Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungen. 79
Die Innungsversammlung besteht nach Bestimmung des Statuts entweder
aus allen Innungsmitgliedern oder aus Vertretern, welche von jenen aus ihrer
Mitte gewählt werden.
Der Vorstand wird von der Innungsversammlung auf bestimmte Zeit
mittelst geheimer Wahl gewählt. Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn
Niemand widerspricht.
Die Wahlen der Vertreter und des Innungsvorstandes finden unter Lei-
tung des Innungsvorstandes statt. Die erste Wahl nach Errichtung der In-
nung, sowie spätere Wahlen, bei denen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden
von einem Beauftragten der Aufsichtsbehörde geleitet. Ueber die Wahlhandlung
ist ein Protokoll aufzunehmen.
§. 92a. Der Vorstand hat nach näherer Bestimmung des Statuts die
laufende Verwaltung zu führen.
Er hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über das Er-
gebniß jeder Wahl der Aussichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu er-
statten. Ist die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aenderung dritten Personen
nur dann entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren be-
kannt war.
§. 92b. Die Innungen werden durch ihren Vorstand gerichtlich und außer-
gerichtlich vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte
und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht
erforderlich ist. Durch das Statut kann einem Mitgliede oder mehreren Mit-
gliedern des Vorstandes die Vertretung nach außen übertragen werden.
Zur Legitimation des Vorstandes genügt bei allen Rechtsgeschäften die
Bescheinigung der Aussichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur
Zeit den Vorstand bilden. »
Die Mitglieder des Vorstandes haften für pflichtgemäße Verwaltung wie
Vormündern ihren Mündeln.
§. 92c. Der Vorstand ist berechtigt, über Innungsmitglieder bei Ver-
stößen gegen statutarische Vorschriften Ordnungsstrafen, insbesondere Geldstrafen
bis zum Betrage von zwanzig Mark zu verhängen. Ueber Beschwerden ent-
leidet die Aussichtsbehörde. Der Betrag der Geldstrafen fließt in die Innungs-
asse.
§. 93. Die Innungsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der
Innung, deren Wahrnehmung nicht nach Vorschrift des Gesetzes oder des
Statuts dem Vorstand obliegt.
Der Innungsversammlung muß vorbehalten bleiben:
1. die Feststellung des Haushaltsplans;
2. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
3. die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplane nicht vor-
Lesehen sind;
"4. die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Innung gegen Vorstands-
mitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragte;
5. der Erlaß von Vorschriften zur näheren Regelung des Lehrlingswesens;
6. die Beschlußfassung über:
a) den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grund-
eigenthum; ·
b) die Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissen—
schaftlichen oder Kunstwerth haben;
e) die Aufnahme von Anleihen;
7. die Wahl der Mitglieder der Organe zur Entscheidung der im §. 81#a
Zijf. 4 und §. 81b Ziff. 4 bezeichneten Streitigkeiten, soweit sie aus der Zahl
er Innungsmitglieder zu entnehmen sind; ,
8. die Wahl der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, soweit sie aus der
Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind & E
9. die Beschlußfassung über Abänderung des Statuts sowie über Errichtung
und Abänderung von Nebenstatuten;
10. die Beschlußfassung über die Auflösung der Innung.
un. &. 93 a. Berechtigt zur Wahl der Vertreter zur Innungsversammlung
nd stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind nur die volljährigen