen. 
Die Innungen sind befugt, für die Benutzung der von ihnen getroffenen 
Einrichtungen, Fachschulen, Herbergen, Arbeitsnachweis und dergleichen Ge- 
bühren zu erheben. 
F§. 89. Die aus der Errichtung und der Thätigkeit der Innung und ihres 
Gesellenausschusses (5. 95) erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus dem Er- 
trägen des vorhandenen Vermögens oder aus sonstigen Einnahmen keine 
eckung finden, von den Innungsmitgliedern aufzubringeu. 
Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem Anfange 
es auf den Eintritt folgenden Monats. *•) 
Die auf Grund des Statuts oder der Nebenstatuten ungelegten Beiträge 
Eewie die für die Benutzung der Innungseinrichtungen zu entrichtenden Ge- 
führen (§. 88 Abs. 3) werden auf Antrag des Innungsvorstandes auf dem 
die Beitreibung der Gemeindeabgaben landesrechtlich vorgesehenen Wege 
gbangsweise eingezogen. Das Gleiche gilt für die Einziehung von Ordnungs- 
en (S. 92t0ck). » 
di —— wegen Entrichtung von Beiträgen und Gebühren entscheidet 
* Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung kann binnen zwei Wochen durch Be- 
schwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde angefochten werden; diese ent- 
cheidet endgültig. 
3 §. 89a. Die Einnahmen und Ausgaben der Innung sind von allen ihren 
wecken fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen; 
re Bestände sind gesondert zu verwahren. , 
Ges Die Bestände müssen in der durch die §§. 1807 und 1808 des Bürgerlichen 
sich-sbuchs bezeichneten Weise angelegt werden. Sofern der Bezirk der Innung 
l.# nicht über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt, kann die An- 
Ghung auch in der nach Art. 212 des Einführungs-Gesetzes zum Bürgerlichen 
setzbuche zugelassenen Weise erfolgen. » 
anch Zeitweilig verfügbare Gelder dürfen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
buch in anderer als der durch die §§. 1807 und 1808 des Bürgerlichen Gesetz- 
l bezeichneten Weise vorübergehend augelegt werden. 
Beelleber die Aufbewahrung von Werthpapieren trifft die Aufsichtsbehörde 
estimmung. 
x 89b. Die Innung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bei: 
Gruntebem,. (Erwerbe, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von 
nthum; » 
dient Anleihen, sofern ihr Betrag nicht nur zur vorübergehenden Aushülfe 
ciner und aus den Ueberschüssen der laufenden Einnahmen über die Ausgaben 
öranschlagsperiode zurückerstattet werden kann; · 
schaftl. der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissen= 
chen oder Kunstwerth haben. 
§. 00r 2 2 ». 
§.7·-«AufJnnungs-KrankenkassennndenaußerdenBorjchriftendeB 
hs»3 Zdeå»Kkankenverficherungs-Gesetzes auchdie§§.34bi638,45Abf«5-47 
verwaltu s 6 des letzteren entsprechende Anwendung. Jedoch kann die Kassen- 
und unt ig ausschließlich den Gesellen (Gehülfen) und Arbeitern übertragen, 
beiträge er der Voraussetzung, daß die Innungsmitglieder die Hälfte der Kassen- 
lowie die us- eigenen Mitteln bestreiten, beschlossen werden, daß der Vorsitzende 
von der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes und der Generalversammlung 
Innung zu bestellen sind.
	        
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