östlichen Provinzen, Schleswig-Holftein und Hessen-Nassau. 829
8. 85. Die Gemeindevorsteher ((H. N. der Bürgermeister, der Beigeordnete)),
und die Schöffen ((8. H. Stellvertreter)) werden vor ihrem Amtsantritte von dem
Landrathe (O0. S. H.) oder in seinem Auftrage von dem Amtsvorsteher (0.)
in der Provinz Posen von dem Distriktkommissarins, vereidigt ½).
(O. S.H.) §. 86. Die Gemeindevorsteher haben den Erfatz ihrer baaren Aus-
lagen und die Gewährung einer mit ihrer amtlichen Mühewaltung in billigem Ver-
hältnisse stehenden Eutschädigung zu beanspruchen?).
Die Aufbringung derselben liegt der Gemeinde ob #?).
Alle fortlaufenden Geld= und Naturalbeiträge des Gutsherrn zur Remnneration
des Gemeindevorstehers fallen fort ).
(O.) Landdotationen, welche für die Verwaltung des Schulzenamts ausgewiesen
sind, können auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes nicht zurückgefordert werden.
Sind solche Landdotationen allein oder in Verbindung mit Geld- und Naturalbei-
trägen von dem Gutsherren gewährt, so ist derselbe berechtigt, hierfür von dem Ge-
meindevorsteher auch ferner die Wahrnehmung der Geschäfte des Gutsvorstehers oder
die Vertretung hierbei in dem bisherigen Umfange (§. 124 Abs. 2) zu fordern.
Zu Anmerkung 5 auf S. 828.
unbesoldete Steuererheber, §§. 159, 160 A. L. R. II. 6; auch die nach §. 64 Feld-
und Forstpolizeiges. 1. April 1880 gewählten Ehrenfeldhüter; dagegen nicht die nach
§. 62 dieses Ges. angestellten Feld= und Forsthüter, ebenso nicht Polizeibeamte
E. 4 Ges. 11. März 1850, G. S. S. 265). Besoldete Gemeindeschreiber find vom
Gemeindevorsteher anzustellen und bedürfen keiner Bestätigung, Res. 3. Sept. 1892
(M. Bl. S. 293). Die Gutsvorsteher dürfen die von ihnen ernannten Waisenräthe
nicht ohne Weiteres ihres Amtes entheben, Res. 14. April 1892 (M. Bl. S. 197).
1) Ueber die Form des Diensteides vergl. Vd. 6. Mai 1867 (G. S. S. 715).
Auch die übrigen Gemeindebeamten haben nach A. L. R. I, 10 § 3 in Verbindung
mit Art. 108 der Berf.-Urk. den Staatsdienereid in dieser Form zu leisten. Eine
Bereidigung der Waisenräthe ist nirgends vorgeschrieben. Bezüglich der Schieds-
männer ist die Vereidigung besonders formulirt in §. 5 Schiedsmannsord. 29. März
1879 (G. S. S. 321). Hat Jemand schon früher einen Diensteid geleistet, so findet
eine wiederholte Vereidigung nicht statt, auch bedarf es des Hinweises auf jenen bei
der Einführung nicht, Res. 26. Okt. 1888 (M. Bl. S. 19).
Bezüglich der Amtsabzeichen gilt Folgendes:
a) In Schlefien sind durch die Instr. für die Dorfschulzen v. 1. Mai 1804 und
die Kab. O. 1. Okt. 1841 und 26. März 1842 Schulzenstäbe und gelbseidene
mit den preußischen Farben versehene Armbinden vorgeschrieben; vergl. S. 34
der Best. 29. Okt. 1855 (M. Bl. 1856 S. 36).
b) Gestattet sind Schulzenstäbe und Armbinden in den Provinzialfarben mit den
preußischen Landesfarben: in Brandenburg durch Kab. O. 1. Mai 1842 (M.
Bl. 1855 S. 135); in Ost= und Westpreußen, Pommern, Posen und Sachsen
durch Kab. O. 27. Nov. 1854 (M. Bl. 1855 S. 136).
c) In der Grafsschaft Schwedt gelten Spezialbestimmungen, vergl. §. 31 Best.
29. Okt. 1855 (M. Bl. 1856 S. 6) und §. 32 Best. 29. Okt. 1855 (M.
Bl. S. 232).
2) Diese kann, falls der Beamte seine ganze Kraft dem Ehrenamte widmen muß,
sehr wohl so hoch bemessen werden, daß sie eine standesgemäße Lebenshaltung gewährt,
Sten. Ber. A. H. S. 1768.
3) Das Abkommen eines Gemeindevorstehers mit der Gemeinde über die Höhe
seiner Dienstunkosten-Entschädigung behält nur so lange seine Kraft, bis das öffentliche
Interesse erfordert, daß eine anderweite Regelung (unter Umständen eine Erhöhung)
durch den Kreisausschuß stattfinde, E. O. V. IV. 91. Eine Entschädigung, die in
Befreiung von Gemeindediensten und Lasten besteht, ist unzulässig, falls nicht der Fall
des §. 21 Komm. Abg. Ges. vorliegt.
Eine Erhöhung der Entschädigung wegen Uebertragung des Standesamts kann
aus §. 86 nicht verlangt werden, E. O. V. II. 79.
4) Und zwar auch in dem Falle, wenn die Zahlung der Beträge auf Rezessen
oder rechtskräftigen Urtheilen beruhte, Erk. O. B. G. 4. Okt. 1879. Ueber die Frage,
ob darunter auch Servituten begriffen find, vergl. Erk. O. Trib. 15. Mai 1878 (E.
LXXX 198).