840 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben
Neunter H. N. Zehnter)) Abschnitt. Befsoldete Gemeindebeamte,
deren Gehälter und Pensionen.
117. (S. H. S. 117. H. N. §. 81 Abs. 1). Die Landgemeinden sind befugt, die
annellung besoldeter Gemeindebeamten für einzelne Dienstzweige oder Dienstverrich-
tungen zu beschließen 7).
((§. H.) Wo die Anstellung von Gemeindebeamten bisher auf Grund der Wahl
der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) erfolgt ist, kann durch Ortsstatut
(Gemeindestatut) dieses Verfahren auch ferner beibehalten werden.
(H. N.) §. B2. Hat eine Gemeinde die Wahl eines besoldeten Bürgermeisters
beschlossen (S. 46 Abs. 2), so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, daß die zu einer
zweckmäßigen Verwaltung angemessenen Besoldungsbeträge bewilligt werden.)
S. 118. (S. H. S. 118. H. N. 88. 81. Abs. 2, 83, Ueber die Gehalts- und Pen-
sionsverhältnisse dieser Beamten kann durch Ortsstatut Bestimmung getroffen werden.
Auf Antrag der Betheiligten beschließt der Kreisausschuß über die Festsetzung
der Besoldungen und sonstigen Dienstbezüge von Gemeindebeamten ((H. N. der Bürger-
meister und sonstigen Gemeindebeamten.))
(O. S.H.) Ueber streitige Pensionsansprüche der besoldeten Gemeindebeamten be-
schließt der Kreisausschuß, und zwar, soweit der Beschluß sich darauf erstreckt, welcher
Theil des Diensteinkommens bei Feststellung der Pensionsansprüche als Gehalt anzu-
sehen ist, vorbehaltlich der den Betheiligten gegen einander zustehenden Klage im Ber-
waltungsftreitverfahren, im Uebrigen vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges. Der
Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
((H. N.) §. 84. Den besoldeten Bürgermeistern sind, sofern nicht mit Genehmigung
des Kreisausschusses eine Vereinbarung wegen der Penfion getroffen ist, bei eintretender
Dienstunfähigkeit, oder wenn sie nach abgelaufener Wahlperiode nicht wieder gewählt
werden, folgende Penfionen zu gewähren:
ein Viertel der Besoldung nach sechsjähriger Dienstzeit,
die Hälfte der Besoldung nach zwölfjähriger Dienstzeit,
zwei Drittel der Besoldung nach vierundzwanzigjähriger Dienstzeit.
§. 85. Die auf Lebenszeit angestellten besoldeten Gemeindebeamten erhalten, so-
fern nicht mit Genehmigung des Kreisausschusses ein Anderes vereinbart worden ist,
bei eintretender Dienstunfähigkeit Pension nach den für die unmittelbaren Staatsbe-
amten geltenden Grundsätzen.
Unberührt bleibt der Art. III des Gesetzes vom 31. März 1882 (G. S.
S. 133), soweit er nicht durch das Gesetz, betreffend die Ansdehnung einiger Be-
stimmungen des Gesetzes vom 31. März 1882 wegen Abänderung des Venstonege-
— vom 27. März 1872 auf mittelbare Staatsbeamte, vom 1. März 1891 (G. S
19) abgeändert ist.
§. 86. Die Pension fällt fort oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch ander-
weitige Anstellung im Staats= oder Gemeindedienste ein Einkommen oder eine neue
Pension erwirbt, welche mit Zurechnung der ersten Penfion sein früheres Einkommen
übersteigen.
§. 87. Die Wittwen und Waisen der besoldeten Bürgermeister, sowie derjenigen
Gemeindebeamten, welche mit Pensionsberechtigung angestellt gewesen find, erhalten,
1) Auch über die Verleihung von Titeln, mit denen staatliche Vorrechte nicht
verbunden sind. Doch sollen sie sich von den analogen Titeln der Staatsbeamten
Möglichst unterscheiden, Res. 7. Nov. 1878 (M. Bl. 1879 S. 2) und E. O. V. VI. 58.
Eine besondere Form ist für den Anstellungsvertrag nicht vorgeschrieben, E.
Crim. XV. 244, nur muß der Wille der Kontrahenten dahin gehen, im Gegensatze
zu einzelnen Diensthandlungen ein dauerndes Dienstwerhältniß zu begründen, E. O.
V. XVIII. 61.
Die Ertheilung einer Bestallung ist üblich, E. O. V. XX. 128; im Uebrigen
entscheidet der im Anstellungsvertrage zu Tage tretende Wille der Kontrahenten dar-
über, ob im einzelnen Falle ein Beamten-, oder ein privates Rechtsverhältniß vor-
liegr. E. O. V. XX. 126, XX II. 67, XXVII 431.
Das Ausscheiden aus dem Amte erfolgt, falls die Austellung nicht auf Zeit er-
solgt war, iim Fe###ufritiger Willenseinigung. Eine. a lu Erkläxung des
Beamten, z. B. daß er sein Amt m##ederlege, genüge nicht, E. O. V. X. 374.4