Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 839 
zu einseitigen Verzichtleistungen und Schenkungen, 
KXH. N.) welche den Bestand des Grundvermögens (F. 38 Abs. 2) verringern, 
zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenstande belastet, oder 
der vorhandene vergrößert wird ½), 
zur neuen Belastung der Gemeindeangehörigen ohne gesetzliche Berpflichtung, 
zu Veränderungen im Genusse der Gemeindenutzungen (C(H. N. zur Anstrengung 
eines Rechtsstreites) 2)), 
bedarf es der Genehmigung des Kreisausschusses ). 
4% 8. 116. (S. H. S. 115. H. N. §. 79.) Die Veräußerung von Grundstücken 
darf der Regel nach nur im Wege des öffentlichen Meistgebotes stattfinden. 
Zur Gültigkeit einer solchen Beräußerung gehört: 
die Vorlegung eines beglaubigten Auszuges aus der Grundsteuermutterrolle, 
eine ortsübliche Bekanntmachung, 
die einmalige Bekanntmachung durch das für die amtlichen Bekanntmachungen 
des Landraths bestimmte Blatt (Kreisblatt), 
eine Frist von vier Wochen ((HI. N. mindestens zwei Wochen)) von der Be- 
kanntmachung bis zum Verkaufstermine, 
die Abhaltung der Verkaufsverhandlung durch den Gemeindevorsteher ((H. N. 
Bürgermeister)) oder einen Instizbeamten )0. 
Der im Abs. 2 unter Nr. 3 vorgeschriebenen Bekanntmachung bedarf es nicht, 
wenn der Grundsteuerreinertrag des Grundstücks 6 Mark nicht übersteigt. 
Liegt diese Voraussetzung (Abs. 3) vor, oder erachtet der Kreisausschuß den 
Vortheil der Gemeinde für gewahrt, so kann ein Verkauf aus freier Hand oder ein 
Dausch stattfinden. 
Das Ergebniß des Berkaufs ist in allen Fällen der Gemeindeversammlung (Ge- 
meindevertretung) mitzutheilen; der Zuschlag kann nur mit deren Genehmigung 
ertheilt werden. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Verkäufe von Realberechtigungen 
Anwendung, wobei außerdem die Aufuahme einer Taxe in allen Fällen noth- 
wendig ist. 
Für die Eintragung im Grundbuche ((H. N. Stockbuche)) genügt zum Nachweise, 
daß der Vorschrift dieses Paragraphen genügt worden ist, die Bestätigung des Ver- 
trages durch den Kreisausschuß. 
8. 116. (S. H. 8. 116. B. N. §. 80.) Die Berpachtung von Grundstücken 
und Gerechtsamen?) der Gemeinden muß im Wege des öffentlichen Meistgebots ge- 
schehen ). Ausnahmen hiervon können durch den Kreisausschuß gestattet werden. 
—. 
em— 
1) Die Grundsätze zur Prüfung solcher Anträge entbalten Res. 1. Juni 1891 
(M. Bl. S. 84) und 6. Ang. 1892 (M. Bl. S. 321). Wegen der formellen Er- 
fordernisse vergl. Res. 1. Nov. 1879 (M. Bl. 1880 S. 11); wegen Konvertirungs- 
auleillen Res. 6. Dez. 1881 (M. Bl. 1882 S. 5) und 18. März 1888 (M. Bl. 
10 1). 
Zur hypothekarischen Verpfändung kommunaler Grundstücke für bestehende 
Thhulen bedarf es keiner Genehmigung, Erk. O. B. G. 18. Juni 1889 (Pr. V. Bl. 
37). 
2) Auf wirthschaftliche Veränderungen in der Kulturart eines eine Gemeinde- 
nutzung gewährenden Areals bezieht sich diese Borschrift nicht, Res. 27. Mai 1862 
(M. Bl. S. 212). 
2) Vergl. im Uebrigen zu diesem Paragraphen die Anm. zu §. 50 St. O. 
) D. i. der Amtsrichter der Bezirkes, wo das Grundstück liegt, A. L. R. II. 
17 8§. 56, oder ein Notar, Res. 10. Aug. 1829 (v. Kamptz, Jahrb. XXXV. 133). 
Der Richter muß außer den Vorschriften der L. G. O. die Formen einer freiwilligen 
#ichllichen Subhastation einhalten, s§. 15 Instr. 20. Mai 1839 (J. M. Bl. 
5) Auf die Verpachtung der Jagdnutzung findet der §. 116 nicht Anwendung, 
III. C. 1 und 2 Anw. 29. Dez. 1891. 
") Deu Landräthen als Aussichtsbehörden ist das Pachten von Gemeindegrund- 
stücken untersagt, Ref. 8. April 1881 (A. XV. 343).
	        
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