Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 833 
(O.) In dem gleichen Verhältnisse steht der Gemeindevorsteher in der Provinz 
Posen zu dem Distriktskommissarius. 
(O. S. H) Der Gemeindevorsteher hat vermöge dessen das Recht und die Pflicht, 
da, wo die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ein sofortiges 
polizeiliches Einschreiten nothwendig macht, das dazu Erforderliche vorläufig anzuordnen 
und ausführen zu lassen ?). · 
P (0.S.II)§.91.DerGemeindevorsteherhatinsbeiondetedaöRechtuuddie 
flicht: 
1. der vorläufigen Festnahme und Verwahrung einer Person nach den Vorschriften 
des §. 127 der Str. P. O. für das Deutsche Reich vom 1. Febr. 1877 
(R. G. Bl S. 258) und des §. 6 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen 
Freiheit vom 12. Febr. 1850 (G. S. S. 45) 5„), 
2. die unter Polizeiaufsicht stehenden Personen zu beaufsichtigen, 
3. die ihm von dem Amtsvorsteher (O.) (Distriktskommissarius), der Staats--) 
— 
Zu Anmerkung 1 auf S. 832. 
sie die Zwangsbefugnisse des §. 132 L. V. G. anwenden, gegen die nur die Be- 
schwerde im Aussichtswege zulässig ist. Vergl. E. O. V. VI. 155. 
. Dem Gemeindevorsteher steht nach §. 132 L. V. G. das Recht zu, seine in Aus- 
übung der obrigkeitlichen Gewalt getroffenen, durch seine polizeilichen Befugnisse ge- 
rechtfertigten Anordnungen durch Anwendung bestimmter Zwangsmaßregeln durch- 
zusetzen, E. O. V. IX. 57. · «- 
1) Unter Umständen auch die Schöffen, E. O. V. VI. 269. . » 
. ’)DieOrganedeSPolizei-undSicherheitsdjeysteshabendievonihnenvori 
läufig festgenommenen Personen zunächst der Polizeibehörde des Aufgreifungsortes zu- 
Zuführen, welcher letzteren dann obliegt, die gesetzlich vorgeschriebene Vorführung des 
Festgenommenen, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, in thunlichst be- 
schleunigter Weise ihrerseits zu veranlassen. Die Vorführung der vorläufig fest- 
genommenen Personen ist dem Wortlaute des §. 128 Str P. O. gemäß beim Amts- 
richter und nicht also, wie dies der früheren Vorschrift des §. 4 Ges. 12. Febr. 
1850 entsprach, bei den Organen der Staatsanwaltschaft zu bewirken. Wird 
etwa in Fällen, in denen Amtsgericht und Staatsanwaltschaft ihren Sitz an den 
gleichen Orte haben, aus Zweckmäßigkeitsgründen, eine abweichende Art der Vor- 
führung dahin vereinbart, daß die Vorführung vor den Amtsrichter durch Vermittelung 
der Staatsanwaltschaft erfolgt, so werden die betheiligten Polizeibehörden hiervon 
jedesmal besondere Nachricht erhalten, Res. 11. Juli 1881 (M. Bl. S. 183). Wegen 
der Festnahme durch Gendarmen vergl. §. 26 Gendarmerie-Instr. 30. Dez. 1820. 
- Vergl. 8. 127 der Str. P. O. oben B. J. S. 727, 8. 6 Ges. zum Schutz der 
persönlichen Freiheit ebend. S. 449 f., wegen der Polizeiaufficht 88. 38 und 39 des 
Strafgesetzbuches ebend. S. 578f. und Instr. dazu 12. April 1871 nebst Res. 5. Sept. 
1871, ebend. S. 679 und 656. 
3) G. V. G. 27. Jan. 1877, §. 153: Die Beamten des Polizei- 
und Sicherheitsdienstes sind Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft 
und sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der 
Staatsanwälte bei dem Landgerichte ihres Bezirks und der diesen 
vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. 
Die nähere Bezeichnung derjenigen Beamtenklassen, auf welche diese Be- 
stimmung Anwendung findet, erfolgt durch die Landesregierungen. . 
Auf Grund des vorstehenden §. 153 Abs. 2 sind durch Res. 15. Sept. 1879 
(M. Bl. S. 265) die Amtsvorsteher und deren Stellvertreter, die Guts= und Ge- 
meindevorsteher und deren Stellvertreter zu Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft be- 
stimmt worden. Sie haben demzufolge die Befugniß, bei Gefahr im Verzuge Be- 
schlagnahmen (§. 98 Str. P. O.) und Durchsuchungen (§. 105 ebend.) anzu- 
ordnen und auch vorläufige Festnahmen nach Maßgabe des oben allegirten 
5§. 127 Abs. 2 Str. P. O. zu bewirken. 
Ausf. Ges. 24. April 1878 (G. S. S. 230) zum G. V. G. §. 80 Abs. 1: In 
dem Rechte der Aufsicht liegt die Befugniß, gegenüber nichtrichterlichen Beamten die 
ordnungswidrige Ausführung eines Amtsgeschäftes zu rügen und die Erledigung 
eines Amtsgeschäftes durch Ordnungsstrafen bis zum Gesammtbetrage von ein- 
Illing-Kaug, Handbuch II, 7. Aufl. 53
	        
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