östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 835
wird in Ermangelung einer Einigung unter den Betheiligten von dem Kreisans-
schuffe festgesetzt.
Die auf Grund des §. 8 Abs. 1 der Gemeinde-Ordnung für die Städte und
Landgemeinden des vormaligen Kurfürstenthums Hessen vom 23. Oktober 1884 ge-
bildeten Bürgermeistereibezirke bleiben als gemeinschaftliche Ortspolizeibezirke bestehen.
Sie können jedoch, ebenso wie andere gemeinschaftliche Ortspolizeibezirke, wenn das
öffentliche Interesse ihr Fortbestehen nicht mehr erheischt, auf demselben Wege, wie die
Bildung gemeinschaftlicher Ortspolizeibezirke erfolgt, wieder aufgelöst werden. Ueber die
hierbei etwa nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den betheiligten Land-
gemeinden und Gutebezirken beschließt in Ermangelung einer Einigung unter ihnen
der Kreisausschuß, vorbehaltlich der den Betheiligten gegen einander zustehenden
Klage im Berwaltungsstreitverfahren.
(H. N.) Tchter Abschnitt. Feld= und Ortsgerichte und Feldgeschworene.
§. 65. In Ansehung der Zusammensetzung und der Zuständigkeit des Feld-
gerichts im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau, des früheren Amtes Hom-
burg und in den Landdorfschaften des früheren Gebietes der vormaligen freien Stadt
Frankfurt, sowie des Ortsgerichts und der Feldgeschworenen in den ehemals Groß-
herzoglich Hessischen Gebietstheilen bewendet es bei den bestehenden gesetzlichen Be-
stimmungen mit der Maßgabe, daß das in den letzteren vorgesehene Vorschlagsrecht
der Gemeinde und des Gemeindevorstandes für das Amt der Feldgerichtsschöffen und
der Feldgeschworenen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zusteht.)
(0.) Siebenter Abschnitt. Aufhebung der mit dem Besitze gewisser
Grundstücke verbundenen Berechtigung und Verpflichtung zur Ber-
waltung des Schulzenamtes7½.
§. 92. Die mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundene Berechtigung und
Berpflichtung zur Verwaltung des Schulzen= (Richter-) Amtes ist von dem Zeit-
zuni- des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab auch in der Provinz Posen auf-
gehoben.
§. 93. In Folge der Aufhebung der im 5. 92 gedachten Berechtigung und
Verpflichtung treten auch diejenigen Festsetzungen außer Kraft, welche in Folge der
Zerstückelung von Lehn- und Erbschulzengütern nach §s. 16 des Gesetzes vom
3. Januar 1845 (G. S. S. 25) über die Verbindung der Verwaltung des
Schulzenamtes mit dem Besttze eines der Theile des zerstückelten Grundstücks oder
die Ausweisung eines auskömmlichen Schulzengehaltes in Grundstücken oder in
Geld und die Vertheilung des Geldbetrages auf die einzelnen Trennstücksbesitzer ge-
troffen worden sind.
§. 94. Grundstücke, Gerechtigkeiten und Einkünfte, welche den Schulzenguts-
besitzern erweislich von der Gemeinde selbst für die Amtsverwaltung verliehen sind,
fallen an die Gemeinde zurück.
§. 95. Ebenso hören diejenigen Vorrechte und Befreiungen auf, welche dem
Schulzengutsbesitzer für die Verwaltung des Schulzenamtes in Beziehung auf die
aus dem Kommunalverbande oder aus anderen Verbänden, z. B. dem Kirchen-= und
Schulverbande, entspringenden Dienste und Abgaben der Gemeinde oder deren Mit-
gliedern gegenüber bisher zustanden.
Auf weitere Vergütigungen hat die Gemeinde keinen Anspruch.
§. 96. Die Beziehungen zwischen dem Besitzer des Schulzengutes und dritten
Personen werden von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.
In keinem Falle können jedoch Grundstücke, Gerechtigkeiten oder Befreiungen,
welche dem Schulzeugute, wenngleich mit Beziehung auf die dem Besitzer zustehende
erwaltung des Schulzenamtes, von Dritten, insbesondere von dem Landesherrn oder
von Gerichts= oder Gutsherren, sei es bei der Fundation des Schulzengutes oder
später, ohne ausdrücklichen Borbehalt des Widerrufs verliehen worden sind, sowie die
etwa an Stelle der verliehenen Gerechtigkeiten und Freiheiten getretenen Landabsindun-
gen oder sonstigen Entschädigungen von den Verleihern oder deren Rechtsnachfolgern
.
1) Instr. 20. Sept. 1873 (M. Bl. S. 258) zur Ausführung der drei ersten
Abschnitte des Tit. II der Kreis-Ordnung und Ausf. Anw. III. A. III. und IV.
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