Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

826 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben 
Durch Ortsstatut kann die Zahl der Schöffen ((S. H. Stellvertreter)) auf höchstens 
sechs vermehrt werden. 
(0. S. H.) Wo die Jahl der Schöffen ((S. H. Stellvertreter)) nach der bisherigen 
Ortsverfassung eine größere als zwei gewesen ist, aber die Zahl sechs nicht übersteigt, 
verbleibt es hierbei bis zu anderweiter ortsstatutarischer Festsetzung. 
(O. S.H.) Wo dem Gemeindevorsteher #(H. N. Bürgermeister)) nur zwei Schöffen 
zur Seite stehen, ist ein Stellvertreter zu wählen, welcher in Behinderungsfällen eines 
der beiden Schöffen für diesen eintritt. 
(O. S. H.) In größeren Gemeinden kann durch Ortsstatut ein aus dem Ge- 
meindevorsteher und den Schöffen ((8. H. Stellvertreter)) bestehender kollegialischer 
Gemeindevorstand eingeführt werden 1). 
(H. N.) In Landgemeinden mit mehr als 500 Einwohnern wird ein kollegialischer 
Gemeindevorstand (Gemeinderath) gebildet, welcher aus dem Bürgermeister, aus einem 
Beigeordneten als dessen Stellvertreter und in Gemeinden 
von nicht mehr als 2500 Einwohnern aus 3 Schöffen, 
von mehr als 2500 Einwohnern aus 5 Schöffen 
besteht. Wenn jedoch die Gemeindevertretung nach zweimaliger, mit einem Zwischen- 
raume von mindestens acht Tagen vorgenommener Berathung darauf anträgt, kann 
mit Genehmigung des Kreisansschusses von der Bildung eines kollegialischen Ge- 
meindevorstandes (Gemeinderathes) abgesehen werden. 
In den kleineren Landgemeinden kann durch Ortsstatut ein kollegialischer Ge- 
meindevorstand, welcher aus dem Bürgermeister, aus einem Beigeordneten als dessen 
Stellvertreter und aus zwei Schöffen besteht, eingeführt werden. 
Unter Gemeindevorstand ist in Gemeinden mit kollegialischem Gemeindevorstande 
der Gemeinderath, in den übrigen Gemeinden der Bürgermeister zu verstehen.) 
(O. S. H.) §. 75. Der Gemeindevorsteher und die Schöffen ¶(8. H. die Stell- 
vertreter)) werden von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) aus der Zahl 
der Gemeindeglieder auf sechs Jahre gewählt. Nach dreijähriger Amtsdauer kann 
der Gemeindevorsteher auf weitere neun Jahre gewählt werden. 
In Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern (#(S. H. 2000 Einwohnern und 
in den Koogsgemeinden des Kreises Tondern)) kann die Gemeindevertretung die An- 
stellung eines besoldeten Gemeindevorstehers beschließen. Die Wahl desselben erfolgt 
auf die Dauer von zwölf Jahren und ist nicht beschränkt auf die Gemeindeglieder. 
Vater und Sohn, sowie Brüder dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevorsteher und 
Schöffen ((S. H. Stellvertreter)) sein. 
((H. N.) §. 46. Der Bürgermeister und die Schöffen werden von der Gemeinde- 
versammlung (Gemeindevertretung) gewählt. In Gemeinden mit kollegialischem Ge- 
meindevorstande werden der Bürgermeister und der Beigeordnete von dem Gemeinde- 
rathe und der Gemeindevertretung in gemeinschaftlicher Sitzung gewählt. In letzterem 
Falle ist die Versammlung beschlußfädig, wenn mehr als die Hälfte der Wahlbe- 
rechtigten anwesend ist. In beiden Fällen beschränkt sich die Wahl auf Gemeinde- 
glieder. 
In Landgemeinden mit mehr als 1200 Einwobnern kann die Gemeinde-Ver- 
tretung die Wahl eines besoldeten Bürgermeisters beschließen. Die Wahl erfolgt als- 
dann auf die Dauer von zwölf Jahren und ist nicht auf Gemeindeglieder beschränkt. 
Im Uebrigen wird der Bürgermeister auf acht Jahre gewählt. Der Beigeordnete 
und die Schöffen werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. 
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Großvater und Enkel, 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 825. 
die Festsetzung von Ordnungsstrafen gegen die Dorfgerichte im Sinne des Dis- 
ziplinar-Ges. 21. Juli 1852 steht den Berwaltungsbehörden zu, Res. 26. Nov. 1881 
(M. Bl. 1882 S. 4). Dienstvergehen der Mitglieder der Dorfgerichte, die der 
Disziplinarbestrafung unterliegen, sind Seitens der Justizbehörde zur Kenniniß des 
Landraths zu bringen. Die Befugniß der Gerichte, gegen die Mitglieder der Dorf- 
gerichte Stempelstrafen festzusetzen, ist gemäß der Vorschrift im §. 28 Ges. 
9. April 1879 auf die Präfidenten der Landgerichte übergegangen, Res. 12. Nov. 1881 
(I. M. Bl. S. 266). 
1) Ortsstatutarische Uebertragung von Geschäften: 8§. 9, 51, 70, 71, 88 Abf. 4 
2. 3. 4. 8, 119 Abs. 1, 120 Abs. 3 L. G. O.
	        
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