880 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben
* (0.) Der Gutsherr, wie die Gemeinde kann die Lösung eines derartigen Ver-
hältnisses gegen Fortfall der Geld= und Naturalbeiträge und gegen Emschädigung für
die Landdotationen verlangen. Der Gemeinde steht dabei das Recht zu, stutt der
Gewährung einer Eutschädigung die Landdotationen herauszugeben.
1(0.) In Betreff der Anseinandersetzungen kommen die Borschriften der 88. 97
bis 101 mit der Maßgabe zur Amwendung, daß zu den im ersten Absatze des §. 101
erwähnten Kosten auch die Gutsherren nichts beixmragen haben.
(O. S. H.) Die Schöffen (8. H. Stellvertreter) haben ihr Amt in der Regel
nnentgeltlich zu verwalten und nur den Ersatz baarer Auslagen zu beanspruchen.
((H. N.) s§. 57. Die unbesoldeten Bürgermeister und Beigeordneten haben den
Ersatz ihrer baaren Auslagen und die Gewährung einer mit ihrer amtlichen Mühe-
waltung in billigrm Verhältmisse stehenden Eurschädigung von der Gemeinde zu be-
auspruchen.)
.(0. S.H.) §. 87. Ueber die Festsetzung der baaren Auslagen und der Ent-
schädigung der Gemeindevorsteher und der kommissarischen Gemeindevorsteher, sowie
über die baaren Anslagen der Schöffen beschließt der Kreisausschuß auf Antrag der
Betheiligten 7).
((H. N.) §. 58. Ueber die Festsetzung der baaren Auslagen und der Entschädi-
gung der Bürgermeister und der stellvertretenden Bürgermeister, sowie über die baaren
Auslagen der Schöffen beschließt der Kreisausschuß auf Antrag der Betheiligten oder
der Aussichtsbehörde.)
S. 88. (8S. H. §s. 88. H. N. §. 59.) Der Gemeindevorsteher :) ((H. N. Bürger-
meister)) ist die Obrigkeit der Landgemeinde und führt deren Verwaltung.
Der Gemeindevorsteher ((H. N. Bürgermeister)) führt in der Gemeindeversamm-
lung (Gemeindevertretung) den Vorsitz mit vollem Stimmrechte.
Hat die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) einen Beschluß gefaßt,
welcher nach der Ansicht des Gemeindevorstehers ((H. N. Bürgermeisters)) das Ge-
meinwohl oder das Gemeindeinteresse verletzt, so ist der Gemeindevorsteher #H. N.
Bürgermeister)) verpflichtet, die Ausführung des Beschlusses auszusetzen und, wenn
die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) bei nochmaliger Berathung bei ihrem
0 beharrt, innerhalb zwei Wochen die Entscheidung des Kreisausschusses)
einzuholen.
Insbesondere liegen dem Gemeindevorsteher ((HK. N. Bürgermeister)) folgende
Geschäfte ob:
1. die Gesetze und Berordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vorgesetzten
Behörden auszuführen,
2. die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) vorzubereiten,
3. die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung), sofern er die-
selben nicht beanstandet (S. 110) ((H. N. S. 112)) oder deren Ausführung
aussetzt (Abs. 3) (O. H. N) diejenigen über die Benutzung des Ge-
meindevermögens (§. 113) ((H. N. §. 77)) nach Berathung mit den
Schöffen —, zur Ansführung zu bringen und demgemäß die laufende Ver-
waltung bezüglich des Bermögens und der Einkünfte der Gemeinde, sowie der
Gemeindeanstalten, für welche eine besondere Verwaltung nicht besteht, zu
führen, und diejenigen Gemeindeanstalten, für welche besondere Verwaltungen
eingesetzt sind, zu beaussichtigen,
4. die auf dem Gemeindevoranschlage KH. N. §. 89)) oder auf Beschlüssen der
Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) beruhenden Einnahmen und Aus-
gaben anzuweisen und das Rechunungs= und Kassenwesen, (O. S. H.) soweit
er es nicht selbst führt, zu beaufsichtigen,
1) Einerseits der Beamte, andererseits die Gemeinde, nicht ctwa die Minderheit
in der Gemeinde-Bertretung oder „Versammlung, E. O. V. IV. 93. Der Kreisaus-
schuß beschließt nicht nur über die Höhe der Entschädigung, sondern auch darüber, ob
und in welcher Art sie gezahlt und ob fie nachgezahlt werden soll, E. O. B. VII. 164.
2) In Betreff der Ausführung der Gemeindebeschlüsse über die Benutzung des
Gemeindevermögens hat der Gemeindevorsteher eine Berathung mit den Schöffen ein-
treten zu lassen, III. A. 1III. 2 der Anw. 29. Dez. 1891.
2) Gegen den Beschluß des Kreisausschusses fündet die Beschwerde an den Bezirks-
ausschuß nach §5§. 121, 122 L. B. G. statt.